Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0081826×

Rechtssatz RS0081826

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0081826

Geschäftszahl

7Ob18/94; 7Ob96/07d

Entscheidungsdatum

29.08.2007

Norm

AÖTB §6 Abs3

Rechtssatz

Der Sinn der Beweislastregelung im Paragraph 6, Absatz 3, AÖTB 1988 liegt darin, daß dem Versicherer der Nachweis für den Haftungsausschluß zwar nicht abgenommen, aber doch erleichtert werden soll. Dieser Sinn darf nicht durch unerfüllbare Anforderung in sein Gegenteil verkehrt werden. Der Versicherer muß im Einzelfall nur tatsächlich vorhandene Gefahrenumstände als mögliche Gefahrenquelle nachweisen. Dies an den Nachweis zu stellenden Anforderungen müssen sich nach der Art und der Natur der jeweils vorliegenden Gefahr bzw der jeweiligen Umstände richten. Je nach der Lage des Einzelfalles können deshalb unter Umständen für eine bestimmte Gefahr bestehende Anhaltspunkte genügen, wenn der regelmäßige Ablauf der Dinge nach der Erfahrung des täglichen Lebens auf diese Gefahr als schadenstiftende Ursache hinweist.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 18/94
    Entscheidungstext OGH 12.10.1994 7 Ob 18/94
  • 7 Ob 96/07d
    Entscheidungstext OGH 29.08.2007 7 Ob 96/07d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0081826

Dokumentnummer

JJR_19941012_OGH0002_0070OB00018_9400000_001