Die Revision ist nur zu einem sehr geringen Teil berechtigt.
Einen Verfahrensmangel erblickt die Revisionswerberin in dem Umstand, daß das Berufungsgericht den Betrag von S 59.000,— im ersten Rechtsgang als Konventionalstrafe qualifiziert habe, von dieser dem Erstgericht überbundenen Rechtsansicht jedoch im zweiten Rechtsgang abgewichen sei. Überdies habe sich das Berufungsgericht mit den in der Berufung geltend gemachten „generellen Feststellungsmängeln praktisch“ nicht auseinandergesetzt.
Beide Vorwürfe sind nicht berechtigt. Abgesehen davon, daß die behauptete Abweichung gar nicht erfolgt ist, vermag eine Abweichung des Berufungsgerichtes von der in seinem Aufhebungsbeschluß ausgesprochenen Rechtsauffassung einen Verfahrensmangel nicht zu begründen, wenn dem Obersten Gerichtshof die Überprüfung des Berufungsurteiles weder unmöglich gemacht noch erschwert wird, weil die rechtliche Beurteilung ohnehin letztlich dem Revisionsgericht zusteht (4 Ob 543/75; 7 Ob 118/74; 4 Ob 526/72 u.v.a.; ähnlich Fasching IV, 226 f.).Beide Vorwürfe sind nicht berechtigt. Abgesehen davon, daß die behauptete Abweichung gar nicht erfolgt ist, vermag eine Abweichung des Berufungsgerichtes von der in seinem Aufhebungsbeschluß ausgesprochenen Rechtsauffassung einen Verfahrensmangel nicht zu begründen, wenn dem Obersten Gerichtshof die Überprüfung des Berufungsurteiles weder unmöglich gemacht noch erschwert wird, weil die rechtliche Beurteilung ohnehin letztlich dem Revisionsgericht zusteht (4 Ob 543/75; 7 Ob 118/74; 4 Ob 526/72 u.v.a.; ähnlich Fasching römisch vier, 226 f.).
Hinsichtlich der angeblich unzureichend erörterten Feststellungsmängel genügt es darauf hinzuweisen, daß diese in der Berufung geltend gemachten Mängel die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes betroffen haben und daher als Feststellungsmängel auch in der Revision nur mit der Rechtsrüge bekämpft werden können. Ein Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.
In der Rechtsrüge hat die Revisionswerberin wiederholt auf ihre in der Berufung erstatteten Ausführungen verwiesen. Eine solche Verweisung ist jedoch unzulässig, sodaß sie unbeachtet bleiben muß (SZ 35/66; RiZ 1966, 185; 7 Ob 243/73 u.a.).
Die Auffassung der Revisionswerberin, ein Kaufpreisrest von S 24.580,— sei begrifflich gar nicht möglich, weil der vereinbarte Kaufpreis von S 5.935.100,— am 14. 3. 1967 um S 344.340,— überzahlt gewesen sei, weicht von den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Untergerichte ab und muß daher gleichfalls unbeachtet bleiben. Die Revisionswerberin übersieht, daß nach diesen Feststellungen auf den Gesamtkaufpreis nur ein Betrag von S 5.910.520,— bezahlt wurde, sodaß ein Rest von S 24.580,– unberichtigt aushaftet. Sie vernachlässigt ferner die Feststellung, daß Dr. Schuster einen Betrag von S 368.920,– für die beklagte Partei bei Wüstenrot eingezahlt hat. Daß die Überweisung dieses Betrages, den Dr. Schuster von Wohnungswerbern erhalten hatte, vereinbarungswidrig erfolgt wäre, wurde von der beklagten Partei gar nicht behauptet. Die Tilgungswirkung der Kaufpreiszahlung erstreckte sich daher entgegen der Auffassung der Revisionswerberin nicht auch auf diesen zu ihren Gunsten überwiesenen Betrag. Die Ausführungen der Revisionswerberin über Art und Umfang des zwischen den Klägern und Dr. Schuster bestandenen Vollmachtsverhältnisses gehen daher am Kern der Sache vorbei.
