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Entscheidung 7 Ob 20/05z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob20/05z

Entscheidungsdatum

16.02.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Ing. Herifried H*****, vertreten durch Dr. Klaus Hirtler, Rechtsanwalt in Leoben, wider die Antragsgegnerin Marktgemeinde L*****, vertreten durch Hohenberg Strauss Buchbauer Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen Entschädigung gemäß Paragraph 34, Stmk. ROG, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 28. September 2004, GZ 5 R 93/04i-31, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 25. Februar 2004, GZ 1 Nc 58/98h-27, infolge Rekurses des Antragstellers bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Antragsteller ist bücherlicher Eigentümer diverser, im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin gelegener Grundstücke. Der Flächenwidmungsplan 3.0. der Antragsgegnerin, in dem die Grundstücke des Antragstellers als Freiland ausgewiesen wurden, wurde mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. 3. 1995 genehmigt. Der genehmigte Flächenwidmungsplan wurde von der Antragsgegnerin durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme von 14.

3. bis 31. 3. 1995 kundgemacht.

Am 24. 3. 1998 (Einlangen des betreffenden Schriftsatzes bei der Behörde) stellte der Antragsteller bei der Bezirkshauptmannschaft D***** den Antrag, ihm gemäß Paragraph 34, Absatz 5, des Gesetzes vom 25. 6. 1974 über die Raumordnung im Lande Steiermark (Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 1974; im Folgenden Stmk. ROG) eine angemessene Entschädigung zu leisten, da die Antragsgegnerin seine ursprünglich als Bauland ausgewiesenen Grundstücke im Flächenwidmungsplan in Freiland umgewidmet habe; dadurch seien unter anderem ihre für die Baureifmachung entstandenen Kosten frustriert.

Der Antrag wurde von der genannten Bezirkshauptmannschaft mit Bescheid vom 2. 9. 1998 als unzulässig zurückgewiesen, weil er nicht innerhalb der von Paragraph 34, Absatz 5, Stmk. ROG normierten Jahresfrist gestellt worden sei. Die vom Antragsteller dagegen erhobene Berufung blieb erfolglos.

Darauf hin begehrte der Antragsteller fristgerecht - innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft des den Entschädigungsantrag zurückweisenden Bescheides - die Feststellung einer entsprechenden Entschädigung gemäß Paragraph 34, Absatz 5, Stmk. ROG durch das Erstgericht. Dieses wies den Antrag im zweiten Rechtsgang mit der wesentlichen Begründung zurück, der Antragsteller habe die einjährige Präklusionsfrist des Paragraph 34, Absatz 5, erster Satz Stmk. ROG nicht eingehalten; der Flächenwidmungsplan der Antragsgegnerin sei ordnungsgemäß kundgemacht und daher am 1. 4. 1995 rechtswirksam geworden.

Das vom Antragsgegner angerufene Rekursgericht bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz mit der Maßgabe, dass es den Entschädigungsantrag abwies. Bei der Frist des Paragraph 34, Absatz 5, erster Satz Stmk. ROG handle es sich um eine Ausschlussfrist zur Geltendmachung des Anspruches und somit nicht um eine verfahrensrechtliche, sondern um eine materiellrechtliche Frist. Da eine Bauplatzwidmung für den Beginn der Frist nicht von Belang sei, sondern der Fristbeginn nur von der Wirksamkeit des betreffenden Flächenwidmungsplanes abhänge und nach dem Gesetzeswortlaut der Fristenlauf durch Vergleichsverhandlungen nicht gehemmt werde, sei die Ansicht des Erstgerichtes, der Antragsteller habe den Antrag auf Festsetzung einer Entschädigung verspätet gestellt, nicht zu beanstanden. Dem Antragsteller sei nur insofern beizupflichten, als im Falle der Versäumung einer materiellrechtlichen Ausschlussfrist der entsprechende Antrag abzuweisen (nicht zurückzuweisen) sei. Mit dieser Maßgabe sei die erstinstanzliche Entscheidung daher zu bestätigen gewesen.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG aF zulässig sei, weil es an einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung in ähnlich gelagerten Fällen fehle.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen diesem Ausspruch des Rekursgerichtes, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (Paragraph 71, Absatz eins, AußStrG in der Fassung BGBl römisch eins 2003/111) ist der Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG idgF unzulässig.

Paragraph 34, Stmk. ROG legt die Voraussetzungen fest, unter denen den betreffenden Grundeigentümern von den Gemeinden Entschädigung zu leisten ist, falls durch die Wirkung des Flächenwidmungsplanes die Bebauung eines als Bauland geeigneten Grundstückes zur Gänze verhindert wird. Der für den vorliegenden Rechtsstreit maßgebliche Absatz 5, leg cit lautet:

Falls zwischen der Gemeinde und dem Grundeigentümer keine gütliche Vereinbarung über das Ausmaß der Entschädigung zustandekommt, ist der Antrag auf Entschädigung bei sonstigem Anspruchsverlust vom Grundeigentümer innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten des den Anspruch begründenden Flächenwidmungsplanes, im Falle einer Stadt mit eigenem Statut bei der Landesregierung, ansonsten bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Die Behörde hat über das Bestehen des Anspruches und gegebenenfalls über die Höhe der Entschädigung nach Anhörung wenigstens eines Sachverständigen mit Bescheid zu entscheiden. Gegen die Festsetzung der Entschädigung ist keine Berufung zulässig. Jede Partei kann innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides die Festsetzung der Entschädigung bei jenem Bezirksgericht begehren, in dessen Sprengel sich das Grundstück befindet. Mit der Anrufung des Gerichtes treten die Bestimmungen des Bescheides der Behörde hinsichtlich der Festsetzung des Entschädigungsbetrages außer Kraft [...].

