Entscheidungsgründe:
Unternehmensgegenstand der klagenden Partei, die ihren Sitz in Belgrad hat, ist ua der Import von Lebensmitteln. Da 1994 für (Rest-)Jugoslawien UN-Handelsbeschränkungen verfügt waren, benötigte die Klägerin für ein geplantes Lebensmittel-Importgeschäft einen ausländischen Vertragspartner mit den notwendigen UN-Lizenzen. Die Klägerin kontaktierte daher im Sommer 1994 die in Feldkirchen bei Graz ansässige Firma ***** L***** Import-Export-Handelsagentur (im folgenden kurz: Firma L*****), die über entsprechende UN-Lizenzen verfügte. Über dieses Unternehmen sollten Lebensmittelimporte nach Restjugoslawien im Wert von US$ 315.000,-- abgewickelt werden. Lieferant der Waren, die die Klägerin im voraus bezahlen mußte, sollte die Firma Walter M***** S. A. mit Sitz in Genf sein.
Mit Telefax vom 17. 8. 1994, Nr 352 (Beilage B) forderte die Klägerin eine "Bankgarantie" für den von ihr an L***** im voraus zu leistenden Betrag von US$ 315.000,-- in der Form, daß die Bank sofort nach Erhalt der Zahlung der Klägerin und Abzug von 3 % Bearbeitungsspesen "die Zahlungen an ausländische Lieferanten und Spediteure in korrespondierenden Beträgen durchführen" werde (Beilage B). Die Firma L***** ersuchte die beklagte Bank, bei der sie ein Girokonto unterhielt, um eine solche Bankbestätigung. Sie übermittelte der Beklagten zusammen mit dem erwähnten Telefax der Klägerin vom 17. 8. 1994 ein von ihr bereits ausgefülltes Auslandsüberweisungsformular (Beilage A) über US$ 265.000,-- worin sie, die Firma L*****, als Auftraggeber und die Firma Walter M***** S. A., Genf als Begünstigter aufscheint. Als Verwendungszweck ist vermerkt "Payment as per order of C*****.co". Die Beklagte teilte der Firma L***** daraufhin fernmündlich mit, daß eine Zahlungsgarantie gegenüber Dritten nicht übernommen und lediglich bestätigt werden könne, daß die Beklagte nach Einlangen des aus dem Telex Nr 352 ersichtlichen Geldbetrages diesen Betrag an die im Überweisungsauftrag angeführte Adresse überweisen und nicht zur Abdeckung des Kreditrahmens der Firma L***** verwenden werde. Die Beklagte sandte der Firma L***** das Auslandsüberweisungsformular (Beilage A) und einen firmenmäßig unterfertigten Vermerk in englischer Sprache zurück, dessen deutsche Übersetzung lautet: "Wir bestätigen die unwiderrufliche Überweisung des oben angeführten Betrages betreffend ihr Telex Nr 352 vom 17. 8. 1994". Die Beklagte erklärte der Firma L*****, daß nur ihr das Formular (Beilage A) ausgestellt werde und dritte Personen nicht eingebunden werden könnten. Die Beklagte sicherte der Firma L***** telefonisch zu, daß der auf dem Firmenkonto einlangende Betrag nicht zur Deckung des Kreditrahmens verwendet werde.
In der Folge veranlaßte die Klägerin, der das Formular (Beilage A) mit dem Vermerk der Beklagten von der Firma L***** übersendet worden war, die Überweisung von US$ 315.000,-- über ihre zypriotische Kundin Firma V***** (Overseas) Ltd im Wege der CA-BV Wien auf das Firmenkonto der Firma L***** bei der beklagten Partei. Am 2. 9. 1994 und 7. 9. 1994 langten US$ 233.000,-- und US$ 82.000,-- bei der Beklagten ein. Auf den Überweisungen war die genannte zypriotische Firma als Auftraggeber und die Firma L***** als Begünstigte genannt. Daß die Überweisungen auftrags und auf Rechnung der Klägerin erfolgten, war daraus nicht erkennbar. Nach Einlangen der Beträge teilte die Firma L***** der Beklagten telefonisch mit, daß die US$ 315.000,-- zur Deckung des Geschäftes mit dem schweizer Unternehmen dienen sollten und an die Firma Walter M***** S. A. in Genf zu überweisen seien. Entsprechend der mit der Firma L***** getroffenen Vereinbarungen überwies die Beklagte am 8. 9. 1994 US$ 265.000,-- auf das Konto der Firma Walter M***** S. A. bei der Credit Suisse in Genf. Am 14. 9. 1994 teilte die Credit Suisse der beklagten Partei mit, daß die Überweisung retourniert worden sei, da dem Begünstigen Walter M***** S. A. der Auftraggeber L***** unbekannt sei und er die Überweisung daher nicht angenommen habe. Noch am selben Tag wurde die Beklagte mit Schreiben der CA-BV Wien ersucht, die Überweisung von US$ 233.000,-- als gegenstandslos zu betrachten und diesen Betrag via Bank of New York an die CA-BV rückzuübweisen, da die begünstigte Firma L***** die gleiche Zahlung bereits im Wege der GiroCredit Wien erhalten habe. Die Beklagte entsprach diesem Ersuchen nach Rücksprache mit der Firma L***** am 19. 9. 1997. Sie ging davon aus, daß die US$ 233.000,-- letztlich wieder an den Auftraggeber rücküberwiesen würden. Die restlichen US$ 82.000,-- waren von dem Storno der CA-BV nicht umfaßt und verblieben auf dem Konto der Firma L***** bei der Beklagten.