Verfehlt sind aber auch die Ausführungen zur Konventionalstrafe, mit welchen die beklagte Partei einen Verstoß gegen die guten Sitten und die Ausnützung einer Zwangslage darlegen will. Zunächst ist davon auszugehen, daß in der Vereinbarung, für jeden Tag bis zur tatsächlichen Bezahlung des aushaftenden Kaufpreisrestes innerhalb des bereits eingetretenen Zahlungsverzuges einen Betrag von S 1.000,— zu zahlen, eine Konventionalstrafe zu erblicken ist. Unter Vertrags- oder Konventionalstrafe oder Vergütungsbetrag ist eine Leistung zu verstehen, die der Schuldner dem Gläubiger für den Fall der Nichterfüllung oder nicht gehörigen Erfüllung verspricht. Sie hat den Zweck, Nachteile auszugleichen, die dem Gläubiger aus der Vertragsverletzung entstehen können. Die Vertragsstrafe ist daher ein pauschalierter Schadenersatz, der an die Stelle des Schadenersatzes wegen Nichterfüllung oder Schlechterfüllung tritt (Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts3, I, 156; Wolff in Klang2 VI, 183; Ehrenzweig, II/1, 191; Gschnitzer, Schuldrecht, Allgemeiner Teil, 27). Sie ist von der Höhe des wirklich eingetretenen Schadens unabhängig und gebührt auch dann, wenn kein Schaden eingetreten ist (Koziol-Welser a.a.O.; Ehrenzweig a.a.O.; Gschnitzer a.a.O.; SZ 42/57; SZ 25/272; JBl 1968, 567 u.a.). Die Vertragsstrafe kann sowohl bei Vertragsabschluß als auch nachträglich vereinbart werden, wobei die Wechselseitigkeit einer solchen Vereinbarung grundsätzlich nicht erforderlich ist. Der Hinweis der Revisionswerberin auf das fehlende Verschulden geht fehl, weil auch objektiver, also unverschuldeter Verzug einen Haftungsgrund bildet und den Schuldner zur Zahlung der Konventionalstrafe verpflichtet (Wolff a.a.O., 184, 187). Die Beantwortung der Frage, ob im vorliegenden Fall nicht schon auf Grund der – sofort wirksamen – Vereinbarung ein Verschulden der beklagten Partei auszuschließen ist, kann daher auf sich beruhen.Verfehlt sind aber auch die Ausführungen zur Konventionalstrafe, mit welchen die beklagte Partei einen Verstoß gegen die guten Sitten und die Ausnützung einer Zwangslage darlegen will. Zunächst ist davon auszugehen, daß in der Vereinbarung, für jeden Tag bis zur tatsächlichen Bezahlung des aushaftenden Kaufpreisrestes innerhalb des bereits eingetretenen Zahlungsverzuges einen Betrag von S 1.000,— zu zahlen, eine Konventionalstrafe zu erblicken ist. Unter Vertrags- oder Konventionalstrafe oder Vergütungsbetrag ist eine Leistung zu verstehen, die der Schuldner dem Gläubiger für den Fall der Nichterfüllung oder nicht gehörigen Erfüllung verspricht. Sie hat den Zweck, Nachteile auszugleichen, die dem Gläubiger aus der Vertragsverletzung entstehen können. Die Vertragsstrafe ist daher ein pauschalierter Schadenersatz, der an die Stelle des Schadenersatzes wegen Nichterfüllung oder Schlechterfüllung tritt (Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts3, römisch eins, 156; Wolff in Klang2 römisch sechs, 183; Ehrenzweig, II/1, 191; Gschnitzer, Schuldrecht, Allgemeiner Teil, 27). Sie ist von der Höhe des wirklich eingetretenen Schadens unabhängig und gebührt auch dann, wenn kein Schaden eingetreten ist (Koziol-Welser a.a.O.; Ehrenzweig a.a.O.; Gschnitzer a.a.O.; SZ 42/57; SZ 25/272; JBl 1968, 567 u.a.). Die Vertragsstrafe kann sowohl bei Vertragsabschluß als auch nachträglich vereinbart werden, wobei die Wechselseitigkeit einer solchen Vereinbarung grundsätzlich nicht erforderlich ist. Der Hinweis der Revisionswerberin auf das fehlende Verschulden geht fehl, weil auch objektiver, also unverschuldeter Verzug einen Haftungsgrund bildet und den Schuldner zur Zahlung der Konventionalstrafe verpflichtet (Wolff a.a.O., 184, 187). Die Beantwortung der Frage, ob im vorliegenden Fall nicht schon auf Grund der – sofort wirksamen – Vereinbarung ein Verschulden der beklagten Partei auszuschließen ist, kann daher auf sich beruhen.
