Entscheidung 7 Ob 202/03m
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
01.10.2003
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der am 7. April 1961 geborenen Christine B*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 1. Juli 2003, GZ 43 R 443/03w-39, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der Beschluss des Rekursgerichtes, das die vom Erstgericht beschlossene Bestellung eines Sachwalters gemäß § 273 ABGB bestätigt und ausgesprochen hat, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zugelassen werde, wurde der Betroffenen am 25. 7. 2003 zugestellt. Ihr handschriftliches, undatiertes, an das Rekursgericht adressiertes Schreiben, mit dem sie sich gegen die Sachwalterbestellung wendet und das daher als außerordentlicher Revisionsrekurs aufzufassen ist, gab die Betroffene am 4. 8. 2003 zur Post. Das Schreiben langte am 5. 8. 2003 beim Rekursgericht ein und wurde von diesem an das Erstgericht weitergeleitet, wo es am 12. 8. 2003 und damit erst nach Ablauf der 14-tätigen Rechtsmittelfrist einlangte.Der Beschluss des Rekursgerichtes, das die vom Erstgericht beschlossene Bestellung eines Sachwalters gemäß Paragraph 273, ABGB bestätigt und ausgesprochen hat, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zugelassen werde, wurde der Betroffenen am 25. 7. 2003 zugestellt. Ihr handschriftliches, undatiertes, an das Rekursgericht adressiertes Schreiben, mit dem sie sich gegen die Sachwalterbestellung wendet und das daher als außerordentlicher Revisionsrekurs aufzufassen ist, gab die Betroffene am 4. 8. 2003 zur Post. Das Schreiben langte am 5. 8. 2003 beim Rekursgericht ein und wurde von diesem an das Erstgericht weitergeleitet, wo es am 12. 8. 2003 und damit erst nach Ablauf der 14-tätigen Rechtsmittelfrist einlangte.
Rechtliche Beurteilung
Auch im Verfahren Außerstreitsachen ist ein Rechtsmittel grundsätzlich immer beim Erstgericht einzubringen (SZ 40/1; NZ 1965, 29; 7 Ob 561/89 uva). Wird ein Rechtsmittel - wie hier - beim unrichtigen Gericht überreicht, ist es nur dann als rechtzeitig anzusehen, wenn es innerhalb der Rechtsmittelfrist beim zuständigen Gericht eingelangt ist. Nach § 89 GOG werden zwar bei gesetzlichen Fristen, die in bürgerlichen Rechtssachen einer Partei zur Überreichung von Schriftsätzen offenstehen, die Tage des Postenlaufes nicht eingerechnet. Dies hat aber zur Voraussetzung, dass das Rechtsmittel an das zuständige Gericht adressiert ist. Andernfalls entscheidet der Tag des Einlangens beim zuständigen Gericht. Diese Grundsätze gelten auch im Verfahren Außerstreitsachen (RIS-Justiz RS0006096 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen, zuletzt etwa 7 Ob 21/02t).Auch im Verfahren Außerstreitsachen ist ein Rechtsmittel grundsätzlich immer beim Erstgericht einzubringen (SZ 40/1; NZ 1965, 29; 7 Ob 561/89 uva). Wird ein Rechtsmittel - wie hier - beim unrichtigen Gericht überreicht, ist es nur dann als rechtzeitig anzusehen, wenn es innerhalb der Rechtsmittelfrist beim zuständigen Gericht eingelangt ist. Nach Paragraph 89, GOG werden zwar bei gesetzlichen Fristen, die in bürgerlichen Rechtssachen einer Partei zur Überreichung von Schriftsätzen offenstehen, die Tage des Postenlaufes nicht eingerechnet. Dies hat aber zur Voraussetzung, dass das Rechtsmittel an das zuständige Gericht adressiert ist. Andernfalls entscheidet der Tag des Einlangens beim zuständigen Gericht. Diese Grundsätze gelten auch im Verfahren Außerstreitsachen (RIS-Justiz RS0006096 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen, zuletzt etwa 7 Ob 21/02t).
Das gegenständliche Rechtsmittel ist daher verspätet. Nach ständiger oberstgerichtlicher Judikatur kann bei Sachwalterbestellungen grundsätzlich auf verspätete Rekurse iSd § 11 Abs 2 AußStrG nicht Bedacht genommen werden (RIS-Justiz RS0007137, 10 Ob 2419/96z; 7 Ob 83/00g; 6 Ob 193/01b uva).Das gegenständliche Rechtsmittel ist daher verspätet. Nach ständiger oberstgerichtlicher Judikatur kann bei Sachwalterbestellungen grundsätzlich auf verspätete Rekurse iSd Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG nicht Bedacht genommen werden (RIS-Justiz RS0007137, 10 Ob 2419/96z; 7 Ob 83/00g; 6 Ob 193/01b uva).
Im Übrigen wäre der verspätete Revisionsrekurs ohnehin auch nicht sachlich gerechtfertigt und schon deshalb die Anwendung des § 11 Abs 2 AußStrG nach ganz herrschender Auffassung ausgeschlossen (9 Ob 242/02g mwN uva).Im Übrigen wäre der verspätete Revisionsrekurs ohnehin auch nicht sachlich gerechtfertigt und schon deshalb die Anwendung des Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG nach ganz herrschender Auffassung ausgeschlossen (9 Ob 242/02g mwN uva).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0070OB00202.03M.1001.000
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2012
Dokumentnummer
JJT_20031001_OGH0002_0070OB00202_03M0000_000
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