Nachdem sie von der GiroCredit erfahren hatte, daß in unmittelbarer Zukunft mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma L***** zu rechnen sei, teilte die Beklagte der Firma L***** am 19. 10. 1994 mit, daß deren Kreditlinien gesperrt seien. Die wirtschaftlichen Probleme der Firma L***** waren der Beklagten erst damals - Mitte Oktober 1994 - bekannt geworden. Bis dahin lag der Beklagten eine geringfügig positive, aber falsche endgültige Bilanz des Betriebsjahres 1993 vor. Im November 1994 wurde über das Vermögen der Firma L***** das Konkursverfahren eröffnet, das noch nicht abgeschlossen ist.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten US$ 315.000,-- samt 15 % Bankzinsen seit 1. 10. 1994 aus dem Titel des Schadenersatzes mit im wesentlichen folgender Begründung: Der Beklagten sei bei Erhalt des Betrages von US$ 315.000,-- klar gewesen, daß diese Überweisung im Auftrag und auf Rechnung der klagenden Partei erfolgte. Durch ihre Garantieerklärung, wonach sie unwiderruflich die Überweisung von US$ 265.000,-- an Walter M***** S. A. veranlassen werde, sobald die Überweisung in Höhe von US$ 315.000,-- auf dem Konto der Firma L***** einlange, habe die Beklagte die Treuhandschaft über die US$ 315.000,-- zugunsten der Klägerin übernommen. Im Hinblick auf die Insolvenz der Firma L***** sei eine Refundierung des Klagsbetrages von dieser nicht zu erwarten. Die Beklagte sei der Klägerin zum Schadenersatz verpflichtet, weil sie Dispositionen über das Geld ohne Zustimmung der Klägerin nicht hätte dulden dürfen. In ihrer Garantieerklärung habe sich die Beklagte ausdrücklich auf das Telex der Klägerin Nr 352 vom 17. 8. 1994 berufen, in dem die Klägerin von der Firma L***** eine solche Überweisungsgarantie verlangt habe. Durch den unwiderruflichen Überweisungsauftrag sei auch die Klägerin in die Interessensphäre des Überweisenden und in ein Vertragsverhältnis zur Beklagten gelangt. Die Beklagte hätte die Klägerin über die desolaten Vermögensverhältnisse der Firma L***** und über die Rücküberweisung informieren, jedenfalls aber den rücküberwiesenen Betrag separiert halten müssen. Mit den US$ 233.000,-- sei letztlich ein Negativsaldo eines Kontos der Firma L***** bei der GiroCredit Bank AG vermindert worden, mit der die Beklagte gesellschaftsrechtlich verbunden sei. Die restlichen US$ 82.000,-- hätten den Negativsaldo auf dem Konto der Firma L***** bei der Beklagten erheblich reduziert. Die Klägerin habe für die Realisierung des beabsichtigten Importes den Klagsbetrag letztlich neuerlich aufbringen müssen. Hätte die Beklagte den rücküberwiesenen Betrag separiert aufbewahrt, hätte die Klägerin dessen Aussonderung im Konkurs bewirken können. Bei pflichtgemäßem Verhalten der Beklagten wäre jedenfalls ein Schade im Ausmaß von US$ 265.000,-- nicht eingetreten. Die Vereinbarung der Beklagten mit der Firma L*****, den Betrag von US$ 315.000,-- nicht mit aushaftenden Krediten zu verrechnen, stelle auch eine Zusage an die Klägerin dar. Dennoch habe die Beklagte zumindest US$ 82.000,-- zur Kreditabdeckung verwendet und sei insoweit der Klägerin ersatzpflichtig. Die US$ 265.000,-- hätten mangels Annahme durch die Firma Walter M***** S. A. die wirtschaftliche Sphäre der Beklagten nie verlassen.