Ebensowenig kann den Rechtsmittelausführungen zur Frage der Zulässigkeit der Vereinbarung einer Konventionalstrafe neben Verzugszinsen beigetreten werden. Eine solche Vereinbarung ist im Rahmen der Vertragsfreiheit grundsätzlich zulässig und wird nur durch die Vorschriften des § 879 ABGB. begrenzt.Ebensowenig kann den Rechtsmittelausführungen zur Frage der Zulässigkeit der Vereinbarung einer Konventionalstrafe neben Verzugszinsen beigetreten werden. Eine solche Vereinbarung ist im Rahmen der Vertragsfreiheit grundsätzlich zulässig und wird nur durch die Vorschriften des Paragraph 879, ABGB. begrenzt.
Im Gegenstand ist eine derartige Vereinbarung zustandegekommen. Wenn auch in dem Gespräch vom 13. 1. 1967 nicht ausdrücklich erklärt wurde, daß die Zahlung der Konventionalstrafe neben den Verzugszinsen zu erfolgen habe, so durfte Dr. Schuster nach der Situation, in der sich die Streitteile befunden haben (Verzug der beklagten Partei nach mehrfacher ergebnisloser Nachfristsetzung; Versuch, die Kläger von der Klagseinbringung abzuhalten; bereits angefallene Verzugszinsen; Angebot der Konventionalstrafe seitens der beklagten Partei, wobei die Zinsenfrage nicht ausdrücklich erwähnt wurde) das Anbot der beklagten Partei in diesem Sinn auffassen. Hiebei darf nicht außer Acht bleiben, daß der den Klägern durch den Verzug drohende Nachteil infolge des Verzichts auf die sofortige Klagserhebung in verstärktem Maße auftreten konnte und nicht dem durch bloßen Zeitablauf linear verlaufenden Nachteil entsprechen mußte. Das Schweigen der beklagten Partei zu dem von Dr. Schuster an sie gerichteten Schreiben vom 27. 1. 1967, in dem er ausdrücklich festhielt, daß die Konventionalstrafe neben den Verzugszinsen zu zahlen sei, und die Inanspruchnahme der Vorteile dieser Vereinbarung durch die beklagte Partei führte daher zu einer stillschweigenden Vereinbarung des gesamten Inhaltes dieses Schreibens (§ 863 ABGB.).Im Gegenstand ist eine derartige Vereinbarung zustandegekommen. Wenn auch in dem Gespräch vom 13. 1. 1967 nicht ausdrücklich erklärt wurde, daß die Zahlung der Konventionalstrafe neben den Verzugszinsen zu erfolgen habe, so durfte Dr. Schuster nach der Situation, in der sich die Streitteile befunden haben (Verzug der beklagten Partei nach mehrfacher ergebnisloser Nachfristsetzung; Versuch, die Kläger von der Klagseinbringung abzuhalten; bereits angefallene Verzugszinsen; Angebot der Konventionalstrafe seitens der beklagten Partei, wobei die Zinsenfrage nicht ausdrücklich erwähnt wurde) das Anbot der beklagten Partei in diesem Sinn auffassen. Hiebei darf nicht außer Acht bleiben, daß der den Klägern durch den Verzug drohende Nachteil infolge des Verzichts auf die sofortige Klagserhebung in verstärktem Maße auftreten konnte und nicht dem durch bloßen Zeitablauf linear verlaufenden Nachteil entsprechen mußte. Das Schweigen der beklagten Partei zu dem von Dr. Schuster an sie gerichteten Schreiben vom 27. 1. 1967, in dem er ausdrücklich festhielt, daß die Konventionalstrafe neben den Verzugszinsen zu zahlen sei, und die Inanspruchnahme der Vorteile dieser Vereinbarung durch die beklagte Partei führte daher zu einer stillschweigenden Vereinbarung des gesamten Inhaltes dieses Schreibens (Paragraph 863, ABGB.).