Die - materiellrechtliche (VwGH 93/06/0053; VfGH G 117/02, G 74/00; Hauer/Trippl, Steiermärkisches Baurecht3 552 mwN) - Frist zur Geltendmachung des Entschädigungsanspruches ist damit in einer jeden Zweifel ausschließenden Klarheit im Sinne der Ausführungen der Vorinstanzen dahin bestimmt, dass der Antrag auf Entschädigung bei sonstigem Anspruchsverlust binnen Jahresfrist nach dem Inkrafttreten durch ordnungsgemäße Kundmachung des betreffenden Flächenwidmungsplanes bei der genannten Behörde eingebracht werden muss. Die vom Antragsteller dagegen vorgebrachten Einwände sind aus den bereits vom Rekursgericht genannten Gründen (auf die verwiesen werden kann - Paragraph 71, Absatz 3, AußStrg idgF) nicht stichhältig; eine vom Revisionsrekurswerber angestrebte, vom Wortlaut des Gesetzes abweichende Auslegung kommt daher nicht in Betracht. Dass Paragraph 34, Absatz 5, Stmk. ROG eindeutig darauf abstellt, dass der Antrag auf Entschädigung innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten des den Anspruch begründenden Flächenwidmungsplanes bei der in dieser Bestimmung angeführten Behörde einzubringen ist, hat auch schon der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22. 4. 1999, VwGH 99/06/0022 betont: Das Gesetz stelle (entgegen der dort die hier vom Antragsteller vertretenen Ansicht) gerade nicht darauf ab, dass ungeachtet einer sich bereits aus dem Flächenwidmungsplan ergebenden, die Bebauung einschränkenden Wirkung auch noch ein Bauverfahren rechtskräftig abgeschlossen sein müsse, in dem die Erteilung der Bewilligung für ein Bauvorhaben beantragt würde, das angesichts der getroffenen Widmung nicht gesetzmäßig wäre. Der Landesgesetzgeber gehe dabei zutreffend davon aus, dass sich die allenfalls nachteilige Wirkung einer geänderten Flächenwidmung unmittelbar aus dieser Widmung ergebe.

Im Hinblick auf die Gesetzesformulierung („falls zwischen der Gemeinde und dem Grundeigentümer keine gütliche Vereinbarung über das Ausmaß der Entschädigung zustandekommt") kann auch an der Richtigkeit der Auffassung des Rekursgerichtes, die Frist werde durch (Vergleichs-)Verhandlungen nicht unterbrochen, nicht ernsthaft gezweifelt werden.

Dass der Oberste Gerichtshof bislang zu dieser Frage bzw zur Auslegung des Paragraph 34, Stmk. ROG noch nicht Stellung zu nehmen hatte, vermag die Zulassung des ordentlichen Revisionsrekurses nicht zu rechtfertigen, weil auch bei Fehlen einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zu verneinen ist, wenn eine Frage im Gesetz so eindeutig gelöst ist, dass nur eine Möglichkeit der Auslegung ernstlich in Betracht zu ziehen ist und Zweifel bei der Auslegung nicht entstehen können (Kodek in Rechberger2 Paragraph 502, ZPO Rz 3 mwN; zuletzt etwa 9 Ob 21/04k). Da dies hier zutrifft, muss der Revisionsrekurs mangels einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 14, Absatz eins, aF AußStrG als unzulässig zurückgewiesen werden, zumal sich der erkennende Senat zu einem vom Revisionsrekurswerber angeregten Antrag an den Verfassungsgerichtshof, Paragraph 34, Absatz 5, erster Satz Stmk. ROG 1974 hinsichtlich der Antragsfrist als verfassungswidrig aufzuheben, nicht veranlasst sieht. War doch vom Verfassungsgerichtshof aus Anlass der auf Paragraph 144, B-VG gestützten Beschwerde des Antragstellers, wie im betreffenden Erkenntnis vom 12. 10. 2002, G 117/02, G 74/00, ausdrücklich betont, ohnehin bereits „der gesamte Absatz 5, des Paragraph 34, Stmk. ROG 1974 in Prüfung zu ziehen". Der vom Antragsteller auch schon in der erwähnten Beschwerde erhobene Einwand, die materiellrechtliche Ausschlussfrist des Paragraph 34, Absatz 5, leg cit von einem Jahr sei zu kurz bemessen, hat dem Verfassungsgerichtshof aber keinen Anlass für ein - weiteres (s 7 Ob 259/02t) - Einschreiten geboten. Eine Kostenentscheidung entfällt, da von der Antragsgegnerin, die in ihrer Revisionsrekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels des Antragstellers ausdrücklich hingewiesen hat, keine Kosten verzeichnet wurden.

Anmerkung

E76250 7Ob20.05z

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in bbl 2005,165 = EFSlg 112.271 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0070OB00020.05Z.0216.000

Dokumentnummer

JJT_20050216_OGH0002_0070OB00020_05Z0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung