Die Vorlage des Aktes an den Obersten Gerichtshof widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage. Nach § 14 Abs 3 AußStrG idF WGN 1997, BGBl I Nr. 140/1997, bzw Art 96 Z 6 2. Euro-JuBeG, BGBl I Nr. 98/2001, ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 14a Abs 3 dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 20.000,- nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Dies gilt nicht, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist (§ 14 Abs 4 AußStrG). Entgegen der im Rechtsmittel vertretenen Auffassung handelt es sich beim Anspruch des Kindes auf Unterhaltsvorschuss nicht um einen solchen "nicht rein vermögensrechtlicher Natur" iSd § 14 Abs 4 und 5 AußStrG (6 Ob 225/00g = EFSlg 95.032; 4 Ob 130/00x = EFSlg 95.033; 3 Ob 156/02s; 2 Ob 140/03g ua; vgl auch RIS-Justiz RS0007215, RS0007110). Auch verfahrensrechtliche Entscheidungen, wie hier die Frage, ob ein Zustellkurator für den Vater zu bestellen ist bzw ob im Falle der Bestellung eines Zustellkurators der Antrag auf Gewährung eines Unterhaltsvorschusses durch den Minderjährigen der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bedürfe, sind schon wegen ihres Einflusses auf die Entscheidung in der Hauptsache als solche vermögensrechtlicher Natur anzusehen, sofern die Hauptsache selbst - wie im vorliegenden Fall die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen - vermögensrechtlicher Natur ist. Die hier zu beurteilende Entscheidung ist daher als solche rein vermögensrechtlicher Natur anzusehen (vgl 1 Ob 56/99p = EFSlg 91.557 mwN; 2 Ob 158/99w; 7 Ob 177/01g; 7 Ob 220/01f; 7 Ob 114/03w ua; RIS-Justiz RS0010054, RS0109919). Im vorliegenden Fall übersteigt der Entscheidungsgegenstand nicht die Wertgrenze des § 14 Abs 3 AußStrG. Auch im Verfahren nach dem UVG ist Streitwert der 3-fache Jahresbetrag des begehrten oder bekämpften Unterhaltsvorschusses. Das 36-fache des monatlichen Unterhaltsvorschusses übersteigt hier nicht EUR 20.000,-. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß § 14a Abs 1 und 2 AußStrG binnen 14 Tagen nach Zustellung der Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz den beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses dahin abzuändern, dass ein solches Rechtsmittel doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum dieses Rechtsmittel als zulässig angesehen wird.Die Vorlage des Aktes an den Obersten Gerichtshof widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage. Nach Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG in der Fassung WGN 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,, bzw Artikel 96, Ziffer 6, 2. Euro-JuBeG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,, ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 14 a, Absatz 3, dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 20.000,- nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Dies gilt nicht, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist (Paragraph 14, Absatz 4, AußStrG). Entgegen der im Rechtsmittel vertretenen Auffassung handelt es sich beim Anspruch des Kindes auf Unterhaltsvorschuss nicht um einen solchen "nicht rein vermögensrechtlicher Natur" iSd Paragraph 14, Absatz 4 und 5 AußStrG (6 Ob 225/00g = EFSlg 95.032; 4 Ob 130/00x = EFSlg 95.033; 3 Ob 156/02s; 2 Ob 140/03g ua; vergleiche auch RIS-Justiz RS0007215, RS0007110). Auch verfahrensrechtliche Entscheidungen, wie hier die Frage, ob ein Zustellkurator für den Vater zu bestellen ist bzw ob im Falle der Bestellung eines Zustellkurators der Antrag auf Gewährung eines Unterhaltsvorschusses durch den Minderjährigen der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bedürfe, sind schon wegen ihres Einflusses auf die Entscheidung in der Hauptsache als solche vermögensrechtlicher Natur anzusehen, sofern die Hauptsache selbst - wie im vorliegenden Fall die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen - vermögensrechtlicher Natur ist. Die hier zu beurteilende Entscheidung ist daher als solche rein vermögensrechtlicher Natur anzusehen vergleiche 1 Ob 56/99p = EFSlg 91.557 mwN; 2 Ob 158/99w; 7 Ob 177/01g; 7 Ob 220/01f; 7 Ob 114/03w ua; RIS-Justiz RS0010054, RS0109919). Im vorliegenden Fall übersteigt der Entscheidungsgegenstand nicht die Wertgrenze des Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG. Auch im Verfahren nach dem UVG ist Streitwert der 3-fache Jahresbetrag des begehrten oder bekämpften Unterhaltsvorschusses. Das 36-fache des monatlichen Unterhaltsvorschusses übersteigt hier nicht EUR 20.000,-. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß Paragraph 14 a, Absatz eins und 2 AußStrG binnen 14 Tagen nach Zustellung der Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz den beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses dahin abzuändern, dass ein solches Rechtsmittel doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum dieses Rechtsmittel als zulässig angesehen wird.
Hier brachte der Rechtsmittelwerber einen "außerordentlichen" Revisionsrekurs rechtzeitig beim Erstgericht ein. Er begründete, weshalb er dieses Rechtsmittel - entgegen dem Ausspruch des Gerichts zweiter Instanz - für zulässig hält. Der "außerordentliche" Revisionsrekurs enthält aber keinen Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches durch das Rekursgericht.
Aufgrund dieser Rechtslage durfte der "außerordentliche" Revisionsrekurs jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorgelegt werden, sind doch im Streitwertbereich des § 14a AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz, nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 16 Abs 2 Z 2 AußStrG). Ist das Rekursgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Rekursgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, dann wird es einen - mit Fristsetzung verbundenen - Verbesserungsauftrag zu erteilen haben. Sollte eine Verbesserung des Rechtsmittelschriftsatzes unterbleiben, so wäre der Revisionsrekurs gemäß § 14 Abs 3 AußStrG jedenfalls unzulässig (6 Ob 31/99y; 6 Ob 225/00g; 3 Ob 156/02s ua; RIS-Justiz RS0109505).Aufgrund dieser Rechtslage durfte der "außerordentliche" Revisionsrekurs jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorgelegt werden, sind doch im Streitwertbereich des Paragraph 14 a, AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz, nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG). Ist das Rekursgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Rekursgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, dann wird es einen - mit Fristsetzung verbundenen - Verbesserungsauftrag zu erteilen haben. Sollte eine Verbesserung des Rechtsmittelschriftsatzes unterbleiben, so wäre der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG jedenfalls unzulässig (6 Ob 31/99y; 6 Ob 225/00g; 3 Ob 156/02s ua; RIS-Justiz RS0109505).
Aus diesen Erwägungen ist der Akt dem Rekursgericht zurückzustellen.