Entscheidungsgründe:
Die E***** & S***** GmbH (folgend nur: E&S) sowie ein Kooperationspartner haben mit der Beklagten eine Versicherungs-Rahmenvereinbarung zur Vermögensschadenhaftpflicht für Wertpapiervermittler und Vermögensberater der Kooperationspartner abgeschlossen, welche auszugsweise wie folgt lautete:
„[…]
1. Versicherungsnehmer
1.1 Versicherungsnehmer sind die einzelnen zu dieser Rahmenvereinbarung angemeldeten Vermittler. …
[…]
2. Inhalt und Umfang
2.1 Der Versicherungsschutz umfasst im Rahmen der behördlichen Genehmigungen alle Tätigkeiten und Eigenschaften des Versicherungsnehmers/Versicherten je nach Anmeldung
a) als Wertpapiervermittler […]
b) als gewerblicher Vermögensberater […]
[…]
3. Vertragsgrundlagen
3.1 Analoge Anwendungen der Allgemeinen Bedingungen für die Berufshaftpflichtversicherung (C_ABHV, C_EBHV neue Fassung Vermögensberater 2012 Beilage), sowie nachstehende besondere Vereinbarungen
[...]
12 Schadenmeldung durch den Versicherungsnehmer
In Abänderung bzw. Ergänzung des Art. Punkt 9.1.4.1 und 1.4.2 gilt vereinbart, dass eine Meldung an den Versicherer innerhalb von 14 Tagen ab „Ersteingang“ einer Forderung bei einem Versicherten/Versicherungsnehmer zu erfolgen hat. Eine Forderung ist im Zweifelsfall als solche zu betrachten, wenn sie der Rechtsabteilung (der Kooperationspartner) zur Kenntnis gebracht wird.In Abänderung bzw. Ergänzung des "Art". Punkt 9.1.4.1 und 1.4.2 gilt vereinbart, dass eine Meldung an den Versicherer innerhalb von 14 Tagen ab „Ersteingang“ einer Forderung bei einem Versicherten/Versicherungsnehmer zu erfolgen hat. Eine Forderung ist im Zweifelsfall als solche zu betrachten, wenn sie der Rechtsabteilung (der Kooperationspartner) zur Kenntnis gebracht wird.
[…]“
Die in der Versicherungs-Rahmenvereinbarung bezeichneten (richtig:) „Consultor Allgemeine und Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Berufshaftpflichtversicherung für die Bereiche, Recht, Wirtschaft und Immobilien (C_ABHV,EBHV) lauten auszugsweise:
„Artikel 1
Versichertes Risiko; […]
1. Inhalt und Umfang
Das versicherte Risiko ergibt sich aus der in der Polizze festgelegten Risikobeschreibung und umfasst alle Eigenschaften, Rechtsverhältnisse und Tätigkeiten, zu denen der Versicherungsnehmer aufgrund der für seinen Beruf oder Betrieb geltenden Rechtsnormen berechtigt ist.
[…]
Artikel 2
Versicherungsfall
1. Definition
Versicherungsfall ist der Verstoß (Handlung oder Unterlassung), welcher aus dem versicherten Risiko entspringt und aus welchem dem Versicherungsnehmer Schadenersatzpflichten (Art. 3. Pkt. 1) erwachsen oder erwachsen könnten.Versicherungsfall ist der Verstoß (Handlung oder Unterlassung), welcher aus dem versicherten Risiko entspringt und aus welchem dem Versicherungsnehmer Schadenersatzpflichten (Artikel 3, Pkt. 1) erwachsen oder erwachsen könnten.
2. Serienschaden
[…]
2.4 Ferner gelten als ein Versicherungsfall Verstöße, die auf gleichartigen, in zeitlichem Zusammenhang stehenden Ursachen beruhen, wenn zwischen diesen Ursachen ein rechtlicher, wirtschaftlicher oder technischer Zusammenhang besteht.
