Nach ständiger Rechtsprechung sind allgemeine Versicherungsbedingungen nach Vertragsauslegungsgrundsätzen (§§ 914 ff ABGB) auszulegen, wobei sich die Auslegung am Maßstab eines durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers zu orientieren hat. Die Klauseln sind, wenn sie nicht auch Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen (7 Ob 69/01z; RIS-Justiz RS0008901; RS0050063). Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass Besondere Bedingungen vor den Allgemeinen Versicherungsbedingungen den Vorrang haben (7 Ob 69/01z; 7 Ob 93/00b; 7 Ob 192/99g). Die Beklagte stützt sich darauf, dass der in der Polizze genannte Gegenstand der Versicherung („1.1. Versicherte Güter: Schaltschränke, Teile..... transportgerecht in Kisten und Kartons verpackt") das Versicherungsobjekt einengend umschreibe, sodass die in § 6 Abs 2 g) AÖTB 1988 genannten „Ausschlüsse" infolge Fehlens oder Mängel transportgerechter Verpackung gar nicht zur Anwendung kämen. Nicht verpackte Schaltschränke könnten bereits auf Grund der Polizze gar nicht Gegenstand der Versicherung sein. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden.Nach ständiger Rechtsprechung sind allgemeine Versicherungsbedingungen nach Vertragsauslegungsgrundsätzen (Paragraphen 914, ff ABGB) auszulegen, wobei sich die Auslegung am Maßstab eines durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers zu orientieren hat. Die Klauseln sind, wenn sie nicht auch Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen (7 Ob 69/01z; RIS-Justiz RS0008901; RS0050063). Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass Besondere Bedingungen vor den Allgemeinen Versicherungsbedingungen den Vorrang haben (7 Ob 69/01z; 7 Ob 93/00b; 7 Ob 192/99g). Die Beklagte stützt sich darauf, dass der in der Polizze genannte Gegenstand der Versicherung („1.1. Versicherte Güter: Schaltschränke, Teile..... transportgerecht in Kisten und Kartons verpackt") das Versicherungsobjekt einengend umschreibe, sodass die in Paragraph 6, Absatz 2, g) AÖTB 1988 genannten „Ausschlüsse" infolge Fehlens oder Mängel transportgerechter Verpackung gar nicht zur Anwendung kämen. Nicht verpackte Schaltschränke könnten bereits auf Grund der Polizze gar nicht Gegenstand der Versicherung sein. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden.
Ausgehend vom Empfängerhorizont eines durchschnittlichen verständigen Versicherungsnehmers stellt sich die in der Polizze genannte Bestimmung 1.1. als Präzisierung einerseits der zu befördernden Güter, nämlich Schaltschränke, Teile und Zubehör (neu) und andererseits des zu verwendenden Verpackungsmaterials, das für den Vertrag als transportgerecht zu gelten habe, dar. Durch den Punkt
1.3. wird präzisiert, welche Transportmittel von der Klägerin verwendet werden müssen. Aus dem Vertragswerk lässt sich nicht entnehmen, dass damit § 6 Abs 2 lit g) AÖTB 1988 nicht mehr gelten soll. Dies hätte einer besonderen Hervorhebung und Klarstellung durch die Beklagte bedurft. Die Vereinbarung kann vielmehr nur so verstanden werden, dass im Hinblick auf § 6 AÖTB 1988 präzisiert wird, welche transportierten Gegenstände versichert sind, nämlich Schaltschränke, Teile und Zubehör und welches Verpackungsmaterial die Klägerin verwenden (transportgerecht) und welche Transportmittel sie einsetzen muss. Dies bedeutet, dass die fehlende Verpackung an sich nicht schon zum Ausschluss der Deckung führt. Vielmehr ist für die Beurteilung der § 6 Abs 2 g) und j) AÖTB 1988 ausschlaggebend. Bei der Entscheidung der Frage, ob in einer Allgemeinen Versicherungsbedingung ein Risikoausschluss oder eine (verhüllte) Obliegenheit umschrieben ist, ist nicht die äußere Erscheinungsform (Formulierung) der Versicherungsklausel, sondern deren materieller Inhalt entscheidend. Beim Risikoausschluss (Risikobegrenzung) wird von Anfang an ein bestimmter Gefahrenumstand von der versicherten Gefahr ausgenommen, ohne dass es dabei auf ein schuldhaftes pflichtwidriges Verhalten des Versicherungsnehmers ankäme; das versicherte Risiko wird also objektiv begrenzt. Obliegenheiten hingegen erfordern