Entgegen diesem Ausspruch des Rekursgerichtes, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (§ 71 Abs 1 AußStrG idF BGBl I 2003/111) ist der Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG idgF unzulässig.Entgegen diesem Ausspruch des Rekursgerichtes, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (Paragraph 71, Absatz eins, AußStrG in der Fassung BGBl römisch eins 2003/111) ist der Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG idgF unzulässig.
§ 34 Stmk. ROG legt die Voraussetzungen fest, unter denen den betreffenden Grundeigentümern von den Gemeinden Entschädigung zu leisten ist, falls durch die Wirkung des Flächenwidmungsplanes die Bebauung eines als Bauland geeigneten Grundstückes zur Gänze verhindert wird. Der für den vorliegenden Rechtsstreit maßgebliche Abs 5 leg cit lautet:Paragraph 34, Stmk. ROG legt die Voraussetzungen fest, unter denen den betreffenden Grundeigentümern von den Gemeinden Entschädigung zu leisten ist, falls durch die Wirkung des Flächenwidmungsplanes die Bebauung eines als Bauland geeigneten Grundstückes zur Gänze verhindert wird. Der für den vorliegenden Rechtsstreit maßgebliche Absatz 5, leg cit lautet:
Falls zwischen der Gemeinde und dem Grundeigentümer keine gütliche Vereinbarung über das Ausmaß der Entschädigung zustandekommt, ist der Antrag auf Entschädigung bei sonstigem Anspruchsverlust vom Grundeigentümer innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten des den Anspruch begründenden Flächenwidmungsplanes, im Falle einer Stadt mit eigenem Statut bei der Landesregierung, ansonsten bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Die Behörde hat über das Bestehen des Anspruches und gegebenenfalls über die Höhe der Entschädigung nach Anhörung wenigstens eines Sachverständigen mit Bescheid zu entscheiden. Gegen die Festsetzung der Entschädigung ist keine Berufung zulässig. Jede Partei kann innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides die Festsetzung der Entschädigung bei jenem Bezirksgericht begehren, in dessen Sprengel sich das Grundstück befindet. Mit der Anrufung des Gerichtes treten die Bestimmungen des Bescheides der Behörde hinsichtlich der Festsetzung des Entschädigungsbetrages außer Kraft [...].
Die - materiellrechtliche (VwGH 93/06/0053; VfGH G 117/02, G 74/00; Hauer/Trippl, Steiermärkisches Baurecht3 552 mwN) - Frist zur Geltendmachung des Entschädigungsanspruches ist damit in einer jeden Zweifel ausschließenden Klarheit im Sinne der Ausführungen der Vorinstanzen dahin bestimmt, dass der Antrag auf Entschädigung bei sonstigem Anspruchsverlust binnen Jahresfrist nach dem Inkrafttreten durch ordnungsgemäße Kundmachung des betreffenden Flächenwidmungsplanes bei der genannten Behörde eingebracht werden muss. Die vom Antragsteller dagegen vorgebrachten Einwände sind aus den bereits vom Rekursgericht genannten Gründen (auf die verwiesen werden kann - § 71 Abs 3 AußStrg idgF) nicht stichhältig; eine vom Revisionsrekurswerber angestrebte, vom Wortlaut des Gesetzes abweichende Auslegung kommt daher nicht in Betracht. Dass § 34 Abs 5 Stmk. ROG eindeutig darauf abstellt, dass der Antrag auf Entschädigung innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten des den Anspruch begründenden Flächenwidmungsplanes bei der in dieser Bestimmung angeführten Behörde einzubringen ist, hat auch schon der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22. 4. 1999, VwGH 99/06/0022 betont: Das Gesetz stelle (entgegen der dort die hier vom Antragsteller vertretenen Ansicht) gerade nicht darauf ab, dass ungeachtet einer sich bereits aus dem Flächenwidmungsplan ergebenden, die Bebauung einschränkenden Wirkung auch noch ein Bauverfahren rechtskräftig abgeschlossen sein müsse, in dem die Erteilung der Bewilligung für ein Bauvorhaben beantragt würde, das angesichts der getroffenen Widmung nicht gesetzmäßig wäre. Der Landesgesetzgeber gehe dabei zutreffend davon aus, dass sich die allenfalls nachteilige Wirkung einer geänderten Flächenwidmung unmittelbar aus dieser Widmung ergebe.Die - materiellrechtliche (VwGH 93/06/0053; VfGH G 117/02, G 74/00; Hauer/Trippl, Steiermärkisches Baurecht3 552 mwN) - Frist zur Geltendmachung des Entschädigungsanspruches ist damit in einer jeden Zweifel ausschließenden Klarheit im Sinne der Ausführungen der Vorinstanzen dahin bestimmt, dass der Antrag auf Entschädigung bei sonstigem Anspruchsverlust binnen Jahresfrist nach dem Inkrafttreten durch ordnungsgemäße Kundmachung des betreffenden Flächenwidmungsplanes bei der genannten Behörde eingebracht werden muss. Die vom Antragsteller dagegen vorgebrachten Einwände sind aus den bereits vom Rekursgericht genannten Gründen (auf die verwiesen werden kann - Paragraph 71, Absatz 3, AußStrg idgF) nicht stichhältig; eine vom Revisionsrekurswerber angestrebte, vom Wortlaut des Gesetzes abweichende Auslegung kommt daher nicht in Betracht. Dass Paragraph 34, Absatz 5, Stmk. ROG eindeutig darauf abstellt, dass der Antrag auf Entschädigung innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten des den Anspruch begründenden Flächenwidmungsplanes bei der in dieser Bestimmung angeführten Behörde einzubringen ist, hat auch schon der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22. 4. 1999, VwGH 99/06/0022 betont: Das Gesetz stelle (entgegen der dort die hier vom Antragsteller vertretenen Ansicht) gerade nicht darauf ab, dass ungeachtet einer sich bereits aus dem Flächenwidmungsplan ergebenden, die Bebauung einschränkenden Wirkung auch noch ein Bauverfahren rechtskräftig abgeschlossen sein müsse, in dem die Erteilung der Bewilligung für ein Bauvorhaben beantragt würde, das angesichts der getroffenen Widmung nicht gesetzmäßig wäre. Der Landesgesetzgeber gehe dabei zutreffend davon aus, dass sich die allenfalls nachteilige Wirkung einer geänderten Flächenwidmung unmittelbar aus dieser Widmung ergebe.