Diese Vereinbarung verstößt aber auch nicht gegen die guten Sitten. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Zahlung der Konventionalstrafe das wirtschaftliche Verderben des Schuldners herbeiführen oder seine wirtschaftliche Bewegungsfreiheit übermäßig beeinträchtigen könnte oder wenn schon bei einer nur geringfügigen Fristüberschreitung eine hohe Strafe verwirkt sein sollte. Es müßte ein offensichtlich unbegründeter Vermögensvorteil für den Gläubiger vorliegen, der dem Rechtsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widerspricht oder gegen oberste Rechtsgrundsätze verstößt (SZ 23/372; SZ 27/19; SZ 38/164; EvBl 1965/303; Arb 8909; 3 Ob 66/72 u.a.). Dies alles trifft auf die vorliegende Vereinbarung nicht zu. Von einem Unternehmen wie der beklagten Partei, das Millionengeschäfte durchführt, kann nicht ernstlich angenommen werden, daß eine Zahlung von S 58.000,— die Vernichtung oder auch nur Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz zur Folge hätte (vgl. SZ 23/372). Dergleichen wurde von der beklagten Partei auch gar nicht behauptet. Da diese schon geraume Zeit in Zahlungsverzug war, kann auch von einer geringfügigen Fristüberschreitung nicht gesprochen werden. Ebensowenig liegt ein offensichtlich unbegründeter Vermögensvorteil der Kläger vor, weil diesen infolge des permanenten Zahlungsverzuges ein Schaden zumindest drohte und weil, wie sich insbesondere aus den vom Berufungsgericht ergänzten Feststellungen ergibt im Zeitpunkt der Vereinbarung der Vertragsstrafe ein Rückstand von rund S 2.600.000,— bestanden hat.Diese Vereinbarung verstößt aber auch nicht gegen die guten Sitten. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Zahlung der Konventionalstrafe das wirtschaftliche Verderben des Schuldners herbeiführen oder seine wirtschaftliche Bewegungsfreiheit übermäßig beeinträchtigen könnte oder wenn schon bei einer nur geringfügigen Fristüberschreitung eine hohe Strafe verwirkt sein sollte. Es müßte ein offensichtlich unbegründeter Vermögensvorteil für den Gläubiger vorliegen, der dem Rechtsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widerspricht oder gegen oberste Rechtsgrundsätze verstößt (SZ 23/372; SZ 27/19; SZ 38/164; EvBl 1965/303; Arb 8909; 3 Ob 66/72 u.a.). Dies alles trifft auf die vorliegende Vereinbarung nicht zu. Von einem Unternehmen wie der beklagten Partei, das Millionengeschäfte durchführt, kann nicht ernstlich angenommen werden, daß eine Zahlung von S 58.000,— die Vernichtung oder auch nur Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz zur Folge hätte vergleiche SZ 23/372). Dergleichen wurde von der beklagten Partei auch gar nicht behauptet. Da diese schon geraume Zeit in Zahlungsverzug war, kann auch von einer geringfügigen Fristüberschreitung nicht gesprochen werden. Ebensowenig liegt ein offensichtlich unbegründeter Vermögensvorteil der Kläger vor, weil diesen infolge des permanenten Zahlungsverzuges ein Schaden zumindest drohte und weil, wie sich insbesondere aus den vom Berufungsgericht ergänzten Feststellungen ergibt im Zeitpunkt der Vereinbarung der Vertragsstrafe ein Rückstand von rund S 2.600.000,— bestanden hat.
Verfehlt ist aber auch die auf Wucher gestützte Einrede der beklagten Partei, weil nach den bisherigen Darlegungen schon das hiefür erforderliche auffallende Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht bestanden hat (MietSlg 20.076; SZ 22/55; SZ 23/335 u.a.). Im übrigen wäre es Sache der beklagten Partei gewesen, ein solches etwaiges Mißverhältnis unter anderem auch durch Angabe des von ihr erwarteten Gewinnes aus dem Geschäft darzutun (JBl 1964, 564). Dies ist jedoch nicht geschehen; die Geschäftsführerin der beklagten Partei hat vielmehr die Bekanntgabe des Gewinnes ausdrücklich abgelehnt.
Soweit die Revisionswerberin die Feststellungen über die Höhe der vor der Klagseinbringung fällig gewordenen Verzugszinsen und damit die Beweiswürdigung bekämpft, ist ihr entgegenzuhalten, daß dies im Revisionsverfahren nicht mehr zulässig ist. Geht man aber von den dazu getroffenen Feststellungen aus, dann besteht auch dieser Teil des Klagsanspruches im Hinblick auf den Umstand zu Recht, daß ein Kaufpreisrest noch besteht und Verzug somit eingetreten ist.
