Der Rekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht (tatsächlich) von der Judikatur des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist, und - da für die unter Hinweis auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ermöglichte Überprüfung der Rechtsansicht des Rekursgerichtes in jeder Richtung das Verbot der reformatio in peius nicht gilt (RIS-Justiz RS0043853; 7 Ob 152/00d) - im Sinne einer Abweisung des Antragsbegehrens der Antragsteller (und Rechtsmittelwerber) auch berechtigt. Dies aus folgenden Erwägungen:
Das Rekursgericht hat zwar weitwendig die einzelnen Vertragspunkte der Allgemeinen Leasingbedingungen und des Vertragstextes analysiert und in Beziehung zu diversen, unterschiedliche Formen von Leasingverträgen behandelnden Judikaten des Höchstgerichtes gesetzt, hiebei jedoch übersehen, dass der Oberste Gerichtshof - speziell der erkennende Senat - einen nahezu parallelen Fall (sogar unter Beteiligung auch derselben Bank AG als Leasingvertragspartnerin wie im vorliegenden Fall) bereits zu entscheiden hatte, auf den sich diese im Übrigen schon in ihrem Rechtsmittel an die zweite Instanz auch ausdrücklich berufen hatte. In der Entscheidung 7 Ob 526/92, welche in der Folge auch mehrfach veröffentlicht worden war (NZ 1992, 127 = ÖBA 1992, 942/351 = RdW 1993, 179 = EFSlg 69.382, 69.383) hatten ebenfalls zwei Eheleute im Rahmen eines Scheidungsverfahrens nach § 55a EheG gemäß § 98 Abs 1 EheG den Antrag gestellt, dass der im Innenverhältnis zahlungspflichtige Mann Hauptschuldner und die im Innenverhältnis entlastete Frau Ausfallsbürgin werde, worauf das Erstgericht (so wie hier) mit Wirkung für diesen Gläubiger antragsgemäß entschied. Über Rekurs der P***** Bank AG wies bereits das Rekursgericht den damaligen Antrag der Eheleute ab. Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidung. Er kam - zusammengefasst - zum Schluss, dass der dort zwischen den Streitteilen auf unbestimmte Dauer abgeschlossene Vertrag, der seitens der Antragsteller jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat gekündigt werden konnte, und der auch keine Bestimmungen über eine Kaufanwartschaft der Leasingnehmer enthielt, bei dem das Entgelt monatlich im Voraus zu bezahlen und die Kalkulationsbasisdauer mit 60 Monaten angenommen worden war, keine Kreditverbindlichkeit iSd § 98 Abs 1 EheG sei, "überwiegen doch eindeutig die Elemente eines Mietvertrages, und zwar ganz besonders im Hinblick auf die jederzeitige Kündbarkeit durch die Antragsteller und die unbestimmte Vertragsdauer", sodass "das von den Antragstellern zu leistende Entgelt für das ihnen zur Nutzung überlassene Fahrzeug dementsprechend eher den Charakter eines Bestandzinses als jenen eines ratenweise abzustattenden Kaufpreises hat".Das Rekursgericht hat zwar weitwendig die einzelnen Vertragspunkte der Allgemeinen Leasingbedingungen und des Vertragstextes analysiert und in Beziehung zu diversen, unterschiedliche Formen von Leasingverträgen behandelnden Judikaten des Höchstgerichtes gesetzt, hiebei jedoch übersehen, dass der Oberste Gerichtshof - speziell der erkennende Senat - einen nahezu parallelen Fall (sogar unter Beteiligung auch derselben Bank AG als Leasingvertragspartnerin wie im vorliegenden Fall) bereits zu entscheiden hatte, auf den sich diese im Übrigen schon in ihrem Rechtsmittel an die zweite Instanz auch ausdrücklich berufen hatte. In der Entscheidung 7 Ob 526/92, welche in der Folge auch mehrfach veröffentlicht worden war (NZ 1992, 127 = ÖBA 1992, 942/351 = RdW 1993, 179 = EFSlg 69.382, 69.383) hatten ebenfalls zwei Eheleute im Rahmen eines Scheidungsverfahrens nach Paragraph 55 a, EheG gemäß Paragraph 98, Absatz eins, EheG den Antrag gestellt, dass der im Innenverhältnis zahlungspflichtige Mann Hauptschuldner und die im Innenverhältnis entlastete Frau Ausfallsbürgin werde, worauf das Erstgericht (so wie hier) mit Wirkung für diesen Gläubiger antragsgemäß entschied. Über Rekurs der P***** Bank AG wies bereits das Rekursgericht den damaligen Antrag der Eheleute ab. Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidung. Er kam - zusammengefasst - zum Schluss, dass der dort zwischen den Streitteilen auf unbestimmte Dauer abgeschlossene Vertrag, der seitens der Antragsteller jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat gekündigt werden konnte, und der auch keine Bestimmungen über eine Kaufanwartschaft der Leasingnehmer enthielt, bei dem das Entgelt monatlich im Voraus zu bezahlen und die Kalkulationsbasisdauer mit 60 Monaten angenommen worden war, keine Kreditverbindlichkeit iSd Paragraph 98, Absatz eins, EheG sei, "überwiegen doch eindeutig die Elemente eines Mietvertrages, und zwar ganz besonders im Hinblick auf die jederzeitige Kündbarkeit durch die Antragsteller und die unbestimmte Vertragsdauer", sodass "das von den Antragstellern zu leistende Entgelt für das ihnen zur Nutzung überlassene Fahrzeug dementsprechend eher den Charakter eines Bestandzinses als jenen eines ratenweise abzustattenden Kaufpreises hat".
Genau so ein Vertrag liegt auch hier zur Beurteilung vor. Das Rekursgericht hat hiezu bereits (insoweit zutreffend und ausführlich) herausgearbeitet, dass auch im vorliegenden Fall ein (Leasing-)Vertrag mit unbestimmter Dauer, schriftlicher (jederzeitiger) Kündigungsmöglichkeit der Leasingnehmer sowie einer (noch kürzeren als in der Vorentscheidung) Kalkulationsbasisdauer von bloß 48 Monaten - was hier auch gerade für eine bloß kurzfristig ins Auge gefasste Nutzung spricht - ohne Kaufoption für die Leasingnehmer vorliegt. Die weiteren, sich in Nuancen darstellenden Abweichungen in der individuellen Ausgestaltung des Vertrages des konkret zur Beurteilung anstehenden (Einzel-)Falles gestatten es nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes nicht, diesen nun als dennoch § 98 EheG zu unterstellende Kreditverbindlichkeit zu qualifizieren. Dies könnte nach der Rechtsprechung nur dann der Fall sein, wenn es sich um eine (Voraus-)Finanzierung des PKWs in der Rechtsform eines Finanzierungsleasings (RIS-Justiz RS0019481), bei welchem dem Leasinggeber wirtschaftlich (eindeutig) die Funktion eines Kreditgebers zukommt (Koziol/Welser II12 232 f), und bei dem nicht die bloße vorübergehende Beschaffung der Gebrauchsmöglichkeit dieses Wirtschaftsguts (im Sinne einer Miete), sondern eben der dauernde Einsatz des geleasten Gegenstands im Vordergrund steht, wobei aber aus Finanzierungsgründen eben die Rechtsform des Leasingvertrages gewählt wurde (RIS-Justiz RS0020750), der Fall sein. Nur auf solche Verträge ist jedoch der durch das Bundesgesetz BGBl 1985/481 eingeführte § 98 EheG anzuwenden (SZ 69/171; Hopf/Kathrein, Eherecht Anm 5 zu § 98 EheG; Koziol/Welser I12 465 f), weil der Begriff "Kreditverbindlichkeiten" in dieser Gesetzesstelle nach herrschender Auffassung in einem weiten Sinne zu verstehen ist (Hopf/Kathrein, aaO; Gamerith aaO 185; Fink, Zur Ehegattenbürgschaft, AnwBl 1986, 629 [630 f]; Bericht des Justizausschusses 729 BlgNR 16. GP 3). Dass ein solches (typisches) Finanzierungsleasing vereinbart war, ergibt sich jedoch aus der vorgelegten und unstrittigen Vertragsurkunde gerade nicht.Genau so ein Vertrag