Begründung:
Mit Kaufvertrag vom 15./29. Jänner 1981 kaufte die Beklagte von der klagenden Partei 75/2555-Anteile an der Liegenschaft EZ 1206 KG *****, mit denen das Wohnungseigentum an der Wohnung Nr 40 im Hause ***** untrennbar verbunden ist. Der Kaufpreis betrug 1.370.000 S und war in drei gleichen Raten á 456.666,66 S, die erst Rate am 1. Februar 1981, die zweite Rate bei Dachgleiche und die dritte Rate einen Monat vor der Bezugsmöglichkeit der Wohnung zu bezahlen. Für den Fall des Verzugs wurden 15 % Verzugszinsen und eine Wertsicherung des Kaufpreises nach dem Verbraucherpreisindex 1976 vereinbart. Als Basis für die Berechnung der Wertminderung wurde der für den Monat September 1980 verlautbarte Index festgelegt. Die Beklagte leistete folgende Teilzahlungen: 300.000 S am 10. März 1981, S 156.667 am 17. März 1981, 456.666,67 S am 28. September 1981, 330.000 S am 5. Mai 1982 und 126.666,40 S am 28. Mai 1982.
Die klagende Partei begehrt, gestützt auf die vereinbarten Verzugsfolgen und die Behauptung, dass die zweite Rate am 3. 9. 1981 und die dritte Rate am 1. 3. 1982 fällig gewesen seien, 26.027 S an Verzugszinsen und 100.830 S an Wertminderung, abzüglich der von der Beklagten geleisteten Teilzahlung von 41.638 S, sohin 85.219 S sA.
Die Beklagte behauptet, dass die vereinbarten Verzugsfolgen nachträglich im Hinblick auf die Finanzierung des Kaufpreises durch eine Bausparkasse abbedungen worden seien. Die Fälligkeit der letzten Rate sei ungenau bestimmt worden, was die klagende Partei zu vertreten habe. Die Beklagte sei von der Bezugsmöglichkeit der Wohnung nicht rechtzeitig von der klagenden Partei informiert worden. Die Einhaltung dieses Fälligkeitstermins sei ihr daher nicht als Verschulden anzulasten. Im Übrigen sei die Bezugsmöglichkeit auch erst mit der im Juli 1982 erfolgten Kollaudierung eingetreten. Die für den Fall des Verzugs vereinbarten Leistungen seien als Konventionalstrafe anzusehen. Durch die von ihr bereits geleistete Zahlung sei ein der klagenden Partei allenfalls entstandener Schaden bereits weitestgehend abgedeckt.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt und wies lediglich ein Zinsenmehrbegehren ab. Nach seinen Feststellungen wurde die Beklagte vom Klagevertreter mit Schreiben vom 3. Februar 1981 zur Zahlung der ersten Rate aufgefordert. Am 19. August 1981 verständigte die klagende Partei die Beklagte von der Fälligkeit der zweiten Rate. Mit Schreiben vom 2. September 1981 und vom 11. September 1981 mahnte der Klagevertreter unter Hinweis auf die Verzugsfolgen die zweite Rate ein. Schon im Kaufanbot, das der Errichtung des schriftlichen Kaufvertrags voranging, war als Bezugstermin der 31. März 1982 festgelegt worden. Dieser Termin war auch auf der Baustellentafel vermerkt und musste der Beklagten bekannt sein. Die schriftliche Verständigung vom Bezugstermin erfolgte 14 Tage vorher durch die klagende Partei. Die Beklagte fand diese Verständigung einen Tag vor der Schlüsselübergabe vor ihrer Wohnungstür im Neubau. Sie bestätigte am 31. März 1982 die Übernahme der Wohnung ohne Feststellung von Mängeln. Die Wohnung war ab diesem Zeitpunkt benützbar. Im Zeitpunkt der Schlüsselübergabe lag noch keine formelle Benützungsbewilligung vor. Eine mündliche Vereinbarung über die Abänderung der vereinbarten Fälligkeiten nahm das Erstgericht nicht als erwiesen an.
Das Erstgericht vertrat den Standpunkt, dass der Zahlungsverzug der Beklagten auf auffallender Sorglosigkeit beruhe. Für den Verzug mit der ersten Rate habe sie überhaupt keine Erklärung geben können. Hinsichtlich der zweiten Rate könne sie sich nicht auf die Finanzierung durch die Bausparkasse berufen, weil sie das Risiko einer Vermögensdisposition zu tragen habe. Der dritte Fälligkeitstermin sei von vornherein festgestanden und der Beklagten bekannt gewesen. Unerheblich sei, ob im Zeitpunkt der Wohnungsübergabe ein Container vorhanden gewesen sei. Auch der Zeitpunkt der Kollaudierung sei bedeutungslos, da es nach der Vereinbarung auf die tatsächliche Benützungsmöglichkeit ankomme, die aber im Zeitpunkt der Schlüsselübergabe am 31. März 1982 gegeben gewesen sei. Eine Mäßigung im Sinne des § 1336 ABGB sei nicht gerechtfertigt. Die vereinbarte Wertsicherung diene der Abdeckung des Kaufkraftverlustes der verspätet entrichteten Kaufpreissummen. Die Verzugszinsen dienten unabhängig davon zur Abdeckung des Schadens, der der klagenden Partei durch Inanspruchnahme von Bankkrediten entstehe. Stelle man dem Kaufpreis die begehrten Verzugszinsen gegenüber, scheine keine Unverhältnismäßigkeit zum wirtschaftlichen Schaden der klagenden Partei gegeben. Eine solche wäre nur dann anzunehmen, wenn geradezu von einer ungerechtfertigten Bereicherung der klagenden Partei gesprochen werden könnte.Das Erstgericht vertrat den Standpunkt, dass der Zahlungsverzug der Beklagten auf auffallender Sorglosigkeit beruhe. Für den Verzug mit der ersten Rate habe sie überhaupt keine Erklärung geben können. Hinsichtlich der zweiten Rate könne sie sich nicht auf die Finanzierung durch die Bausparkasse berufen, weil sie das Risiko einer Vermögensdisposition zu tragen habe. Der dritte Fälligkeitstermin sei von vornherein festgestanden und der Beklagten bekannt gewesen. Unerheblich sei, ob im Zeitpunkt der Wohnungsübergabe ein Container vorhanden gewesen sei. Auch der Zeitpunkt der Kollaudierung sei bedeutungslos, da es nach der Vereinbarung auf die tatsächliche Benützungsmöglichkeit ankomme, die aber im Zeitpunkt der Schlüsselübergabe am 31. März 1982 gegeben gewesen sei. Eine Mäßigung im Sinne des Paragraph 1336, ABGB sei nicht gerechtfertigt. Die vereinbarte Wertsicherung diene der Abdeckung des Kaufkraftverlustes der verspätet entrichteten Kaufpreissummen. Die Verzugszinsen dienten unabhängig davon zur Abdeckung des Schadens, der der klagenden Partei durch Inanspruchnahme von Bankkrediten entstehe. Stelle man dem Kaufpreis die begehrten Verzugszinsen gegenüber, scheine keine Unverhältnismäßigkeit zum wirtschaftlichen Schaden der klagenden Partei gegeben. Eine solche wäre nur dann anzunehmen, wenn geradezu von einer ungerechtfertigten Bereicherung der klagenden Partei gesprochen werden könnte.
