Die Revision ist nicht berechtigt.
Als Verfahrensmangel rügt die Revisionswerberin, das Berufungsgericht habe aus dem von ihr als Beweismittel beantragten Strafakt GZ. U 958/67 des Bezirksgerichtes Lilienfeld nicht festgestellt, daß sich J* bereits im Mai 1967 diesem Strafverfahren gegen M* mit Ansprüchen in der Höhe von S 50.000,-- als Privatbeteiligter angeschlossen habe. Wenn schon das Berufungsgericht das Ersturteil nicht aufgehoben und die Rechtssache an das Erstgericht zurückverwiesen habe, so wäre es verpflichtet gewesen, diese Feststellung zu treffen. Außerdem hätte das Berufungsgericht aus dem vorgelegten Schreiben vom 10. 2. 1969, Beilage./C, feststellen müssen, daß die Revisionswerberin den Versicherungsschutz bereits mit Schreiben vom 4. 8. 1967 abgelehnt habe.
Die Revisionswerberin übersieht, daß das Berufungsgericht ergänzende Feststellungen nur nach Durchführung einer Beweiswiederholung oder Beweisergänzung treffen darf. (Fasching IV Seite 308 f.). Die Ausführungen der Revisionswerberin laufen daher darauf hinaus, daß das Berufungsgericht eine teilweise Beweiswiederholung hätte durchführen müssen, um die von ihr angestrebten Feststellungen treffen zu können. Die Frage, ob eine Beweiswiederholung notwendig ist, gehört aber in das Gebiet der im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpfbaren Beweiswürdigung (Fasching IV Seite 310, JB1 1954/395, GH 1935/71 u.a.m.). Das Berufungsgericht hat jedoch die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich übernommen und damit zum Ausdruck gebracht, daß es eine Beweiswiederholung nicht für erforderlich erachtet. Die Mängelrüge ist somit nicht berechtigt.Die Revisionswerberin übersieht, daß das Berufungsgericht ergänzende Feststellungen nur nach Durchführung einer Beweiswiederholung oder Beweisergänzung treffen darf. (Fasching römisch vier Seite 308 f.). Die Ausführungen der Revisionswerberin laufen daher darauf hinaus, daß das Berufungsgericht eine teilweise Beweiswiederholung hätte durchführen müssen, um die von ihr angestrebten Feststellungen treffen zu können. Die Frage, ob eine Beweiswiederholung notwendig ist, gehört aber in das Gebiet der im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpfbaren Beweiswürdigung (Fasching römisch vier Seite 310, JB1 1954/395, GH 1935/71 u.a.m.). Das Berufungsgericht hat jedoch die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich übernommen und damit zum Ausdruck gebracht, daß es eine Beweiswiederholung nicht für erforderlich erachtet. Die Mängelrüge ist somit nicht berechtigt.
Als aktenwidrig rügt die Revisionswerberin die Ausführungen des Berufungsgerichtes, sie hätte ihre Verjährungseinrede ausschließlich darauf gestützt, daß sie bereits im Jahre 1967 den Versicherungsschutz abgelehnt habe. Tatsächlich habe sie behauptet, daß die Klägerin die Leistung bereits im Jahre 1967 hätte verlangen können.
Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt vor, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage gezogen werden. Dies ist dann der Fall, wenn der Inhalt einer Urkunde, eines Protokolls oder eines sonstigen Aktenstückes unrichtig wiedergegeben und infolgedessen ein unrichtiges Sachverhaltsbild der rechtlichen Beurteilung unterzogen würde. Bei den vorgenannten Ausführungen des Berufungsgerichtes handelt es sich aber um rechtliche Schlußfolgerungen, die dieses im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung aus dem Klagsvorbringen gezogen hat. Diese können aber nur mit dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung bekämpft werden. Auch die gerügte Aktenwidrigkeit liegt somit nicht vor.
In ihrer Rechtsrüge vertritt die Revisionswerberin zunächst den Standpunkt, der Inhalt des Strafaktes U 956/67 des Bezirksgerichtes Lilienfeld sei deshalb auch zum Inhalt des vorliegenden Rechtsstreites geworden, weil das Erstgericht diesen von ihr als Beweismittel beantragten Akt verlesen habe. Damit sei aber auch zum Prozeßinhalt geworden, daß sieh J* bereits am 18. 5. 1967 dem Strafverfahren gegen M* als Privatbeteiligter mit Schadenersatzansprüchen in der Höhe von S 50.000,-- angeschlossen und daher konkrete Schadenersatzansprüche erhoben habe.