Die Beklagte beantragte Klagsabweisung und wendete im wesentlichen ein: Ihre Bestätigung betreffend die unwiderrufliche Überweisung auf dem Auslandsformular sei nur der Firma L***** gegenüber abgegeben und (von der Beklagten) der Klägerin nicht übermittelt worden. Mit diesem Vermerk habe nur der Firma L***** gegenüber klargestellt werden sollen, daß die Überweisung nur dann durchgeführt werde, wenn auf deren Konto durch Überweisung von US$ 315.000,-- von wem auch immer Deckung vorhanden sei. Eine Vertragsbeziehung zwischen den Streitteilen habe daher nie bestanden. Insbesondere habe die Beklagte keine Treuhandschaft übernommen und sei nicht der Klägerin verpflichtet, sondern nur der Firma L***** im Rahmen des mit ihr geschlossenen Vertrages. Eine Vereinbarung zugunsten der Klägerin als Dritte sei im Überweisungsauftrag nicht zu erblicken. Für eine Rückbuchung des von der Walter M***** S. A. rücküberwiesenen Geldes an die Klägerin habe kein Auftrag bestanden. Das die auf dem Konto der Firma L***** einlangenden Gelder von der Klägerin stammten, sei zufolge des Auftraggebers V***** für die Beklagte nicht erkennbar gewesen. Einen Aussonderungsanspruch hätte die Klägerin im Konkurs der Firma L***** nicht geltend machen können, weil die Beklagte zur Separierung des Geldes keine Veranlassung gehabt habe. Von den Zahlungsschwierigkeiten der Firma L***** sei der Beklagten bis Oktober 1994 nichts bekannt gewesen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte noch fest, daß die Beklagte weitere Garantien nicht übernommen habe. Zur Klägerin, die ihr nicht bekannt gewesen sei, habe sie keinen Kontakt gehabt. Ihr habe sie weder schriftlich noch mündlich Zusagen gegeben. Die Firma L***** habe der Beklagten nicht mitgeteilt, daß sie den Auslandsüberweisungsauftrag an die Klägerin weiterleiten werde. Rechtlich beurteilte das Erstgericht den von ihm festgestellten Sachverhalt dahin, die Beklagte habe gegenüber der Klägerin keinerlei Garantieerklärungen abgegeben, die zu einer Treuhandschaft führen hätten können. Der Überweisungsauftrag sei als Weisung im Rahmen des Girovertrages der Firma L***** zu sehen, aus dem Dritte Rechte nicht ableiten könnten. Eine Vertrags- oder Rechtsbeziehung zur Klägerin habe für die Beklagte nicht bestanden.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil der ersten Instanz hinsichtlich der Abweisung von US$ 233.000,-- samt 15 % Zinsen seit 1. 10. 1994 als Teilurteil und hob die erstinstanzliche Entscheidung im übrigen, also hinsichtlich der weiteren Abweisung von US$ 82.000,-- samt 15 % Zinsen seit 1. 10. 1994 auf, wobei es dem Erstgericht auftrug, allenfalls nach Verfahrensergänzung neuerlich zu entscheiden. Das Berufungsgericht übernahm den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt unverändert und schloß sich den Rechtsansichten des Erstgerichts insoweit an, als es wie dieses davon ausging, daß der gegenständliche Rechtsfall nach österreichischem Recht zu beurteilen sei und zwischen der Firma L***** und der Beklagten ein Girovertrag auf der Grundlage der AGB der österreichischen Kreditunternehmungen vorgelegen habe, in dessen Rahmen der Überweisungsauftrag zu sehen sei und dieser Überweisungsauftrag in der Regel keinen Vertrag zugunsten Dritter iSd § 881 ABGB darstelle und lediglich im Einzelfall bei einem unwiderruflichen Überweisungsauftrag die Treuhandfunktion einer Bank analog § 1402 ABGB für den genannten Begünstigten und eine abstrakte Verpflichtung der Bank in Frage komme. Daß die Klägerin nicht als Begünstigte auf den unwiderruflichen Überweisungsauftrag aufscheine, könne ihr nicht schaden, da sie im Lichte des zugrundeliegenden Geschäftes dennoch als solche und der nominell