Im Hinblick auf die Gesetzesformulierung („falls zwischen der Gemeinde und dem Grundeigentümer keine gütliche Vereinbarung über das Ausmaß der Entschädigung zustandekommt") kann auch an der Richtigkeit der Auffassung des Rekursgerichtes, die Frist werde durch (Vergleichs-)Verhandlungen nicht unterbrochen, nicht ernsthaft gezweifelt werden.
Dass der Oberste Gerichtshof bislang zu dieser Frage bzw zur Auslegung des § 34 Stmk. ROG noch nicht Stellung zu nehmen hatte, vermag die Zulassung des ordentlichen Revisionsrekurses nicht zu rechtfertigen, weil auch bei Fehlen einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zu verneinen ist, wenn eine Frage im Gesetz so eindeutig gelöst ist, dass nur eine Möglichkeit der Auslegung ernstlich in Betracht zu ziehen ist und Zweifel bei der Auslegung nicht entstehen können (Kodek in Rechberger2 § 502 ZPO Rz 3 mwN; zuletzt etwa 9 Ob 21/04k). Da dies hier zutrifft, muss der Revisionsrekurs mangels einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 14 Abs 1 aF AußStrG als unzulässig zurückgewiesen werden, zumal sich der erkennende Senat zu einem vom Revisionsrekurswerber angeregten Antrag an den Verfassungsgerichtshof, § 34 Abs 5 erster Satz Stmk. ROG 1974 hinsichtlich der Antragsfrist als verfassungswidrig aufzuheben, nicht veranlasst sieht. War doch vom Verfassungsgerichtshof aus Anlass der auf § 144 B-VG gestützten Beschwerde des Antragstellers, wie im betreffenden Erkenntnis vom 12. 10. 2002, G 117/02, G 74/00, ausdrücklich betont, ohnehin bereits „der gesamte Abs 5 des § 34 Stmk. ROG 1974 in Prüfung zu ziehen". Der vom Antragsteller auch schon in der erwähnten Beschwerde erhobene Einwand, die materiellrechtliche Ausschlussfrist des § 34 Abs 5 leg cit von einem Jahr sei zu kurz bemessen, hat dem Verfassungsgerichtshof aber keinen Anlass für ein - weiteres (s 7 Ob 259/02t) - Einschreiten geboten. Eine Kostenentscheidung entfällt, da von der Antragsgegnerin, die in ihrer Revisionsrekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels des Antragstellers ausdrücklich hingewiesen hat, keine Kosten verzeichnet wurden.Dass der Oberste Gerichtshof bislang zu dieser Frage bzw zur Auslegung des Paragraph 34, Stmk. ROG noch nicht Stellung zu nehmen hatte, vermag die Zulassung des ordentlichen Revisionsrekurses nicht zu rechtfertigen, weil auch bei Fehlen einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zu verneinen ist, wenn eine Frage im Gesetz so eindeutig gelöst ist, dass nur eine Möglichkeit der Auslegung ernstlich in Betracht zu ziehen ist und Zweifel bei der Auslegung nicht entstehen können (Kodek in Rechberger2 Paragraph 502, ZPO Rz 3 mwN; zuletzt etwa 9 Ob 21/04k). Da dies hier zutrifft, muss der Revisionsrekurs mangels einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 14, Absatz eins, aF AußStrG als unzulässig zurückgewiesen werden, zumal sich der erkennende Senat zu einem vom Revisionsrekurswerber angeregten Antrag an den Verfassungsgerichtshof, Paragraph 34, Absatz 5, erster Satz Stmk. ROG 1974 hinsichtlich der Antragsfrist als verfassungswidrig aufzuheben, nicht veranlasst sieht. War doch vom Verfassungsgerichtshof aus Anlass der auf Paragraph 144, B-VG gestützten Beschwerde des Antragstellers, wie im betreffenden Erkenntnis vom 12. 10. 2002, G 117/02, G 74/00, ausdrücklich betont, ohnehin bereits „der gesamte Absatz 5, des Paragraph 34, Stmk. ROG 1974 in Prüfung zu ziehen". Der vom Antragsteller auch schon in der erwähnten Beschwerde erhobene Einwand, die materiellrechtliche Ausschlussfrist des Paragraph 34, Absatz 5, leg cit von einem Jahr sei zu kurz bemessen, hat dem Verfassungsgerichtshof aber keinen Anlass für ein - weiteres (s 7 Ob 259/02t) - Einschreiten geboten. Eine Kostenentscheidung entfällt, da von der Antragsgegnerin, die in ihrer Revisionsrekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels des Antragstellers ausdrücklich hingewiesen hat, keine Kosten verzeichnet wurden.