Rechtssatz RS0081826
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081826
Entscheidungsdatum
29.08.2007
Rechtssatz
Der Sinn der Beweislastregelung im § 6 Abs 3 AÖTB 1988 liegt darin, daß dem Versicherer der Nachweis für den Haftungsausschluß zwar nicht abgenommen, aber doch erleichtert werden soll. Dieser Sinn darf nicht durch unerfüllbare Anforderung in sein Gegenteil verkehrt werden. Der Versicherer muß im Einzelfall nur tatsächlich vorhandene Gefahrenumstände als mögliche Gefahrenquelle nachweisen. Dies an den Nachweis zu stellenden Anforderungen müssen sich nach der Art und der Natur der jeweils vorliegenden Gefahr bzw der jeweiligen Umstände richten. Je nach der Lage des Einzelfalles können deshalb unter Umständen für eine bestimmte Gefahr bestehende Anhaltspunkte genügen, wenn der regelmäßige Ablauf der Dinge nach der Erfahrung des täglichen Lebens auf diese Gefahr als schadenstiftende Ursache hinweist.Der Sinn der Beweislastregelung im Paragraph 6, Absatz 3, AÖTB 1988 liegt darin, daß dem Versicherer der Nachweis für den Haftungsausschluß zwar nicht abgenommen, aber doch erleichtert werden soll. Dieser Sinn darf nicht durch unerfüllbare Anforderung in sein Gegenteil verkehrt werden. Der Versicherer muß im Einzelfall nur tatsächlich vorhandene Gefahrenumstände als mögliche Gefahrenquelle nachweisen. Dies an den Nachweis zu stellenden Anforderungen müssen sich nach der Art und der Natur der jeweils vorliegenden Gefahr bzw der jeweiligen Umstände richten. Je nach der Lage des Einzelfalles können deshalb unter Umständen für eine bestimmte Gefahr bestehende Anhaltspunkte genügen, wenn der regelmäßige Ablauf der Dinge nach der Erfahrung des täglichen Lebens auf diese Gefahr als schadenstiftende Ursache hinweist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0081826
Dokumentnummer
JJR_19941012_OGH0002_0070OB00018_9400000_001