gewisse Verhaltensweisen des Versicherungsnehmers und bestimmte Rechtsfolgen für ihre willkürliche und schuldhafte Verletzung. Enthalten Versicherungsbedingungen eine Verhaltensanordnung, die ihrem Inhalt nach eine Obliegenheit ist, muss dies im Hinblick auf die Unabdingbarkeitsbestimmung des § 15a VersVG auch dann nach § 6 VersVG beurteilt werden, wenn sie als Risikoausschluss konstruiert sind (verhüllte Obliegenheit). Im Hinblick auf den materiellen Inhalt der Versicherungsklausel ist entscheidend, ob sie eine individualisierende Beschreibung eines bestimmten Wagnisses enthält, für das (allein) der Versicherer Schutz gewähren will, oder ob sie in erster Linie ein bestimmtes, meist vorbeugendes oder auch dokumentierendes Verhalten des Versicherungsnehmers verlangt, von dem es abhängt, ob er einen zugesagten Versicherungsschutz behält oder verliert. Steht ein solches Verhalten im Vordergrund und tritt es nicht hinter objektive Voraussetzungen, wie zB den Versicherungsort oder den Zustand der versicherten Sache zurück, so liegt eine Obliegenheit vor. Wird von vornherein nur ausschnittsweise Deckung gewährt und nicht ein gegebener Versicherungsschutz wegen nachlässigen Verhaltens wieder entzogen, so handelt es sich um eine Risikobeschränkung (7 Ob 274/06d mwN; RIS-Justiz RS0080166; RS0080168; RS0080144).1.3. wird präzisiert, welche Transportmittel von der Klägerin verwendet werden müssen. Aus dem Vertragswerk lässt sich nicht entnehmen, dass damit Paragraph 6, Absatz 2, Litera g,) AÖTB 1988 nicht mehr gelten soll. Dies hätte einer besonderen Hervorhebung und Klarstellung durch die Beklagte bedurft. Die Vereinbarung kann vielmehr nur so verstanden werden, dass im Hinblick auf Paragraph 6, AÖTB 1988 präzisiert wird, welche transportierten Gegenstände versichert sind, nämlich Schaltschränke, Teile und Zubehör und welches Verpackungsmaterial die Klägerin verwenden (transportgerecht) und welche Transportmittel sie einsetzen muss. Dies bedeutet, dass die fehlende Verpackung an sich nicht schon zum Ausschluss der Deckung führt. Vielmehr ist für die Beurteilung der Paragraph 6, Absatz 2, g) und j) AÖTB 1988 ausschlaggebend. Bei der Entscheidung der Frage, ob in einer Allgemeinen Versicherungsbedingung ein Risikoausschluss oder eine (verhüllte) Obliegenheit umschrieben ist, ist nicht die äußere Erscheinungsform (Formulierung) der Versicherungsklausel, sondern deren materieller Inhalt entscheidend. Beim Risikoausschluss (Risikobegrenzung) wird von Anfang an ein bestimmter Gefahrenumstand von der versicherten Gefahr ausgenommen, ohne dass es dabei auf ein schuldhaftes pflichtwidriges Verhalten des Versicherungsnehmers ankäme; das versicherte Risiko wird also objektiv begrenzt. Obliegenheiten hingegen erfordern gewisse Verhaltensweisen des Versicherungsnehmers und bestimmte Rechtsfolgen für ihre willkürliche und schuldhafte Verletzung. Enthalten Versicherungsbedingungen eine Verhaltensanordnung, die ihrem Inhalt nach eine Obliegenheit ist, muss dies im Hinblick auf die Unabdingbarkeitsbestimmung des Paragraph 15 a, VersVG auch dann nach Paragraph 6, VersVG beurteilt werden, wenn sie als Risikoausschluss konstruiert sind (verhüllte Obliegenheit). Im Hinblick auf den materiellen Inhalt der Versicherungsklausel ist entscheidend, ob sie eine individualisierende Beschreibung eines bestimmten Wagnisses enthält, für das (allein) der Versicherer Schutz gewähren will, oder ob sie in erster Linie ein bestimmtes, meist vorbeugendes oder auch dokumentierendes Verhalten des Versicherungsnehmers verlangt, von dem es abhängt, ob er einen zugesagten Versicherungsschutz behält oder verliert. Steht ein solches Verhalten im Vordergrund und tritt es nicht hinter objektive Voraussetzungen, wie zB den Versicherungsort oder den Zustand der versicherten Sache zurück, so liegt eine Obliegenheit vor. Wird von vornherein nur ausschnittsweise Deckung gewährt und nicht ein gegebener Versicherungsschutz wegen nachlässigen Verhaltens wieder entzogen, so handelt es sich um eine Risikobeschränkung (7 Ob 274/06d mwN; RIS-Justiz RS0080166; RS0080168; RS0080144).
