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Entscheidung 7 Ob 206/06d×

Entscheidung 7 Ob 206/06d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob206/06d

Entscheidungsdatum

27.09.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Adoptionssache der Antragsteller

1.) DI Dr. Artur D*****, und 2.) Brigitte H*****, beide vertreten durch Dr. Margot Tonitz, Rechtsanwältin in Klagenfurt, infolge Revisionsrekurses der Einschreiter 1.) Ing. Michael D*****, 2.) Melitta H*****, und 3.) Andrea D*****, alle vertreten durch Achammer Mennel Welte Achammer Kaufmann Rechtsanwälte GmbH in Feldkirch, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 17. Juli 2006, GZ 4 R 249/06v-33, mit dem der Rekurs der Einschreiter gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 11. Mai 2006, GZ 2 Fam 10/05k-26, zurückgewiesen wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seine Entscheidung durch den Ausspruch nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG zu ergänzen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht bewilligte die von den Antragstellern beantragte Adoption.

Das Gericht zweiter Instanz wies den Rekurs der Einschreiter, die Kinder des Wahlvaters (Erstantragstellers) sind, mangels Rechtsmittellegitimation zurück, ohne einen Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG zu treffen. Ein solcher erübrige sich, weil eine Anfechtung des Beschlusses auf Zurückweisung des Rekurses ohne die Einschränkung des Paragraph 62, AußStrG möglich sei.

Rechtliche Beurteilung

Dies ist unrichtig: Ein „Revisionsrekurs" im Sinne des Paragraph 62, AußStrG ist jeder Rekurs gegen eine Entscheidung der zweiten Instanz als Rekursgericht, mag es sich hiebei um eine Sachentscheidung oder um eine Zurückweisung eines Rechtsmittels gegen eine erstgerichtliche Entscheidung handeln vergleiche die ständige Rechtsprechung zu Paragraph 14, AußStrG aF, dem Paragraph 62, AußStrG im Wesentlichen entspricht; RIS-Justiz RS0007130). Eine Paragraph 519, Ziffer eins, ZPO vergleichbare Bestimmung gibt es im Außerstreitgesetz nicht, sodass auch Beschlüsse, die einen Rekurs ohne Sachentscheidung aus rein formalen Gründen zurückweisen, nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 62, AußStrG anfechtbar sind (Fucik/Kloiber, AußStrG Paragraph 62, Rz 2). Der Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichtes kann daher nur dann angefochten werden, wenn - abgesehen von den Fällen des Paragraph 62, Absatz 2 und 3 AußStrG - die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG abhängt. Für eine analoge Anwendung des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO ist angesichts der ausdrücklichen Regelung des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG kein Raum vergleiche RIS-Justiz RS0007169). Die Belegstellen Fucik/Kloiber aaO Paragraph 62, Rz 3 und Paragraph 67, Rz 2, auf die sich das Rekursgericht beruft, stützen dessen Rechtsmeinung nicht: Ersteres Zitat betrifft die Anfechtung von Beschlüssen, die nicht im Rahmen eines Rekursverfahrens ergehen, zweiteres die Zurückweisung eines Revisionsrekurses durch ein lediglich als „Durchlaufgericht" entscheidendes Gericht zweiter Instanz.

Der Rekursentscheidung mangelt es demnach an dem gemäß Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG erforderlichen Ausspruch, den das Rekursgericht daher zu ergänzen haben wird.

Sollte das Rekursgericht aussprechen, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig ist, wäre die bereits erstattete Revisionsrekursschrift den Einschreitern zur allfälligen Ergänzung im Sinn des Paragraph 65, Absatz 3, Ziffer 6, AußStrG zurückzustellen; anderenfalls wären die Akten mit der bereits erstatteten Revisionsrekursbeantwortung dem Revisionsgericht sogleich wieder vorzulegen.

Anmerkung

E82172 7Ob206.06d

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in Zak 2007/112 S 72 = Zak 2007,72= iFamZ 2007/119 S 235 = iFamZ 2007,235 = ÖA 2007,81 S92 = ÖA 2007,92 = EFSlg 116.022 = EFSlg 113.913 = EFSlg 113.914 = EFSlg 113.918 = EFSlg 115.920 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0070OB00206.06D.0927.000

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2009

Dokumentnummer

JJT_20060927_OGH0002_0070OB00206_06D0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0006882 Rechtssatz 08.01.1969Zivilrecht
Die Zustellung eines Beschlusses begründet für den Empfänger allein noch keine Rechte. Sie verleiht ihm weder Parteistellung noch das Recht der Beteiligung am Verfahren, wie etwa die Legitimation zur Einbringung eines Rechtsmittels (so bereits SZ 26/203).
RS0006910 Rechtssatz 08.10.1964Zivilrecht
Obgleich die leiblichen Kinder des Annehmenden nicht unter den Anhörungsberechtigten im § 181a ABGB aufgezählt sind und sie daher mittelbar auch nicht im § 257 AußStrG genannt erscheinen, ergibt sich ihre Beteiligtenstellung im Adoptionsbewilligungsverfahre …
RS0006922 Rechtssatz 09.06.1982Zivilrecht
Dem leiblichen Kind des Annehmenden kommt keine unbedingte und unbeschränkte Beteiligtenstellung wie den im § 181 Abs 1 ABGB genannten Zustimmungsberechtigten und den in § 181a Abs 1 ABGB aufgezählten Anhörungberechtigten zu (verfassungskonforme Interpretat …
RS0007130 Rechtssatz 13.03.1990Zivilrecht
"Revisionsrekurs" iS dieser Gesetzesstelle ist jeder Rekurs gegen eine Entscheidung der zweiten Instanz als Rekursgericht, mag es sich hiebei um eine Sachentscheidung oder um eine Zurückweisung eines Rechtsmittels gegen eine erstgerichtliche Entscheidung ha …
RS0007169 Rechtssatz 30.05.1990Zivilrecht
Da § 14 Abs 1 AußStrG keinen Unterschied zwischen Beschlüssen des Rekursgerichtes macht, mit denen in der Sache selbst erkannt, und solchen, mit denen nur formell über ein Rechtsmittel entschieden wird, ist der "Revisionsrekurs" gegen einen Zurückweisungsbe …
RS0048762 Rechtssatz 19.05.1994Zivilrecht
Die Interessen des leiblichen Kindes am Unterbleiben der Adoption und die des präsumtiven Wahlkindes am Zustandekommen der Annahme sind gegeneinander abzuwägen. Eine bloße Schmälerung des Unterhalts des leiblichen Kindes, wie sie bei Vermehrung der Kinderza …
RS0048785 Rechtssatz 09.06.1982Zivilrecht
Die erbrechtlichen Reflexwirkungen der Annahme an Kindesstatt, die in einer entsprechenden Schmälerung der Erbteilsquote und damit auch der Pflichtteilsquote bestehen, sind für sich allein kein nach § 180 a Abs 2 ABGB beachtliches Anliegen.