Das Erstgericht hat den Revisionsrekurs dem Obersten Gerichtshof direkt vorgelegt, welche Vorgangsweise jedoch der bereits seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage widerspricht:
Nach § 14 Abs 3 AußStrG aF (idF vor der Neufassung gemäß BGBl I 2003/111; § 203 Abs 7 leg. cit.) ist der Revisionsrekurs - außer im Falle des § 14a Abs 3 dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand (des Rekursgerichtes) an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 20.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden - Antrag an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erachtet werde.Nach Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG aF in der Fassung vor der Neufassung gemäß BGBl I 2003/111; Paragraph 203, Absatz 7, leg. cit.) ist der Revisionsrekurs - außer im Falle des Paragraph 14 a, Absatz 3, dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand (des Rekursgerichtes) an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 20.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach Paragraph 14 a, Absatz eins und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden - Antrag an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erachtet werde.
Im vorliegenden Fall übersteigt der Wert des Entscheidungsgegenstands den in § 14 Abs 3 bzw § 14a Abs 1 AußStrG genannten Betrag nicht. Unterhaltsansprüche sind (grundsätzlich) gemäß § 58 Abs 1 JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten; wird eine Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbetrages begehrt, so bildet den Streitwert nicht der Gesamtbetrag, sondern der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung (RIS-Justiz RS0046543; zuletzt 7 Ob 25/04d und 7 Ob 41/05p). Vorliegendenfalls betrifft die revisionsrekursgegenständliche (über die sonstigen Erhöhungsanträge liegt noch keine Entscheidung der Vorinstanzen vor) und damit maßgebliche Unterhaltsbemessung den Erhöhungsbetrag von monatlich EUR 218,02 auf EUR 250 für den Zeitraum ab September 2003; der Differenzbetrag von (monatlich) EUR 31,98 x 36 ergibt EUR 1.152,28 - wobei in diesem Zusammenhang auch nicht unerwähnt bleiben soll, dass der Vater mit dem eingangs zitierten Beschluss des Erstgerichtes ON 31 ohnedies bereits rechtskräftig zu eben diesem Unterhalt für die Zeit ab 1. 9. 2003 (eingeschränkt bloß vorerst bis 29. 2. 2004) verurteilt wurde, sodass sich eine rechtsmittelmäßige Beschwer auch nur für den danach liegenden Zeitraum ergeben kann. Hinsichtlich der von der abweislichen Entscheidung betroffenen Unterhaltsfestsetzungsanträge des Vaters ergibt sich gleichfalls keine Überschreitung des Schwellenwertes von EUR 20.000 (vgl ON 14: Beibehaltung EUR 218; ON 24: Unterhaltsbefreiung für zwei Monate, später zurückgezogen). Dass es sich bei der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung einer (ausschließlich) Unterhalt betreffenden Vereinbarung um einen „nicht rein vermögensrechtlichen Prozessgegenstand" handle (so die Rechtsmittelwerberin), ist eine schon durch die Fakten widerlegte (und bezeichnenderweise auch nicht näher belegte) inhaltsleere Behauptung; das Gegenteil ist der Fall (vgl etwa 10 Ob 37/04w).Im vorliegenden Fall übersteigt der Wert des Entscheidungsgegenstands den in Paragraph 14, Absatz 3, bzw Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG genannten Betrag nicht. Unterhaltsansprüche sind (grundsätzlich) gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten; wird eine Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbetrages begehrt, so bildet den Streitwert nicht der Gesamtbetrag, sondern der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung (RIS-Justiz RS0046543; zuletzt 7 Ob 25/04d und 7 Ob 41/05p). Vorliegendenfalls betrifft die revisionsrekursgegenständliche (über die sonstigen Erhöhungsanträge liegt noch keine Entscheidung der Vorinstanzen vor) und damit maßgebliche Unterhaltsbemessung den Erhöhungsbetrag von monatlich EUR 218,02 auf EUR 250 für den Zeitraum ab September 2003; der Differenzbetrag von (monatlich) EUR 31,98 x 36 ergibt EUR 1.152,28 - wobei in diesem Zusammenhang auch nicht unerwähnt bleiben soll, dass der Vater mit dem eingangs zitierten Beschluss des Erstgerichtes ON 31 ohnedies bereits rechtskräftig zu eben diesem Unterhalt für die Zeit ab 1. 9. 2003 (eingeschränkt bloß vorerst bis 29. 2. 2004) verurteilt wurde, sodass sich eine rechtsmittelmäßige Beschwer auch nur für den danach liegenden Zeitraum ergeben kann. Hinsichtlich der von der abweislichen Entscheidung betroffenen Unterhaltsfestsetzungsanträge des Vaters ergibt sich gleichfalls keine Überschreitung des Schwellenwertes von EUR 20.000 vergleiche ON 14: Beibehaltung EUR 218; ON 24: Unterhaltsbefreiung für zwei Monate, später zurückgezogen). Dass es sich bei der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung einer (ausschließlich) Unterhalt betreffenden Vereinbarung um einen „nicht rein vermögensrechtlichen Prozessgegenstand" handle (so die Rechtsmittelwerberin), ist eine schon durch die Fakten widerlegte (und bezeichnenderweise auch nicht näher belegte) inhaltsleere Behauptung; das Gegenteil ist der Fall vergleiche etwa 10 Ob 37/04w).
Das Rechtsmittel wurde zwar rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht, ihm fehlt jedoch - abgesehen von der nicht weiter nachteiligen Falschbezeichnung - eine (ausdrückliche) Erklärung, dass der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches durch das Rekursgericht (§ 14a Abs 1 AußStrG) gestellt werde. Im Hinblick auf die bereits seit 1. 1. 1998 (!) geltende Rechtslage (vgl hiezu auch ausführlich Danzl, Der Weg zum OGH nach der WGN 1997, ÖJZ 1998/5A - Sonderheft) war der Rechtsmittelschriftsatz daher jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des § 14a AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, nur dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen (§ 16 Abs 2 Z 2 AußStrG). Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen eines ausdrücklichen Antrages entgegen, das Rekursgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, dann wird es einen - mit Fristsetzung verbundenen - Verbesserungsauftrag zu erteilen haben; sollte der Rechtsmittelwerber die Verbesserung seines Schriftsatzes sodann verweigern, wäre der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0109505; 7 Ob 41/05p).Das Rechtsmittel wurde zwar rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht, ihm fehlt jedoch - abgesehen von der nicht weiter nachteiligen Falschbezeichnung - eine (ausdrückliche) Erklärung, dass der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches durch das Rekursgericht (Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG) gestellt werde. Im Hinblick auf die bereits seit 1. 1. 1998 (!) geltende Rechtslage vergleiche hiezu auch ausführlich Danzl, Der Weg zum OGH nach der WGN 1997, ÖJZ 1998/5A - Sonderheft) war der Rechtsmittelschriftsatz daher jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des Paragraph 14 a, AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, nur dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG). Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen eines ausdrücklichen Antrages entgegen, das Rekursgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, dann wird es einen - mit Fristsetzung verbundenen - Verbesserungsauftrag zu erteilen haben; sollte der Rechtsmittelwerber die Verbesserung seines Schriftsatzes sodann verweigern, wäre der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0109505; 7 Ob 41/05p).
Aus diesen Erwägungen war daher der Akt dem Erstgericht zur weiteren gesetzlichen Vorgangsweise zurückzustellen.