Schon § 131 Abs 2 VersVG normiert unter anderem allgemein, dass der Versicherer bei der Versicherung von Gütern nicht für einen Schaden haftetet, der durch mangelhafte Verpackung der Güter verursacht wird. Der Oberste Gerichtshof hat bereits zu § 6 Abs 1 lit e AÖTB 1988 ausgesprochen, dass es sich dabei um einen Risikoausschluss handelt (7 Ob 22/95). Auch zu dem nach den AÖB ausgeschlossenen Bruchrisiko wurde dargelegt, dass durch die Bruchklausel Punkt 1 lit d dem Versicherungsnehmer keine bestimmte Verhaltensweise zur Erhaltung des Versicherungsschutzes vorgeschrieben wurde, sondern die fehlende Ladungssicherung ein objektiver Risikoausschluss sei (7 Ob 17/91). In der Lehre wird vertreten, dass die Vereinbarungen in der Transportversicherung die Verpackung betreffend als Risikoausschlüsse zu bewerten sind (Schauer, Das österreichische Versicherungsvertragsrecht³, 369; für den deutschen Rechtsbereich:Schon Paragraph 131, Absatz 2, VersVG normiert unter anderem allgemein, dass der Versicherer bei der Versicherung von Gütern nicht für einen Schaden haftetet, der durch mangelhafte Verpackung der Güter verursacht wird. Der Oberste Gerichtshof hat bereits zu Paragraph 6, Absatz eins, Litera e, AÖTB 1988 ausgesprochen, dass es sich dabei um einen Risikoausschluss handelt (7 Ob 22/95). Auch zu dem nach den AÖB ausgeschlossenen Bruchrisiko wurde dargelegt, dass durch die Bruchklausel Punkt 1 Litera d, dem Versicherungsnehmer keine bestimmte Verhaltensweise zur Erhaltung des Versicherungsschutzes vorgeschrieben wurde, sondern die fehlende Ladungssicherung ein objektiver Risikoausschluss sei (7 Ob 17/91). In der Lehre wird vertreten, dass die Vereinbarungen in der Transportversicherung die Verpackung betreffend als Risikoausschlüsse zu bewerten sind (Schauer, Das österreichische Versicherungsvertragsrecht³, 369; für den deutschen Rechtsbereich:
Prölss/Martin, VVG27, § 131, Rn 7; Thume/de la Motte, Transportversicherungsrecht, 38, Rn 19).Prölss/Martin, VVG27, Paragraph 131,, Rn 7; Thume/de la Motte, Transportversicherungsrecht, 38, Rn 19).
Es gibt keinen Grund, in § 6 Abs 2 g) und j) AÖTB 1988 nicht auch Risikoausschlüsse zu erkennen. Offenkundiger Zweck der vorliegenden Ausschlussklauseln ist es, die Gefahr, die dadurch entsteht, dass das zu transportierende Gut gar nicht oder mangelhaft verpackt ist bzw auf einem offenen Transportmittel verfrachtet wird, vom Versicherungsschutz auszunehmen. Es werden damit - im Gegensatz zur Rechtsmeinung der Vorinstanzen - keine Obliegenheitsverletzungen festgelegt, weshalb auch ein Kausalitätsgegenbeweis nicht zulässig ist. Ausgeschlossen sind nach § 6 Abs 2 g) und j) nur Schäden, die durch die mangelhafte Verpackung oder durch ein offenes Transportmittel verursacht werden.Es gibt keinen Grund, in Paragraph 6, Absatz 2, g) und j) AÖTB 1988 nicht auch Risikoausschlüsse zu erkennen. Offenkundiger Zweck der vorliegenden Ausschlussklauseln ist es, die Gefahr, die dadurch entsteht, dass das zu transportierende Gut gar nicht oder mangelhaft verpackt ist bzw auf einem offenen Transportmittel verfrachtet wird, vom Versicherungsschutz auszunehmen. Es werden damit - im Gegensatz zur Rechtsmeinung der Vorinstanzen - keine Obliegenheitsverletzungen festgelegt, weshalb auch ein Kausalitätsgegenbeweis nicht zulässig ist. Ausgeschlossen sind nach Paragraph 6, Absatz 2, g) und j) nur Schäden, die durch die mangelhafte Verpackung oder durch ein offenes Transportmittel verursacht werden.
