Der Frage, ob sich ein Mieter iSd § 30 Abs 2 Z 3 MRG unleidlich verhalten habe bzw auch in Zukunft vorausssichtlich verhalten werde, kommt regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zu (RIS-Justiz RS0042984; RS0113693). Es handelt sich typischerweise um eine Abwägung im Einzelfall (10 Ob 1631/95; 1 Ob 64/03y ua). Eine außerordentliche Revision ist daher nur zulässig, wenn dem Berufungsgericht eine erhebliche Fehlbeurteilung unterlaufen ist, die im Interesse der Rechtssicherheit korrigiert werden muss (8 Ob 84/99g; 1 Ob 254/00k; 10 Ob 295/00f; 1 Ob 64/03y ua).Der Frage, ob sich ein Mieter iSd Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, MRG unleidlich verhalten habe bzw auch in Zukunft vorausssichtlich verhalten werde, kommt regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu (RIS-Justiz RS0042984; RS0113693). Es handelt sich typischerweise um eine Abwägung im Einzelfall (10 Ob 1631/95; 1 Ob 64/03y ua). Eine außerordentliche Revision ist daher nur zulässig, wenn dem Berufungsgericht eine erhebliche Fehlbeurteilung unterlaufen ist, die im Interesse der Rechtssicherheit korrigiert werden muss (8 Ob 84/99g; 1 Ob 254/00k; 10 Ob 295/00f; 1 Ob 64/03y ua).
Davon kann im vorliegenden Fall aber keine Rede sein: Die angefochtene Entscheidung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass bei Dauertatbeständen im Zuwarten mit der Kündigung ein Verzicht auf die Geltendmachung des Kündigungsgrundes nicht erblickt werden kann (4 Ob 1566/95 mwN; 6 Ob 129/04w ua). Bei Prüfung des Kündigungsgrundes des § 30 Abs 2 Z 3 MRG darf das Verhalten des Mieters nicht in Teilfakten zerlegt werden; entscheidend ist stets sein Gesamtverhalten, zu dessen Würdigung auch auf länger zurückliegende Ereignisse zurückzugreifen ist (1 Ob 644/85, MietSlg 37.406; 6 Ob 129/04w). Der Einwand des Revisionswerbers, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, dass im Rahmen des § 30 Abs 2 Z 3 MRG die örtlichen Verhältnisse, insbesondere der im Haus übliche Umgangston mitzuberücksichtigen sei, muss schon im Hinblick auf die dem Beklagten vorzuwerfenden Tätlichkeiten ins Leere gehen; dass solche "ortsüblich" wären, kann füglich nicht unterstellt werden und hat der Beklagte auch nicht einmal behauptet.Davon kann im vorliegenden Fall aber keine Rede sein: Die angefochtene Entscheidung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass bei Dauertatbeständen im Zuwarten mit der Kündigung ein Verzicht auf die Geltendmachung des Kündigungsgrundes nicht erblickt werden kann (4 Ob 1566/95 mwN; 6 Ob 129/04w ua). Bei Prüfung des Kündigungsgrundes des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, MRG darf das Verhalten des Mieters nicht in Teilfakten zerlegt werden; entscheidend ist stets sein Gesamtverhalten, zu dessen Würdigung auch auf länger zurückliegende Ereignisse zurückzugreifen ist (1 Ob 644/85, MietSlg 37.406; 6 Ob 129/04w). Der Einwand des Revisionswerbers, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, dass im Rahmen des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, MRG die örtlichen Verhältnisse, insbesondere der im Haus übliche Umgangston mitzuberücksichtigen sei, muss schon im Hinblick auf die dem Beklagten vorzuwerfenden Tätlichkeiten ins Leere gehen; dass solche "ortsüblich" wären, kann füglich nicht unterstellt werden und hat der Beklagte auch nicht einmal behauptet.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).