Diese Ausführungen sind schon deshalb nicht zielführend, weil die Revisionswerberin die Einsichtnahme in den vorgenannten Strafakt nur zum Beweis der von ihr ins Treffen geführten Leistungsfreiheit nach Art. 20 Abs. 1 lit. a und Art. 23 Abs. 7 1 ABH nicht aber zur behaupteten Verjährung beantragt hat. Darüberhinaus kann die bloße Verweisung auf einen Vorakt ein Parteivorbringen oder eine Prozeßbehauptung nicht ersetzen (Fasching III S. 281, SZ 24/13, 6 Ob 147/68, 6 Ob 177, 178/68). Die von der Revisionswerberin erst in ihrer Berufungsschrift aufgestellte Behauptung, J* hätte bereits in dem vorgenannten Strafverfahren Schadenersatzansprüche erhoben, stellt daher, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, eine unzulässige Neuerung dar. Für das Erstgericht bestand mangels einer entsprechenden Parteibehauptung keine Veranlassung, in dieser Richtung aus dem vorgenannten Strafakt Feststellungen zu treffen. Ein Feststellungsmangel liegt somit nicht vor.Diese Ausführungen sind schon deshalb nicht zielführend, weil die Revisionswerberin die Einsichtnahme in den vorgenannten Strafakt nur zum Beweis der von ihr ins Treffen geführten Leistungsfreiheit nach Artikel 20, Absatz eins, Litera a und Artikel 23, Absatz 7, 1 ABH nicht aber zur behaupteten Verjährung beantragt hat. Darüberhinaus kann die bloße Verweisung auf einen Vorakt ein Parteivorbringen oder eine Prozeßbehauptung nicht ersetzen (Fasching römisch drei S. 281, SZ 24/13, 6 Ob 147/68, 6 Ob 177, 178/68). Die von der Revisionswerberin erst in ihrer Berufungsschrift aufgestellte Behauptung, J* hätte bereits in dem vorgenannten Strafverfahren Schadenersatzansprüche erhoben, stellt daher, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, eine unzulässige Neuerung dar. Für das Erstgericht bestand mangels einer entsprechenden Parteibehauptung keine Veranlassung, in dieser Richtung aus dem vorgenannten Strafakt Feststellungen zu treffen. Ein Feststellungsmangel liegt somit nicht vor.
Die Revisionswerberin ist ferner der Ansicht, daß sie die Klägerin bereits im Jahre 1967 auf Leistung des Versicherungsschutzes in Anspruch hätte nehmen können. Sofern die Revisionswerberin in diesem Zusammenhang davon ausgeht, sie hätte bereits mit Schreiben vom 4. 8. 1967 die Gewährung des Versicherungsschutzes abgelehnt, entfernt sie sich von dem von den Unterinstanzen ihren Entscheidungen zugrundegelegten Sachverhalt, die eine derartige Feststellung nicht getroffen haben. Die Revision ist daher in diesem Umfange nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gelangt, sodaß sich ein Eingehen auf ihre diesbezüglichen Ausführungen schon aus diesem Grunde erübrigt.
Wohl hat die Revisionswerberin in ihrer Klagebeantwortung behauptet, sie hätte die Gewährung des Versicherungsschutzes bereits mit Schreiben vom 19. 6. 1967 abgelehnt (Seite 12 f). Sie ist jedoch ihrer Beweispflicht über die Existenz eines solchen Schreibens nicht nachgekommen. Da die Revisionswerberin die Beweislast für die von ihr behauptete rechtshindernden, bzw. rechtsvernichtenden Tatsachen (Verjährung) trifft, geht dies zu ihren Lasten (Fasching III S. 234, JB1 1959/135, 1962/93). Demnach ist aber davon auszugehen, daß die Revisionswerberin erst in ihrem Schreiben an die Klägerin vom 10. 2. 1969, Beilage./C, endgültig den Versicherungsschutz abgelehnt hat, wie dies von ihr auch in dem Schreiben vom 11. 5. 1970, Beilage./D, ausdrücklich behauptet wird.Wohl hat die Revisionswerberin in ihrer Klagebeantwortung behauptet, sie hätte die Gewährung des Versicherungsschutzes bereits mit Schreiben vom 19. 6. 1967 abgelehnt (Seite 12 f). Sie ist jedoch ihrer Beweispflicht über die Existenz eines solchen Schreibens nicht nachgekommen. Da die Revisionswerberin die Beweislast für die von ihr behauptete rechtshindernden, bzw. rechtsvernichtenden Tatsachen (Verjährung) trifft, geht dies zu ihren Lasten (Fasching römisch drei S. 234, JB1 1959/135, 1962/93). Demnach ist aber davon auszugehen, daß die Revisionswerberin erst in ihrem Schreiben an die Klägerin vom 10. 2. 1969, Beilage./C, endgültig den Versicherungsschutz abgelehnt hat, wie dies von ihr auch in dem Schreiben vom 11. 5. 1970, Beilage./D, ausdrücklich behauptet wird.
Die Revisionswerberin ist ferner der Ansicht, daß die von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Grundsätze über die Verjährung um Schadenersatzansprüchen im Hinblick auf die Einheitlichkeit des Rechtes, auch für die Verjährung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag anzuwenden seien. Die Verjährung von Schadenersatzansprüchen beginne aber mit der Kenntnis des Schadens und des schädigenden Ereignisses zu laufen. Hingegen sei die genaue Kenntnis der Schadenshöhe nicht erforderlich. Die Klägerin hätte daher die Leistung des Versicherungsschutzes bereits im Jahre 1967 verlangen können. Die Verjährungsfrist sei demnach bereits mit 31. 12. 1969 abgelaufen.
Auch diese Ausführungen vermögen nicht zu überzeugen. Nach § 12 Abs. 1 VersVG beginnt die Verjährung nicht – wie die Revisionswerberin meint – mit der Entstehung des Anspruches, sondern mit dem Schluß des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden kann. § 12 Abs. 1 VersVG enthält somit eine die Verjährung von Versicherungsansprüchen regelnde Sonderbestimmung (Bruck-Möller, Komm. zum VersVG8 S. 259, Prölss-Martin VersVG20 S 123). Entscheidend für den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist ist daher der Zeitpunkt, zu dem die Fälligkeit der geforderten Vertragsleistung, die mit Verjährung bekämpft wird, eingetreten ist (Bruck-Möller, Seite 259, Prölls-Martin S. 124 f., VersR 1966/627, 1971/433 u.a.m.). Ob im Sinne der vom überwiegenden Schrifttum (Stiefel-Wussow-Hofmann, Kraftfahrversicherung9 S. 222, Bruck-Möller S. 246, Ehrenzweig, Deutsches Österreichisches Versicherungsvertragsrecht S. 166) vertretenen Rechtsansicht, die sofortige Fälligkeit des Versicherungsanspruches aus der Haftpflichtversicherung unabhängig von den Fälligkeitsvoraussetzungen des § 154 VersVG schon dann eintritt, wenn der Versicherer die Gewährung des Versicherungsschutzes endgültig abgelehnt hat, braucht hier nicht näher untersucht zu werden. Denn selbst wenn man dieser Ansicht folgen würde, wäre hiemit für die Revisionswerberin nichts gewonnen. Auch in diesem Falle wäre nämlich die zweijährige Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 VersVG im Hinblick auf die Ablehnung des Versicherungsschutzes durch die Revisionswerberin mit Schreiben vom 10. 2. 1969 (Beilage./C) mit dem Ende des Jahres 1969 in Lauf gesetzt worden und daher im Zeitpunkte der Klagserhebung (3. 2. 