Rechtssatz RS0081836
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081836
Entscheidungsdatum
29.08.2007
Rechtssatz
Konnte ein Schaden beim Verladen entstanden sein, ist bis zum Beweis durch den Versicherungsnehmer davon auszugehen, daß er auf diese Weise entstanden ist. Sache des Versicherungsnehmers ist es entsprechend der völlig eindeutigen Regelung des § 6 Abs 3 AÖTB 1988, zu beweisen, daß der schadenstiftende Fehler nicht beim Verladevorgang unterlaufen ist.Konnte ein Schaden beim Verladen entstanden sein, ist bis zum Beweis durch den Versicherungsnehmer davon auszugehen, daß er auf diese Weise entstanden ist. Sache des Versicherungsnehmers ist es entsprechend der völlig eindeutigen Regelung des Paragraph 6, Absatz 3, AÖTB 1988, zu beweisen, daß der schadenstiftende Fehler nicht beim Verladevorgang unterlaufen ist.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 18/94
Entscheidungstext OGH 12.10.1994 7 Ob 18/94
- 7 Ob 96/07d
Entscheidungstext OGH 29.08.2007 7 Ob 96/07d
Auch; Beisatz: Hier: Dem Versicherungsnehmer ist der Beweis im Sinne des §6 Abs3 AÖTB gelungen, dass die Schäden nicht durch das Fehlen oder den Mangel der Verpackung und auch nicht durch der Beförderung im offenen Transportmittel verursacht wurden. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0081836
Dokumentnummer
JJR_19941012_OGH0002_0070OB00018_9400000_002