Der gegen die Anwendung des § 273 Abs 2 ZPO. vorgetragene Angriff scheitert schon an dem Wortlaut dieser Bestimmung. Der die Grundsteuer und die Beiträge zum Wohnhauswiederaufbaufonds betreffende Teil der Klagsforderung beträgt S 7.607,50, wogegen nach den Feststellungen die Kläger sogar nur einen Betrag von S 7.511,75 unter diesem Titel aufgewendet haben. Feststeht schließlich, daß den Klägern nur der Anspruch auf einen Teil dieses Betrages zusteht, den das Erstgericht mit 1/6 angenommen hat. Es kann daher nicht zweifelhaft sein, daß dieser Anspruch im Verhältnis zu dem S 141.366,50 betragenden Gesamtklagsbetrag unbedeutend ist und daß eine vollständige Aufklärung aller für sie maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden wäre, die zur Bedeutung der streitigen Ansprüche in keinem Verhältnis stehen. Gegen die Anwendung dieser Gesetzesbestimmung bestehen daher keine Bedenken.Der gegen die Anwendung des Paragraph 273, Absatz 2, ZPO. vorgetragene Angriff scheitert schon an dem Wortlaut dieser Bestimmung. Der die Grundsteuer und die Beiträge zum Wohnhauswiederaufbaufonds betreffende Teil der Klagsforderung beträgt S 7.607,50, wogegen nach den Feststellungen die Kläger sogar nur einen Betrag von S 7.511,75 unter diesem Titel aufgewendet haben. Feststeht schließlich, daß den Klägern nur der Anspruch auf einen Teil dieses Betrages zusteht, den das Erstgericht mit 1/6 angenommen hat. Es kann daher nicht zweifelhaft sein, daß dieser Anspruch im Verhältnis zu dem S 141.366,50 betragenden Gesamtklagsbetrag unbedeutend ist und daß eine vollständige Aufklärung aller für sie maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden wäre, die zur Bedeutung der streitigen Ansprüche in keinem Verhältnis stehen. Gegen die Anwendung dieser Gesetzesbestimmung bestehen daher keine Bedenken.
Welche Feststellungsmängel rechtlicher Art die Untergerichte nicht getroffen haben sollen, geht aus den Revisionsausführungen nicht hervor, sodaß dazu nicht Stellung genommen werden kann. Da der Bestand der Gegenforderungen einen Verzug der Kläger hinsichtlich der Räumung der Liegenschaft und einen dadurch eingetretenen Schaden zur Voraussetzung hat, nach den Feststellungen aber weder der eine noch der andere Umstand vorliegt, bestehen die Gegenforderungen, wie die Untergerichte richtig erkannt haben, nicht zu Recht. Die weitere Behauptung, die beklagte Partei habe einen zu hohen Kaufpreis für die von ihr erworbenen Liegenschaftsanteile und somit irrtümlich eine Nichtschuld bezahlt, findet in den Feststellungen der Untergerichte über den vereinbarten Kaufpreis und die Kaufpreiszahlungen keine Deckung, sodaß auch die in diesem Zusammenhang eingewendete Gegenforderung von S 104.700,–, wie die Untergerichte richtig erkannt haben, nicht zu Recht besteht. Auf diese Gegenforderung kommt die beklagte Partei übrigens in den Revisionsausführungen nicht mehr zurück.
Als berechtigt erweist sich die Revision jedoch hinsichtlich eines Teilbetrages von S 1.000,–, weil zwischen dem 16. 1. 1967, dem Tag, an dem vereinbarungsgemäß die Vereinbarung über die Konventionalstrafe wirksam wurde, und dem 14. 3. 1967, dem Tag, an dem bis auf den in diesem Zusammenhang bedeutungslosen Restbetrag von S 24.580,— der gesamte Kaufpreis bezahlt worden war, nicht 59, sondern – unter Einschluß der beiden für den Beginn und für das Ende der Frist maßgebenden Tage – 58 Kalendertage liegen. Daraus ergibt sich, daß die Konventionalstrafe nur mit S 58.000,— fällig geworden ist. Der Restbetrag von S 1.000,— war in Abänderung der untergerichtlichen Entscheidungen daher abzuweisen. In diesem Zusammenhang war auch der vom Erstgericht infolge eines offensichtlichen Versehens im Entscheidungstenor nicht ausdrücklich abgewiesene Teilbetrag von S 95,73 zu berücksichtigen.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 43 Abs 2 ZPO., 50 ZPO. begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 43, Absatz 2, ZPO., 50 ZPO. begründet.