[…]
Artikel 3
Leistungsversprechen des Versicherers
1. Leistungsversprechen
Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer
1.1 die Erfüllung von Schadenersatzpflichten […]
[…]
Artikel 9
Verhalten des Versicherungsnehmers während der Laufzeit des Vertrages
1 Obliegenheiten
Als Obliegenheiten deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherungsnehmers gemäß § 6 VersVG bewirkt, werden bestimmtAls Obliegenheiten deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherungsnehmers gemäß Paragraph 6, VersVG bewirkt, werden bestimmt
[…]
1.4 Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer umfassend und unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche ab Kenntnis zu informieren, und zwar schriftlich, falls erforderlich auch fernmündlich oder fernschriftlich.
Insbesondere sind anzuzeigen:
1.4.1 der Versicherungsfall
1.4.2 die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung
…
1.4.4 alle Maßnahmen Dritter zur gerichtlichen Durchsetzung von Schadenersatzforderungen
[…]
1.5.3 Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt ohne vorherige Zustimmung des Versicherers einen Schadenersatzanspruch ganz oder zum Teil anzuerkennen – es sei denn, der Versicherungsnehmer konnte die Anerkennung nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigern – oder zu vergleichen.
[…]“
Die Beklagtenvertreter teilten Rechtsvertretern der E&S mit Schreiben vom 13. 4. 2016 unter dem Betreff „Ablehnung der Deckung“ (ua) mit dass:
„[…] im gegenständlichen Schadensfall (gemeint: [den nicht den Kläger betreffenden] H*****-Schadenskomplex [und mit der die direkten Vereinbarungen mit den E&S betreffenden Argumenten]) kein Versicherungsschutz besteht. […]“
Auf der zweiten Seite des Schreibens fasst der Vertreter der Beklagten zusammen:
„[…] bestehen keine Deckungsansprüche Ihrer Mandantin (gemeint: E&S) aus der bei unserer Mandantin unterhaltenen Vermögensschadenhaftpflicht-Polizze. Dies gilt freilich nicht nur für den H*****-Schadenskomplex, sondern auch für die gegen Ihre Mandantin erhobenen Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit der Vermittlung von Beteiligungen an S*****-Fonds sowie der Vermittlung der [auch den Kläger betreffenden] Produkte des E***** e.V.
Ungeachtet dessen dürften zudem, etwa was die Produkte des E***** e.V. angeht, auch weitere Deckungseinwendungen bestehen, nämlich etwa der Ausschluss für Vorsatz gemäß Art 8 Z 2.1 der Versicherungsbedingungen. Darauf kommt es wegen des Vorstehenden jedoch […] nicht weiter an. Weitere haftungs- und deckungsrechtliche Rechte, Einreden und Einwände – aufgrund des vorstehenden Sachverhalts – bleiben aber ausdrücklich vorbehalten.Ungeachtet dessen dürften zudem, etwa was die Produkte des E***** e.V. angeht, auch weitere Deckungseinwendungen bestehen, nämlich etwa der Ausschluss für Vorsatz gemäß Artikel 8, Ziffer 2 Punkt eins, der Versicherungsbedingungen. Darauf kommt es wegen des Vorstehenden jedoch […] nicht weiter an. Weitere haftungs- und deckungsrechtliche Rechte, Einreden und Einwände – aufgrund des vorstehenden Sachverhalts – bleiben aber ausdrücklich vorbehalten.
[…]“
Der Kläger machte aufgrund behaupteter Fehlberatung eines der E&S zuzurechnenden Vermögensberaters Schadenersatzansprüche aus Edelmetallkaufverträgen in der Insolvenz der E&S geltend. Der Insolvenzverwalter übermittelt mit Schreiben vom 7. 12. 2016 der Beklagten das Anmeldungsverzeichnis. Dieses Schreiben lautete auszugsweise:
„[…]
Bei der Produktgruppe 'E*****' geht die Insolvenzverwaltung davon aus, dass ein tatsächlicher Schaden des Anlegers kausal und adäquat dadurch begründet wurde, dass strafrechtlich relevant die eingezahlten Beträge nicht widmungsgemäß verwendet wurden. Zurzeit liegen keine Informationen vor, wonach die Schuldnerin Kenntnis davon hatte bzw. haben musste. Da die Kausalität, und insbesondere der Adäquanzzusammenhang für den Schaden fehlen, werden die darauf begründeten Forderungen zu bestreiten sein.