1971) noch nicht abgelaufen gewesen. Ob die vom überwiegenden Schrifttum der Bundesrepublik Deutschland vertretene Rechtsansicht, wonach dem Versicherungsnehmer bei der Haftpflichtversicherung ein einheitlicher Versicherungsanspruch zusteht, der nebst Befreiung von begründeten auch auf Abwehr unbegründeter Ansprüche gerichtet ist, für den österreichischen Rechtsbereich Geltung besitzt, braucht daher nicht mehr untersucht zu werden. Mit Recht verneinten daher die Unterinstanzen die von der Revisionswerberin eingewendete Verjährung des Klagsanspruches. Das Vorbringen der Revisionswerberin in ihrer Berufungsschrift, wonach J* bereits im Jahre 1967 gegen M* Schadenersatzansprüche erhoben habe, kann, wie bereits dargelegt, im Revisionsverfahren keine Berücksichtigung mehr finden.Auch diese Ausführungen vermögen nicht zu überzeugen. Nach Paragraph 12, Absatz eins, VersVG beginnt die Verjährung nicht – wie die Revisionswerberin meint – mit der Entstehung des Anspruches, sondern mit dem Schluß des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden kann. Paragraph 12, Absatz eins, VersVG enthält somit eine die Verjährung von Versicherungsansprüchen regelnde Sonderbestimmung (Bruck-Möller, Komm. zum VersVG8 S. 259, Prölss-Martin VersVG20 S 123). Entscheidend für den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist ist daher der Zeitpunkt, zu dem die Fälligkeit der geforderten Vertragsleistung, die mit Verjährung bekämpft wird, eingetreten ist (Bruck-Möller, Seite 259, Prölls-Martin S. 124 f., VersR 1966/627, 1971/433 u.a.m.). Ob im Sinne der vom überwiegenden Schrifttum (Stiefel-Wussow-Hofmann, Kraftfahrversicherung9 S. 222, Bruck-Möller S. 246, Ehrenzweig, Deutsches Österreichisches Versicherungsvertragsrecht S. 166) vertretenen Rechtsansicht, die sofortige Fälligkeit des Versicherungsanspruches aus der Haftpflichtversicherung unabhängig von den Fälligkeitsvoraussetzungen des Paragraph 154, VersVG schon dann eintritt, wenn der Versicherer die Gewährung des Versicherungsschutzes endgültig abgelehnt hat, braucht hier nicht näher untersucht zu werden. Denn selbst wenn man dieser Ansicht folgen würde, wäre hiemit für die Revisionswerberin nichts gewonnen. Auch in diesem Falle wäre nämlich die zweijährige Verjährungsfrist des Paragraph 12, Absatz eins, VersVG im Hinblick auf die Ablehnung des Versicherungsschutzes durch die Revisionswerberin mit Schreiben vom 10. 2. 1969 (Beilage./C) mit dem Ende des Jahres 1969 in Lauf gesetzt worden und daher im Zeitpunkte der Klagserhebung (3. 2. 1971) noch nicht abgelaufen gewesen. Ob die vom überwiegenden Schrifttum der Bundesrepublik Deutschland vertretene Rechtsansicht, wonach dem Versicherungsnehmer bei der Haftpflichtversicherung ein einheitlicher Versicherungsanspruch zusteht, der nebst Befreiung von begründeten auch auf Abwehr unbegründeter Ansprüche gerichtet ist, für den österreichischen Rechtsbereich Geltung besitzt, braucht daher nicht mehr untersucht zu werden. Mit Recht verneinten daher die Unterinstanzen die von der Revisionswerberin eingewendete Verjährung des Klagsanspruches. Das Vorbringen der Revisionswerberin in ihrer Berufungsschrift, wonach J* bereits im Jahre 1967 gegen M* Schadenersatzansprüche erhoben habe, kann, wie bereits dargelegt, im Revisionsverfahren keine Berücksichtigung mehr finden.
Die Aktivlegitimation der Klägerin ergibt sich aus Art. 24 Abs. 1 ABH, wonach die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag ausschließlich dem Versicherungsnehmer zusteht. Die Verneinung der behaupteten Leistungsfreiheit nach Art. 20 Abs. 1 lit. a und Art. 23 Abs. 7 Z. 1 ABH wurde von der Revisionswerberin im Rechtsmittelverfahren nicht mehr bekämpft.Die Aktivlegitimation der Klägerin ergibt sich aus Artikel 24, Absatz eins, ABH, wonach die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag ausschließlich dem Versicherungsnehmer zusteht. Die Verneinung der behaupteten Leistungsfreiheit nach Artikel 20, Absatz eins, Litera a und Artikel 23, Absatz 7, Ziffer eins, ABH wurde von der Revisionswerberin im Rechtsmittelverfahren nicht mehr bekämpft.
Die Revision der Beklagten erweist sich somit als nicht berechtigt.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens stützt sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.