begünstigte, die Firma Walter M***** S. A., Genf nur als die von der Klägerin genannte Zahlstelle angesehen werden könnten. Daß kein direkter Kontakt zwischen der Klägerin und der Beklagten vorhanden war und die Beklagte (gegenüber der Firma L*****) deutlich gemacht hatte, mit der Klägerin keine vertraglichen Beziehungen aufnehmen zu wollen, stehe einer Haftung der Beklagten grundsätzlich nicht entgegen. Der Beklagten hätte nämlich bewußt sein müssen, daß die von ihr ausgestellte Bestätigung mit ihrem Firmenstempel (damit - laut Aussage der Zeugin D***** AS 151 - nicht der Eindruck entstünde, die Bestätigung stamme von L*****) von der Firma L***** naturgemäß der Klägerin vorgelegt werden habe müssen, damit diese die US$ 315.000,-- auf das Konto der Beklagten überweise. Insoweit erscheine der gegenständliche Fall dem der Entscheidung 2 Ob 572/93 = ÖBA 1994, 650 zugrundeliegenden Sachverhalt vergleichbar. Infolge der Annahme der unwiderruflichen Überweisung durch die angewiesene Bank und Ausstellung einer Bestätigung darüber, die nur den Zweck der Weiterleitung an die Klägerin haben habe können, wäre ein vereinbarungswidriger Widerruf der Anweisung durch die Firma L***** von der Beklagten nicht mehr zu beachten gewesen. Ein solcher Widerruf sei aber gar nicht erfolgt. Daß aber die formell begünstigte Firma Walter M***** S. A. die Überweisung nicht angenommen hat, sei von den Streitteilen und der Firma L***** offenbar nicht vorhergesehen worden. Die Nichtannahme der Überweisung entlaste die Beklagte aber nicht, weil die Rücküberweisung zu einem Wiederaufleben ihrer zeitlich nicht begrenzten Schutzpflichten gegenüber der Klägerin geführt habe. Der Meinung der Klägerin, die Beklagte wäre verpflichtet gewesen, sie von der Annahmeverweigerung und vom Rücklangen des Geldes zu verständigen, allenfalls das Geld der Klägerin rückzuüberweisen oder ohne entsprechende Weisung durch ihren Kunden auf einem gesonderten Konto zu verwahren, könne aber nicht gefolgt werden. Die Firma L***** sei offengelegte Treuhänderin der Klägerin und als solche Auftraggeberin der beklagten Bank gewesen. Auch unter Berücksichtigung der Offenlegung dieser Treuhand durch die Übermittlung des Telex der Klägerin vom 17. 8. 1994 sei die Beklagte nur den Weisungen der Firma L***** als Treuhänderin verpflichtet gewesen und habe - da ein treuwidriges Handeln durch diese für sie nicht erkennbar gewesen sei - mit der Zustimmung der Treuhänderin den Rücküberweisungsauftrag an die CA-BV über US$ 233.000,-- befolgen können, ohne der Klägerin gegenüber ersatzpflichtig zu werden. Die Beklagte habe nämlich davon ausgehen können, daß das Geld über die CA-BV wieder an den seinerzeitigen Auftraggeber der Überweisung zurückgehe. Der beklagten Bank weitere Prüfungspflichten mit Rückfragen bei der Klägerin aufzuerlegen, hieße ihre Sorgfaltspflicht zu überspannen. Demnach habe das Erstgericht das Klagebegehren nach Zuspruch von US$ 233.000,-- sA zutreffend abgewiesen.Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil der ersten Instanz hinsichtlich der Abweisung von US$ 233.000,-- samt 15 % Zinsen seit 1. 10. 1994 als Teilurteil und hob die erstinstanzliche Entscheidung im übrigen, also hinsichtlich der weiteren Abweisung von US$ 82.000,-- samt 15 % Zinsen seit 1. 10. 1994 auf, wobei es dem Erstgericht auftrug, allenfalls nach Verfahrensergänzung neuerlich zu entscheiden. Das Berufungsgericht übernahm den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt unverändert und schloß sich den Rechtsansichten des Erstgerichts insoweit an, als es wie dieses davon ausging, daß der gegenständliche Rechtsfall nach österreichischem Recht zu beurteilen sei und zwischen der Firma L***** und der Beklagten ein Girovertrag auf der Grundlage der AGB der österreichischen Kreditunternehmungen vorgelegen habe, in dessen Rahmen der Überweisungsauftrag zu sehen sei und dieser Überweisungsauftrag in der Regel keinen Vertrag zugunsten Dritter iSd Paragraph 881, ABGB darstelle und lediglich im Einzelfall bei einem unwiderruflichen Überweisungsauftrag die Treuhandfunktion einer Bank analog Paragraph 1402, ABGB für den genannten Begünstigten und eine abstrakte Verpflichtung der Bank in Frage komme. Daß die Klägerin nicht als Begünstigte auf den unwiderruflichen Überweisungsauftrag aufscheine, könne ihr nicht schaden, da sie im Lichte des zugrundeliegenden Geschäftes dennoch als solche und der nominell begünstigte, die Firma Walter M***** S. A., Genf nur als die von der Klägerin genannte Zahlstelle angesehen werden könnten. Daß kein direkter Kontakt zwischen der Klägerin und der Beklagten vorhanden war und die Beklagte (gegenüber der Firma L*****) deutlich gemacht hatte, mit der Klägerin keine vertraglichen Beziehungen aufnehmen zu wollen, stehe einer Haftung der Beklagten grundsätzlich nicht entgegen. Der Beklagten hätte nämlich bewußt sein müssen, daß die von ihr ausgestellte Bestätigung mit ihrem Firmenstempel (damit - laut Aussage der Zeugin D***** AS 151 - nicht der Eindruck entstünde, die Bestätigung stamme von L*****) von der Firma L***** naturgemäß der Klägerin vorgelegt werden habe müssen, damit diese die US$ 315.000,-- auf das Konto der Beklagten überweise. Insoweit erscheine der gegenständliche Fall dem der Entscheidung 2 Ob 572/93 = ÖBA 1994, 650 zugrundeliegenden Sachverhalt vergleichbar. Infolge der Annahme der unwiderruflichen Überweisung durch die angewiesene Bank und Ausstellung einer Bestätigung darüber, die nur den Zweck der Weiterleitung an die Klägerin haben habe können, wäre ein vereinbarungswidriger Widerruf der Anweisung durch die Firma L***** von der Beklagten nicht mehr zu beachten gewesen. Ein solcher Widerruf sei aber gar nicht erfolgt. Daß aber die formell begünstigte Firma Walter M***** S. A. die Überweisung nicht angenommen hat, sei von den Streitteilen und der Firma L***** offenbar nicht vorhergesehen worden. Die Nichtannahme der Überweisung entlaste die Beklagte aber nicht, weil die Rücküberweisung zu einem Wiederaufleben ihrer zeitlich nicht begrenzten Schutzpflichten gegenüber der Klägerin geführt habe. Der Meinung der Klägerin, die Beklagte wäre verpflichtet gewesen, sie von der Annahmeverweigerung und vom Rücklangen des Geldes zu verständigen, allenfalls das Geld der Klägerin rückzuüberweisen oder ohne entsprechende Weisung durch ihren Kunden auf einem gesonderten Konto zu verwahren, könne aber nicht gefolgt werden. Die Firma L***** sei offengelegte Treuhänderin der Klägerin und als solche Auftraggeberin der beklagten Bank gewesen. Auch unter Berücksichtigung der Offenlegung dieser Treuhand durch die Übermittlung des Telex der Klägerin vom 17. 8. 1994 sei die Beklagte nur den Weisungen der Firma L***** als Treuhänderin verpflichtet gewesen und habe - da ein treuwidriges Handeln durch diese für sie nicht erkennbar gewesen sei - mit der Zustimmung der Treuhänderin den Rücküberweisungsauftrag an die CA-BV über US$ 233.000,-- befolgen können, ohne der Klägerin gegenüber ersatzpflichtig zu werden. Die Beklagte habe nämlich davon ausgehen können, daß das Geld über die CA-BV wieder an den seinerzeitigen Auftraggeber der Überweisung zurückgehe. Der beklagten Bank weitere Prüfungspflichten mit Rückfragen bei der Klägerin aufzuerlegen, hieße ihre Sorgfaltspflicht zu überspannen. Demnach habe das Erstgericht das Klagebegehren nach Zuspruch von US$ 233.000,-- sA zutreffend abgewiesen.