[…]
Ich weise darauf hin, dass ich diese Prüfungserklärungen […] abzugeben habe und Ihre Zustimmung zu dieser Vorgangsweise annehme, wenn ich nicht zuvor eine gegenteilige Information ihres Unternehmens schriftlich erhalte.
[…].“
Die Beklagtenvertreter antworteten dem Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 11. 12. 2016 (ua) wie folgt:
„[…]
In Ihrem Schreiben teilen Sie mit, […]
Die aufgrund der Vermittlung von E*****-Produkten erhobenen Ansprüche sollen bestritten werden. […]
Hierzu teilen wir Ihnen mit, dass wir mangels Sachverhaltskenntnis nicht in der Lage sind, Ihre Ausführungen zur Begründetheit der o.g. Schadenersatzansprüche zu überprüfen. Unsere Mandantin wird deshalb der Anerkennung dieser Ansprüche nicht zustimmen.
Im Übrigen erhält unsere Mandantin die bereits […] mitgeteilten Einwendungen gegen das Bestehen des Versicherungsschutzes ausdrücklich aufrecht.
[…]“
Der Kläger brachte am 8. 12. 2017 Schadenersatzklage gegen die E&S ein. Nach dem Ausscheiden (ua) der Forderung des Klägers aus dem Insolvenzverfahren erwirkt dieser gegen die E&S das Versäumungsurteil vom 30. 1. 2018 mit dem diese zur Zahlung von 9.139,41 EUR sA verpflichtet wurde und zwar Zug um Zug gegen die Übertragung der Rechte und Pflichten des Klägers aus den von ihm abgeschlossenen Edelmetallverträgen bei sonstiger Exekution in den Deckungsanspruch gegen die Beklagte. Aufgrund dieses Urteils erhielt der Kläger die Forderungsexekution bewilligt und die Beklagte bestritt in ihrer Drittschuldnererklärung ihre Deckungspflicht.
Die E&S informierte die Beklagte weder über die Klageerhebung durch den Kläger noch über das ergangene Versäumungsurteil und es erfolgte auch keine Streitverkündung. Mit Ausnahme des Anmeldungsverzeichnisses wurden der Beklagten auch keine sonstigen, den Kläger und die von ihm erhobene Forderung betreffenden Unterlagen oder Informationen zur Kenntnis gebracht.
Im Verlauf des Jahres 2017 ergingen im Zusammenhang mit damals bereits anhängigen Verfahren, von denen die Beklagte Kenntnis hatte, wiederholt E-Mails der Beklagtenvertreter an für die E&S tätige Berater, in welchen diese um Übermittlung vollständiger Kopien sämtlicher Schriftsätze in den bekannten Verfahren gebeten und überdies ersucht wurden, die Beklagte „[…] über alle etwaigen Weiterungen oder sonstigen Schritte in den Verfahren zu unterrichten. [...]“. Unter einem wurde mitgeteilt, dass ein Beitritt der Berater zu diesen Verfahren zum jetzigen Zeitpunkt nicht geboten erscheine.
