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Entscheidung 7 Ob 188/11i×

Entscheidung 7 Ob 188/11i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob188/11i

Entscheidungsdatum

09.11.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** L*****, vertreten durch Dr. Maria Weidlinger, Rechtsanwältin in Schärding, gegen die beklagte Partei U***** AG, *****, vertreten durch Liebscher Hübel & Lang Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 311.150 EUR sA (Revisionsstreitwert 305.000 EUR), über die Revisionsbeantwortung der klagenden Partei zur außerordentlichen Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 19. August 2011, GZ 1 R 27/11p-56, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionsbeantwortung der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der in der außerordentlichen Revision der Beklagten enthaltene Rekurs gegen die Verwerfung der Berufung wegen Nichtigkeit und die außerordentliche Revision der Beklagten wurden mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 12. 10. 2011 zurückgewiesen. Die dem Kläger nicht freigestellte (und daher gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, zweiter Satz ZPO jedenfalls nicht zu honorierende) Revisionsbeantwortung ist erst nach Beschlussfassung über die Zurückweisung der außerordentlichen Revision am 3. 11. 2011 beim Obersten Gerichtshof eingelangt. Sie ist daher nicht nur zur Rechtsverfolgung nicht notwendig (Paragraph 508 a, Absatz 2, zweiter Satz ZPO), sondern nach Abschluss des Verfahrens auch nicht mehr sachlich zu behandeln (RIS-Justiz RS0113633; 7 Ob 78/09k; 3 Ob 63/11b).

Textnummer

E98892

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0070OB00188.11I.1109.000

Im RIS seit

18.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2011

Dokumentnummer

JJT_20111109_OGH0002_0070OB00188_11I0000_000

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