Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Nach der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes finden die Rechtsmittelbeschränkungen des § 14 Abs 3 AußStrG dann keine Anwendung, wenn Geldbußen bekämpft werden, die als angemessene Zwangsmittel iSd § 19 AußStrG verhängt werden. Beschwerdegegenstand ist in diesem Fall nicht die Strafe als Geldwert, sondern die Bestrafung als solche (7 Ob 503/93 mwN, 1 Ob 2025/96t mwN). Die Vollstreckung von Ansprüchen in den Belangen der Pflege und Erziehung von Kindern, wie hier Besuchsrecht, kann mangels vermögenswerter Leistungen nur nach § 19 Abs 1 AußStrG erfolgen (vgl Mayr/Fucik, Verfahren außer Streitsachen, § 19, Rz 1). Der berechtigte Elternteil kann daher nur nach § 19 Abs 1 AußStrG die Durchsetzung seines Besuchsrechtes verlangen und erwirbt auch, im Falle der Rechtskraft des Beschlusses, ein Recht auf Anwendung der Zwangsmittel (6 Ob 619/86, 4 Ob 582/88 mwN). Der Vater ist daher zur Erhebung eines Revisionsrekurses legitimiert.Nach der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes finden die Rechtsmittelbeschränkungen des Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG dann keine Anwendung, wenn Geldbußen bekämpft werden, die als angemessene Zwangsmittel iSd Paragraph 19, AußStrG verhängt werden. Beschwerdegegenstand ist in diesem Fall nicht die Strafe als Geldwert, sondern die Bestrafung als solche (7 Ob 503/93 mwN, 1 Ob 2025/96t mwN). Die Vollstreckung von Ansprüchen in den Belangen der Pflege und Erziehung von Kindern, wie hier Besuchsrecht, kann mangels vermögenswerter Leistungen nur nach Paragraph 19, Absatz eins, AußStrG erfolgen vergleiche Mayr/Fucik, Verfahren außer Streitsachen, Paragraph 19,, Rz 1). Der berechtigte Elternteil kann daher nur nach Paragraph 19, Absatz eins, AußStrG die Durchsetzung seines Besuchsrechtes verlangen und erwirbt auch, im Falle der Rechtskraft des Beschlusses, ein Recht auf Anwendung der Zwangsmittel (6 Ob 619/86, 4 Ob 582/88 mwN). Der Vater ist daher zur Erhebung eines Revisionsrekurses legitimiert.
Der vorliegende Revisionsrekurs ist daher nicht jedenfalls unzulässig.
Zu prüfen bleibt, ob hier eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 14 AußStrG geltend gemacht wird. Dies ist nicht der Fall, wenn sich bereits aus dem bloßen Gesetzestext, aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang, zwanglos die Lösung der Rechtsfrage ergibt (RIS-Justiz RS017154, RS0042824).Zu prüfen bleibt, ob hier eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, AußStrG geltend gemacht wird. Dies ist nicht der Fall, wenn sich bereits aus dem bloßen Gesetzestext, aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang, zwanglos die Lösung der Rechtsfrage ergibt (RIS-Justiz RS017154, RS0042824).
Zwangsmaßnahmen, die den Zweck haben, das aufgetragene Verhalten zu erreichen, sind dann entbehrlich, wenn dieses Verhalten bereits beachtet wird oder wenn die Leistung unmöglich geworden ist. Dies ist von Amts wegen zu berücksichtigen (1 Ob 2025/96t, vgl auch 7 Ob 503/93).Zwangsmaßnahmen, die den Zweck haben, das aufgetragene Verhalten zu erreichen, sind dann entbehrlich, wenn dieses Verhalten bereits beachtet wird oder wenn die Leistung unmöglich geworden ist. Dies ist von Amts wegen zu berücksichtigen (1 Ob 2025/96t, vergleiche auch 7 Ob 503/93).
Wie bereits oben dargestellt, sind gemäß § 19 Abs 1 AußStrG verhängte Geldstrafen Zwangsmaßnahmen zur Vollstreckung gerichtlicher Anordnungen. Da gemäß § 12 Abs 2 AußStrG nach Einbringung eines Rekurses der Vollzug nicht mehr stattfinden darf, darf auch keine Zwangsmaßnahme gesetzt werden. Die gesetzliche Bestimmung ist in dieser Hinsicht klar und eindeutig. Es liegt hier auch kein Fall der Abwendung einer dringenden Gefahr vor, da im angefochtenen Beschluss nicht über die Regelung des Besuchsrechtes entschieden wurde, sondern nur über die Verhängung einer Beugestrafe. Im Übrigen soll ja im Besuchsrechtsverfahren gerade geklärt werden, auf welche Weise das Besuchsrecht zur Wahrung des Kindeswohls am besten auszuüben ist. Da keine erhebliche Rechtsfrage geltend gemacht wird, war der Revisionsrekurs zurückzuweisen.Wie bereits oben dargestellt, sind gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AußStrG verhängte Geldstrafen Zwangsmaßnahmen zur Vollstreckung gerichtlicher Anordnungen. Da gemäß Paragraph 12, Absatz 2, AußStrG nach Einbringung eines Rekurses der Vollzug nicht mehr stattfinden darf, darf auch keine Zwangsmaßnahme gesetzt werden. Die gesetzliche Bestimmung ist in dieser Hinsicht klar und eindeutig. Es liegt hier auch kein Fall der Abwendung einer dringenden Gefahr vor, da im angefochtenen Beschluss nicht über die Regelung des Besuchsrechtes entschieden wurde, sondern nur über die Verhängung einer Beugestrafe. Im Übrigen soll ja im Besuchsrechtsverfahren gerade geklärt werden, auf welche Weise das Besuchsrecht zur Wahrung des Kindeswohls am besten auszuüben ist. Da keine erhebliche Rechtsfrage geltend gemacht wird, war der Revisionsrekurs zurückzuweisen.