Die Beweislast für das Vorliegen eines Risikoausschlusses trifft nach ständiger Rechtsprechung den Versicherer (RIS-Justiz RS0080122). § 6 Abs 3 AÖTB legt aber eine gesonderte Beweislastregel fest, wodurch dem Versicherer zwar der Nachweis für den Risikoausschluss nicht abgenommen, aber doch erleichtert werden soll. Der Versicherer muss im Einzelfall nur tatsächlich vorhandene Gefahrenumstände als mögliche Gefahrenquelle nachweisen, wenn der regelmäßige Ablauf der Dinge nach der Erfahrung des täglichen Lebens auf diese Gefahr als schadensstiftende Ursache hinweist. Den Versicherungsnehmer trifft dann im Sinn des § 6 Abs 3 AÖTB 1988 die Beweislast dafür, dass die Schäden auf diese Weise nicht entstanden sind (7 Ob 18/94). Der Klägerin ist der Beweis im Sinne des § 6 Abs 3 AÖTB gelungen, dass die Schäden nicht durch das Fehlen oder den Mangel der Verpackung und auch nicht durch der Beförderung im offenen Transportmittel verursacht wurden. Damit hat sie ihrerseits bewiesen, dass trotz des vom Versicherer zunächst bewiesenen „Anscheins" des Vorliegens von Risikoausschlüssen nach § 6 Abs 2 lit g und j AÖTB 1988 diese dennoch nicht vorliegen. Die Beklagte stellt in ihrem Rechtsmittel zutreffenderweise auch gar nicht mehr in Zweifel, dass der Klägerin dieser Beweis gelungen ist. Auf die Frage des Inhalts der Vereinbarung über die Verpackung ist daher hier nicht weiter einzugehen. Damit ist die Beklagte aber zur Deckung des Schadensfalls verpflichtet.Die Beweislast für das Vorliegen eines Risikoausschlusses trifft nach ständiger Rechtsprechung den Versicherer (RIS-Justiz RS0080122). Paragraph 6, Absatz 3, AÖTB legt aber eine gesonderte Beweislastregel fest, wodurch dem Versicherer zwar der Nachweis für den Risikoausschluss nicht abgenommen, aber doch erleichtert werden soll. Der Versicherer muss im Einzelfall nur tatsächlich vorhandene Gefahrenumstände als mögliche Gefahrenquelle nachweisen, wenn der regelmäßige Ablauf der Dinge nach der Erfahrung des täglichen Lebens auf diese Gefahr als schadensstiftende Ursache hinweist. Den Versicherungsnehmer trifft dann im Sinn des Paragraph 6, Absatz 3, AÖTB 1988 die Beweislast dafür, dass die Schäden auf diese Weise nicht entstanden sind (7 Ob 18/94). Der Klägerin ist der Beweis im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3, AÖTB gelungen, dass die Schäden nicht durch das Fehlen oder den Mangel der Verpackung und auch nicht durch der Beförderung im offenen Transportmittel verursacht wurden. Damit hat sie ihrerseits bewiesen, dass trotz des vom Versicherer zunächst bewiesenen „Anscheins" des Vorliegens von Risikoausschlüssen nach Paragraph 6, Absatz 2, Litera g und j AÖTB 1988 diese dennoch nicht vorliegen. Die Beklagte stellt in ihrem Rechtsmittel zutreffenderweise auch gar nicht mehr in Zweifel, dass der Klägerin dieser Beweis gelungen ist. Auf die Frage des Inhalts der Vereinbarung über die Verpackung ist daher hier nicht weiter einzugehen. Damit ist die Beklagte aber zur Deckung des Schadensfalls verpflichtet.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO.