Rechtssatz RS0016563
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016563
Entscheidungsdatum
11.11.2025
Rechtssatz
Konventionalstrafe und Verzugszinsen können auch nebeneinander vereinbart werden; eine solche Vereinbarung wird nur durch § 879 ABGB begrenzt.Konventionalstrafe und Verzugszinsen können auch nebeneinander vereinbart werden; eine solche Vereinbarung wird nur durch Paragraph 879, ABGB begrenzt.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 188/75
Entscheidungstext OGH 23.10.1975 7 Ob 188/75
Veröff: EvBl 1976/194 S 399
- 7 Ob 559/84
Entscheidungstext OGH 10.05.1984 7 Ob 559/84
Auch; nur: Konventionalstrafe und Verzugszinsen können auch nebeneinander vereinbart werden. (T1)
Beisatz: Der Vereinbarung von Verzugszinsen mit einem die üblichen Zinsen erheblich übersteigenden Zinssatz wird der Charakter einer Vertragsstrafe zuerkannt. (T2)
- 6 Ob 120/15p
Entscheidungstext OGH 20.07.2016 6 Ob 120/15p
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Dass § 6 Abs 1 Z 13 KSchG für Verbraucher einen vertraglichen Verzugszinsenaufschlag mit höchstens fünf Prozentpunkten über dem vereinbarten Zinssatz für vertragsgemäße Zahlung limitiert, ändert am pönalen Charakter von den dispositiven Verzugszins erhöhenden Vereinbarungen nichts; ihnen wird damit bloß eine Grenze gesetzt. (T3)
- 10 Ob 14/18h
Entscheidungstext OGH 14.03.2018 10 Ob 14/18h
Vgl auch
- 3 Ob 46/19i
Entscheidungstext OGH 23.05.2019 3 Ob 46/19i
Auch; Beis wie T2
- 9 Ob 4/23p
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.01.2024 9 Ob 4/23p
Beisatz wie T2
- 1 Ob 177/24x
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 11.11.2025 1 Ob 177/24x
vgl; Beisatz wie T3
Beisatz: Aus § 6 Abs 1 Z 13 KSchG kann nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass Verzugszinsen in AGB, die den für den Fall der vertragsgemäßen Zahlung vereinbarten Sollzinssatz nicht um mehr als 5 % übersteigen, jedenfalls zulässig sind. Vielmehr kann eine solche Klausel aus anderen Gründen dennoch nach § 879 Abs 3 ABGB gröblich benachteiligend sein. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0016563
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2026
Dokumentnummer
JJR_19751023_OGH0002_0070OB00188_7500000_001