Entscheidungsgründe:
Die Beklagte war Transportversicherer des klagenden Transportunternehmens. Im Zeitpunkt des Schadensfalles galten die Allgemeinen Österreichischen Transportversicherungsbedingungen (AÖTB 1988), die auszugsweise lauten:
§ 6 Gemeinsame Ausschlüsse für beide Deckungsformen ... (Abs.2).Paragraph 6, Gemeinsame Ausschlüsse für beide Deckungsformen ... (Absatz 2,).
Ausgeschlossen sind folgende Schäden: ...
g) Schäden, verursacht durch Fehlen oder Mängel transportgerechter Verpackung - auch bei Stauung im Container - sowie bei Selbstverladung durch den Versicherungsnehmer durch mangelhafte und unsachgemäße Verladeweise ...
(Abs.3) Konnte nach den Umständen des Falles ein Schaden aus einer oder mehreren der in Abs.1 und 2 bezeichneten Ursachen entstehen, so wird bis zum Nachweis des Gegenteils durch den Versicherungsnehmer vermutet, daß der Schaden daraus entstanden ist.(Absatz 3,) Konnte nach den Umständen des Falles ein Schaden aus einer oder mehreren der in Absatz eins und 2 bezeichneten Ursachen entstehen, so wird bis zum Nachweis des Gegenteils durch den Versicherungsnehmer vermutet, daß der Schaden daraus entstanden ist.
Die Klägerin führte im Jahr 1989 im Auftrag der K***** Gesellschaft mbH den Transport eines ca. 60 Tonnen schweren Glühofens von einer Halle in eine (ca. 300 m entfernte) Halle durch. Dazu wurde der Ofen von der Klägerin mit Hilfe von hydraulischen Zylindern hochgehoben, dann auf einen Tieflader abgesetzt, dort mit einem Kran um 180 Grad gedreht und schließlich in der Nebenhalle wiederum mit Hilfe von hydraulischen Zylindern abgeladen und aufgestellt. Auf der Transportstrecke waren im Werksgelände Unebenheiten, bedingt zB durch Bahngeleise, zu überwinden. In der Zeit zwischen dem Anheben am ursprünglichen Aufstellungort und der Beendigung des Absetzens in der Nebenhalle wurde der Ofen einmal oder mehrmals schockartigen Belastungen ausgesetzt, die zum Abbröckeln der Steinwände im Inneren des Ofens und damit zur klagsgegenständlichen Reparatur führten. Diese Belastungen können beim Verladen am ursprünglichen oder beim Abladen am späteren Aufstellungsort dadurch eingetreten sein, daß die hydraulischen Zylinder schadhaft waren oder schlecht bedient wurden, wobei eine stoßweise Belastung dieser Art genügen würde, um den Schaden in seinem ganzen Ausmaß zu erklären. Die Reparaturkosten am Ofen beliefen sich auf S 354.674,85 zuzüglich USt.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten den Ersatz der Reparaturkosten des Ofens in Höhe von S 382.401,70 s.A. Der Ofen sei sachgemäß ver- und entladen worden. Hilfsweise wird die Bezahlung des Klagsbetrages an die Nebenintervenientin begehrt.
Die Beklagte beantragt die Klagsabweisung und wendet - soweit dies noch revisionsgegenständlich ist - ein, daß die Klägerin den Ofen unsachgemäß verladen habe, sodaß die Beklagte gemäß § 6 Abs.2 lit.g AÖTB leistungsfrei sei.Die Beklagte beantragt die Klagsabweisung und wendet - soweit dies noch revisionsgegenständlich ist - ein, daß die Klägerin den Ofen unsachgemäß verladen habe, sodaß die Beklagte gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Litera g, AÖTB leistungsfrei sei.
Das Erstgericht sprach der Klägerin S 376.794,85 zu und wies (unbekämpft) das Mehrbegehren von S 5.606,85 ab. Es folgerte rechtlich, daß der Begriff "Verladung" nicht mit dem der "Entladung" gleichgesetzt werden könne. Das Umladen sei mit dem Kran während des Transportes erfolgt und könne deshalb nicht dem Verladevorgang zugerechnet werden. Für das Vorliegen einer mangelhaften und unsachgemäßen Verladeweise wäre die beklagte Versicherung beweispflichtig gewesen. Wenn schadensursächlich ein Fehler sein könne, der beim Entladen passiert sei, finde die Beweislastklausel nach § 6 Abs.3 AÖTB keine Anwendung.Das Erstgericht sprach der Klägerin S 376.794,85 zu und wies (unbekämpft) das Mehrbegehren von S 5.606,85 ab. Es folgerte rechtlich, daß der Begriff "Verladung" nicht mit dem der "Entladung" gleichgesetzt werden könne. Das Umladen sei mit dem Kran während des Transportes erfolgt und könne deshalb nicht dem Verladevorgang zugerechnet werden. Für das Vorliegen einer mangelhaften und unsachgemäßen Verladeweise wäre die beklagte Versicherung beweispflichtig gewesen. Wenn schadensursächlich ein Fehler sein könne, der beim Entladen passiert sei, finde die Beweislastklausel nach Paragraph 6, Absatz 3, AÖTB keine Anwendung.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Berufungsgericht das restliche Klagebegehren ab. Es erklärte die Revision für zulässig. Es übernahm nur den oben wiedergegebenen unbekämpften Teil der erstgerichtlichen Feststellungen und folgerte daraus rechtlich, daß § 6 Abs.3 der AÖTB dahin auszulegen sei, daß den Versicherer nur die Beweislast dafür treffe, daß der Schaden aus einer mangelhaften Verladeweise entstanden sein könne; dieser Nachweis sei der Beklagten aufgrund der Negativfeststellung des Erstgerichtes gelungen. Es wäre daher an der Klägerin gelegen gewesen nachzuweisen, daß die vermutete Schadensursache unrichtig sei; dies sei der Klägerin aber nicht gelungen.Mit dem angefochtenen Urteil wies das Berufungsgericht das restliche Klagebegehren ab. Es erklärte die Revision für zulässig. Es übernahm nur den oben wiedergegebenen unbekämpften Teil der erstgerichtlichen Feststellungen und folgerte daraus rechtlich, daß Paragraph 6, Absatz 3, der AÖTB dahin auszulegen sei, daß den Versicherer nur die Beweislast dafür treffe, daß der Schaden aus einer mangelhaften Verladeweise entstanden sein könne; dieser Nachweis sei der Beklagten aufgrund der Negativfeststellung des Erstgerichtes gelungen. Es wäre daher an der Klägerin gelegen gewesen nachzuweisen, daß die vermutete Schadensursache unrichtig sei; dies sei der Klägerin aber nicht gelungen.