Der Kläger begehrte von der Beklagten die Zahlung von 11.503,79 EUR sA Zug um Zug gegen Übertragung seiner Rechte und Pflichten aus näher bezeichneten Edelmetallkaufverträgen. Er brachte – soweit für das Rekursverfahren relevant – vor, dass die Beklagte immer Deckung abgelehnt und nie Bereitschaft gezeigt habe, sich an den gegen die E&S geführten Verfahren zu beteiligen.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wandte – soweit für das Rekursverfahren relevant – ein, dass sie mangels Streitverkündung an das Ergebnis des Haftpflichtprozesses nicht gebunden und leistungsfrei sei, weil ihre Versicherungsnehmerin E&S mehrere Obliegenheitsverletzungen zu vertreten haben. E&S habe ihre Aufklärungsobliegenheiten mehrfach verletzt, insbesondere die Beklagte nicht über den Versicherungsfall und die Geltendmachung der Schadenersatzforderung durch den Kläger informiert, sondern dazu keinerlei Informationen oder Unterlagen zur Verfügung gestellt. Außerdem habe E&S ein Versäumungsurteil ergehen lassen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es ging vom eingangs wiedergegebenen Sachverhalt aus und traf noch die Negativfeststellung, es stehe nicht fest, dass die Beklagte, wäre sie über die Klage des Klägers informiert worden bzw wären ihr konkrete Unterlagen betreffend seine Forderungen und die entsprechenden Vertragsabschlüsse zur Verfügung gestellt worden, dem Haftpflichtprozess nicht beigetreten wäre. Rechtlich war das Erstgericht der Ansicht, E&S habe ihren Aufklärungspflichten betreffend die vom Kläger erhobene Forderung nicht entsprochen, weshalb die Beklagte leistungsfrei sei. Die generelle Ablehnung der Deckung hinsichtlich des eigenen Vertrags der E&S habe diese nicht davon befreit, die Beklagte über konkrete einzelne Schadensfälle zu informieren. Insbesondere habe sich aus den E-Mails an die einzelnen Vermittler ergeben, dass ein Interesse der Beklagten an weiteren Informationen bestanden habe. Überdies dienten die Aufklärungsobliegenheiten auch dazu, den Versicherer in die Lage zu versetzen, sich ein Bild vom konkreten Schadensumfang zu machen, was ohne weitere Verständigung von einzelnen Schadensfällen nicht möglich gewesen sei. Es sei somit von einer Obliegenheitsverletzung auszugehen. Der Kläger habe weder behauptet noch nachgewiesen, dass diese Obliegenheitsverletzung nur leicht fahrlässig erfolgt sei, noch wurde ein hinreichend bestimmtes auf den konkreten Schadensfall des Klägers bezogenes Vorbringen zum Kausalitätsgegenbeweis erstattet.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers dahin Folge, dass es das Urteil des Erstgerichts aufhob und diesem die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auftrug. Es vertrat die Rechtsansicht, der in der Korrespondenz der Beklagten vermittelte Standpunkt sei dahin zu verstehen gewesen, dass diese (ua) betreffend die Produkte des E***** e.V. generell und ohne Einschränkung Deckung ablehne. Bei dieser Sachlage sei E&S nach Treu und Glauben nicht mehr verpflichtet gewesen, ihren Aufklärungsobliegenheiten zu entsprechen, habe doch die Beklagte nicht zu erkennen gegeben, trotz der Deckungsablehnung noch auf die Erfüllung gewisser Obliegenheiten zu reflektieren. Der vom Erstgericht angenommene Abweisungsgrund trage nicht und damit sei auch die – bekämpfte – Negativfeststellung über einen allfälligen Streitbeitritt der Beklagten nicht entscheidungswesentlich.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Rekurs zulässig sei. Die Frage, ob der Versicherer im Zuge einer Deckungsablehnung dem Versicherungsnehmer sein Interesse an fortlaufender Information über neue Schadensfälle und Haftpflichtprozesse unmissverständlich zum Ausdruck bringen müsse, sei noch nicht durch höchstgerichtliche Rechtsprechung geklärt. Dieser Beurteilung komme angesichts zahlreicher gleichartiger Verfahren über den Einzelfall hinausgehende, erhebliche Bedeutung zu.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das erstinstanzliche Urteil vollinhaltlich zu bestätigen.
Der Kläger erstattete eine Rekursbeantwortung mit dem Antrag, dem Rekurs nicht Folge zu geben.