Das Berufungsgericht hob das nur in seinem stattgebenden Teil angefochtene Ersturteil auf und trug dem Erstgericht nach Verfahrensergänzung eine neue Entscheidung auf. Es sprach aus, dass das Verfahren in erster Instanz erst nach eingetretener Rechtskraft seines Beschlusses fortzusetzen sei. Das Berufungsgericht verneinte das Vorliegen von Verfahrensmängeln und übernahm die Feststellungen des Erstgerichts. Es teilte auch die Auffassung des Erstgerichts über den Verzug der Beklagten und deren Verschulden am Zahlungsverzug, nicht aber auch die Auffassung des Erstgerichts über das Fehlen der Voraussetzungen für die Anwendung des Mäßigungsrechts. Die Vereinbarung über die Verzugszinsen und die Wertsicherung sei als Konventionalstrafe anzusehen, die nach § 1336 Abs 2 ABGB der richterlichen Mäßigung unterliege. Ob die Voraussetzungen für eine Mäßigung gegeben seien und auf welchen Betrag allenfalls die Konventionalstrafe herabzusetzen sei, könne aber aufgrund der bisherigen Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden. Insbesondere stehe nicht fest, welche Zinsenbelastung der klagenden Partei durch den Verzug der Beklagten entstanden sei und ob der klagenden Partei über einen Zinsenaufwand hinaus ein weiterer Schaden erwachsen sei. Die Frage der Mäßigung könne nicht allein mit dem Hinweis auf den wirtschaftlichen Zweck der vereinbarten Verzugsfolgen beantwortet werden. Es komme vielmehr auf eine Gegenüberstellung der Konventionalstrafe mit dem tatsächlichen Schaden der klagenden Partei an. Die Beweispflicht für die Unbilligkeit der Konventionalstrafe treffe zwar die Beklagte. Da diese aber eine Mäßigung begehrt habe, sei nach § 182 Abs 1 ZPO vorzugehen und auf ein entsprechendes Sachvorbringen sowie auf die Angabe von Beweismitteln hinzuwirken.Das Berufungsgericht hob das nur in seinem stattgebenden Teil angefochtene Ersturteil auf und trug dem Erstgericht nach Verfahrensergänzung eine neue Entscheidung auf. Es sprach aus, dass das Verfahren in erster Instanz erst nach eingetretener Rechtskraft seines Beschlusses fortzusetzen sei. Das Berufungsgericht verneinte das Vorliegen von Verfahrensmängeln und übernahm die Feststellungen des Erstgerichts. Es teilte auch die Auffassung des Erstgerichts über den Verzug der Beklagten und deren Verschulden am Zahlungsverzug, nicht aber auch die Auffassung des Erstgerichts über das Fehlen der Voraussetzungen für die Anwendung des Mäßigungsrechts. Die Vereinbarung über die Verzugszinsen und die Wertsicherung sei als Konventionalstrafe anzusehen, die nach Paragraph 1336, Absatz 2, ABGB der richterlichen Mäßigung unterliege. Ob die Voraussetzungen für eine Mäßigung gegeben seien und auf welchen Betrag allenfalls die Konventionalstrafe herabzusetzen sei, könne aber aufgrund der bisherigen Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden. Insbesondere stehe nicht fest, welche Zinsenbelastung der klagenden Partei durch den Verzug der Beklagten entstanden sei und ob der klagenden Partei über einen Zinsenaufwand hinaus ein weiterer Schaden erwachsen sei. Die Frage der Mäßigung könne nicht allein mit dem Hinweis auf den wirtschaftlichen Zweck der vereinbarten Verzugsfolgen beantwortet werden. Es komme vielmehr auf eine Gegenüberstellung der Konventionalstrafe mit dem tatsächlichen Schaden der klagenden Partei an. Die Beweispflicht für die Unbilligkeit der Konventionalstrafe treffe zwar die Beklagte. Da diese aber eine Mäßigung begehrt habe, sei nach Paragraph 182, Absatz eins, ZPO vorzugehen und auf ein entsprechendes Sachvorbringen sowie auf die Angabe von Beweismitteln hinzuwirken.