liegt auch hier zur Beurteilung vor. Das Rekursgericht hat hiezu bereits (insoweit zutreffend und ausführlich) herausgearbeitet, dass auch im vorliegenden Fall ein (Leasing-)Vertrag mit unbestimmter Dauer, schriftlicher (jederzeitiger) Kündigungsmöglichkeit der Leasingnehmer sowie einer (noch kürzeren als in der Vorentscheidung) Kalkulationsbasisdauer von bloß 48 Monaten - was hier auch gerade für eine bloß kurzfristig ins Auge gefasste Nutzung spricht - ohne Kaufoption für die Leasingnehmer vorliegt. Die weiteren, sich in Nuancen darstellenden Abweichungen in der individuellen Ausgestaltung des Vertrages des konkret zur Beurteilung anstehenden (Einzel-)Falles gestatten es nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes nicht, diesen nun als dennoch Paragraph 98, EheG zu unterstellende Kreditverbindlichkeit zu qualifizieren. Dies könnte nach der Rechtsprechung nur dann der Fall sein, wenn es sich um eine (Voraus-)Finanzierung des PKWs in der Rechtsform eines Finanzierungsleasings (RIS-Justiz RS0019481), bei welchem dem Leasinggeber wirtschaftlich (eindeutig) die Funktion eines Kreditgebers zukommt (Koziol/Welser II12 232 f), und bei dem nicht die bloße vorübergehende Beschaffung der Gebrauchsmöglichkeit dieses Wirtschaftsguts (im Sinne einer Miete), sondern eben der dauernde Einsatz des geleasten Gegenstands im Vordergrund steht, wobei aber aus Finanzierungsgründen eben die Rechtsform des Leasingvertrages gewählt wurde (RIS-Justiz RS0020750), der Fall sein. Nur auf solche Verträge ist jedoch der durch das Bundesgesetz BGBl 1985/481 eingeführte Paragraph 98, EheG anzuwenden (SZ 69/171; Hopf/Kathrein, Eherecht Anmerkung 5 zu Paragraph 98, EheG; Koziol/Welser I12 465 f), weil der Begriff "Kreditverbindlichkeiten" in dieser Gesetzesstelle nach herrschender Auffassung in einem weiten Sinne zu verstehen ist (Hopf/Kathrein, aaO; Gamerith aaO 185; Fink, Zur Ehegattenbürgschaft, AnwBl 1986, 629 [630 f]; Bericht des Justizausschusses 729 BlgNR 16. Gesetzgebungsperiode 3). Dass ein solches (typisches) Finanzierungsleasing vereinbart war, ergibt sich jedoch aus der vorgelegten und unstrittigen Vertragsurkunde gerade nicht.
Um zu diesem - die Entscheidung 7 Ob 526/92 fortschreibenden - Ergebnis zu gelangen, bedarf es auch keiner weitergehenden sachverhaltsmäßigen Aufklärungen. Vielmehr ist die Rechtssache bereits im Sinne einer Abweisung des auf Entscheidungsherbeiführung nach § 98 Abs 1 EheG gerichteten Antrages der Antragsteller entscheidungsreif, weshalb wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden war.Um zu diesem - die Entscheidung 7 Ob 526/92 fortschreibenden - Ergebnis zu gelangen, bedarf es auch keiner weitergehenden sachverhaltsmäßigen Aufklärungen. Vielmehr ist die Rechtssache bereits im Sinne einer Abweisung des auf Entscheidungsherbeiführung nach Paragraph 98, Absatz eins, EheG gerichteten Antrages der Antragsteller entscheidungsreif, weshalb wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden war.
Ein Kostenzuspruch an die (nach dem vorliegenden Verfahrensergebnis obsiegende) Beteiligte für deren Rekurs ON 4 iSd § 234 AußStrG ist nicht möglich, weil der hierin pauschal mit S 320,-- verzeichnete "Spesenersatz" weder näher präzisiert, geschweige denn bescheinigt ist (§ 54 Abs 1 ZPO).Ein Kostenzuspruch an die (nach dem vorliegenden Verfahrensergebnis obsiegende) Beteiligte für deren Rekurs ON 4 iSd Paragraph 234, AußStrG ist nicht möglich, weil der hierin pauschal mit S 320,-- verzeichnete "Spesenersatz" weder näher präzisiert, geschweige denn bescheinigt ist (Paragraph 54, Absatz eins, ZPO).