Anderes gelte für die auf dem Konto der Firma L***** verbliebenen US$ 82.000,--. Schutz- und Sorgfaltspflichten aus Schuldverhältnissen bestünden nicht nur zwischen Vertragsparteien, sondern auch gegenüber bestimmten dritten Personen, die durch die Vertragserfüllung in erhöhtem Masse gefährdet würden und der Interessensphäre eines Partners angehörten. Begünstigte Personen in diesem Sinne seien Dritte, die der Vertragspartner durch Zuwendung der Hauptleistung begünstigen wolle oder an denen er selbst ein unmittelbares eigenes Interesse habe. So werde eine Haftung gegenüber dem Dritten auch dann bejaht, wenn bei der zu erbringenden Leistung erkennbar auch die Interessen des Dritten verfolgt und die Entschlüsse des Dritten beeinflußt würden. Davon müsse auch hier ausgegangen werden, sei der Beklagten doch im Hinblick auf das Telex der Klägerin Nr 352 bekanntgewesen, daß die Klägerin nur dann ihre Überweisung auf das Konto der Firma L***** bei der Beklagten vornehmen werde, wenn die Bank bestätige, daß nach Einlangen dieser Gelder die Überweisung an die Firma Walter M***** S. A. vorgenommen werden werde. Es stehe auch fest, daß die Beklagte der Firma L***** mitgeteilt hatte, daß sie die von der Klägerin einlangenden Beträge nicht zur Abdeckung des Kreditrahmens verwenden werde. Diese Erklärung stelle einen Verzicht auf die Anwendung der AGB der österreichischen Kreditinstitute dar. Daß dieser Verzicht nach den AGB nur schriftlich wirksam sei, sei nicht eingewendet worden. Das Erstgericht habe weiter festgestellt, daß die restlichen US$ 82.000,-- auf dem Konto der Firma L***** verblieben seien. Feststellungen über das weitere Schicksal dieser US$ 82.000,-- fehlten jedoch. Insbesondere sei die Behauptung der Klägerin nicht geprüft worden, daß die Beklagte - ungeachtet ihrer gegenteiligen Zusage gegenüber der Firma L***** - diesen Betrag zur (teilweisen) Tilgung von Verbindlichkeiten der Firma L***** verwendet habe. Dies werde von der Klägerin zutreffend als sekundärer Feststellungsmangel gerügt. Falls sich durch eine vom Erstgericht daher vorzunehmende Beweisergänzung herausstelle, daß die Beklagte den Betrag von US$ 82.000,-- zusagenwidrig tatsächlich zur Kredittilgung verwendet habe, hätte sie den Vertrag zugunsten Dritter verletzt. Insoweit aber ein positiver Saldo durch den Verbleib der US$ 82.000,-- auf dem Konto entstanden sein könnte, wäre die Beklagte hierüber alleine jedenfalls nicht verfügungsberechtigt. Der Konkurs über das Vermögen der Firma L***** sei noch nicht beendet. Die Klägerin müßte ihren Anspruch dann in diesem Konkurs geltend machen. Demnach sei der Berufung teilweise Folge zu geben und das Ersturteil hinsichtlich der Abweisung von US$ 233.000,-- sA als Teilurteil zu bestätigen, im übrigen aber hinsichtlich der US$ 82.000,-- sA und der Kostenentscheidung aufzuheben und dem Erstgericht im Umfang der Aufhebung die neuerliche Entscheidung gegebenenfalls nach Verfahrensergänzung aufzutragen gewesen.
Die ordentliche Revision bzw der Rekurs gegen die Berufungsentscheidung erachtete das Berufungsgericht für zulässig, weil eine oberstgerichtliche Rechtsprechung zu den Sorgfaltspflichten der Bank bei Vorliegen eines unwiderruflichen bestätigten Überweisungsauftrages bei Rücklangen des Überweisungsbetrages zufolge Annahmeverweigerung durch den Begünstigten im Zusammenhang mit einer offengelegten Treuhandschaft und dem nachfolgenden Konkurs des Auftraggebers und Treuhänders fehle.
Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes richten sich die ordentliche Revision und der Rekurs der klagenden Partei mit dem Antrag, das Teilurteil sowie den Aufhebungsbeschluß im Sinne einer gänzlichen Klagsstattgebung abzuändern; in eventu das Teilurteil aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Urteilsfällung, allenfalls nach Verfahrensergänzung, aufzutragen.
Von der beklagten Partei wird gegen den US$ 82.000,-- sA betreffenden Aufhebungsbeschluß Rekurs erhoben und beantragt, den Beschluß des Berufungsgerichtes zu beheben und hinsichtlich des Begehrens nach Zuspruch von US$ 82.000,-- sA das klagsabweisliche Urteil des Erstgerichts wiederherzustellen.