Entscheidungsgründe:
Zwischen den Parteien besteht ein Rechtsschutzversicherungsvertrag, dem die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (in der Folge ARB 2000) zu Grunde liegen. Diese lauten, soweit hier von Bedeutung:
„Artikel 6. ...
...
7. Die Leistungspflicht des Versicherers ist begrenzt wie folgt:
...
7.3. Genießen mehrere Versicherungsnehmer zur Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen Versicherungsschutz aus einem oder mehreren Versicherungsverträgen und sind ihre Interessen aufgrund der gleichen oder einer gleichartigen Ursache gegen den/dieselben Gegner gerichtet, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung vorerst auf die außergerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der Versicherungsnehmer und die Führung notwendiger Musterprozesse durch von ihm ausgewählte Rechtsvertreter zu beschränken.
Wenn oder sobald die Versicherungsnehmer durch die Maßnahmen nicht ausreichend gegen einen Verlust ihrer Ansprüche, insbesondere durch drohende Verjährung, geschützt sind, übernimmt der Versicherer darüber hinaus die Kosten für Gemeinschaftsklagen oder sonstige gemeinschaftliche Formen außergerichtlicher und gerichtlicher Interessenwahrnehmungen durch von ihm ausgewählte Rechtsvertreter.
Sofern der Versicherungsschutz die Vertretung in allgemeinen Verwaltungsverfahren bzw vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof umfasst, können diese Bestimmungen sinngemäß angewandt werden.
...
Artikel 10. ...
1. Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, zu seiner Vertretung vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (Rechtsanwalt, Notar etc) frei zu wählen.
...
4. Der Versicherer ist berechtigt, einen Rechtsvertreter auszuwählen:
...
4.4. in Fällen des Art 6.7.3. ..."4.4. in Fällen des Artikel 6 Punkt 7 Punkt 3, ..."
Unstrittig ist, dass die Klägerin bei den insolvent gewordenen Wertpapierdienstleistungsunternehmen A***** AG/A***** AG (in der Folge: A*****) Geld veranlagt hat und durch die Insolvenz der Unternehmen geschädigt worden ist.
Die Klägerin modifizierte zuletzt ihr Hauptbegehren wie im Spruch ersichtlich. Ihr erstes Eventualbegehren ist auf Zahlung bereits aufgelaufener Rechtsanwaltskosten gerichtet, das zweite Eventualbegehren auf die Feststellung, dass die Beklagte schuldig sei, die weiteren für die rechtsfreundliche Vertretung der Klägerin anfallenden Kosten gemäß dem Rechtsschutzversicherungsvertrag mit Ausnahme der Anwendung des Art 6.7.3. ARB 2000 zu gewähren. Die Klägerin bedürfe der rechtsanwaltlichen Vertretung in den Konkursverfahren, in den Strafverfahren gegen die Verantwortlichen von A***** durch Privatbeteiligtenanschluss, für die Geltendmachung von Forderungen wegen Anlegerentschädigung sowie der außergerichtlichen Vertretung im Rahmen der Liquidation der Anlegerfonds und gegenüber der außerhalb Österreichs liegenden depotführenden Bank. Die Beklagte habe die Deckung unter anderem auch unter Hinweis auf die Massenschadenklausel nach Art 6.7.3. ARB 2000 verweigert. Diese Bestimmung verstoße aber gegen § 158k VersVG und gegen Art 4 der Rechtsschutzversicherungs-Richtlinie und bedeute eine unzulässige Einschränkung des Rechts des Versicherungsnehmers auf freie Anwaltswahl. Die Klägerin habe ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit der Massenschadenklausel.Die Klägerin modifizierte zuletzt ihr Hauptbegehren wie im Spruch ersichtlich. Ihr erstes Eventualbegehren ist auf Zahlung bereits aufgelaufener Rechtsanwaltskosten gerichtet, das zweite Eventualbegehren auf die Feststellung, dass die Beklagte schuldig sei, die weiteren für die rechtsfreundliche Vertretung der Klägerin anfallenden Kosten gemäß dem Rechtsschutzversicherungsvertrag mit Ausnahme der Anwendung des Artikel 6 Punkt 7 Punkt 3, ARB 2000 zu gewähren. Die Klägerin bedürfe der rechtsanwaltlichen Vertretung in den Konkursverfahren, in den Strafverfahren gegen die Verantwortlichen von A***** durch Privatbeteiligtenanschluss, für die Geltendmachung von Forderungen wegen Anlegerentschädigung sowie der außergerichtlichen Vertretung im Rahmen der Liquidation der Anlegerfonds und gegenüber der außerhalb Österreichs liegenden depotführenden Bank. Die Beklagte habe die Deckung unter anderem auch unter Hinweis auf die Massenschadenklausel nach Artikel 6 Punkt 7 Punkt 3, ARB 2000 verweigert. Diese Bestimmung verstoße aber gegen Paragraph 158 k, VersVG und gegen Artikel 4, der Rechtsschutzversicherungs-Richtlinie und bedeute eine unzulässige Einschränkung des Rechts des Versicherungsnehmers auf freie Anwaltswahl. Die Klägerin habe ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit der Massenschadenklausel.
Die Beklagte beantragt die Klagsabweisung. Die Beklagte sei unter anderem deshalb leistungsfrei, weil der Versicherungsfall vorvertraglich (innerhalb der vereinbarten Wartefrist) eingetreten sei und die Klägerin überdies mehrfach gegen konkret dargelegte Obliegenheiten verstoßen habe. Weiters bestehe keine Deckungspflicht, weil das Wahlrecht des Versicherungsnehmers bei Massenklagen zu Recht eingeschränkt sei. Massenklagen und Musterprozesse seien nicht Regelungsgegenstand des § 158k VersVG.Die Beklagte beantragt die Klagsabweisung. Die Beklagte sei unter anderem deshalb leistungsfrei, weil der Versicherungsfall vorvertraglich (innerhalb der vereinbarten Wartefrist) eingetreten sei und die Klägerin überdies mehrfach gegen konkret dargelegte Obliegenheiten verstoßen habe. Weiters bestehe keine Deckungspflicht, weil das Wahlrecht des Versicherungsnehmers bei Massenklagen zu Recht eingeschränkt sei. Massenklagen und Musterprozesse seien nicht Regelungsgegenstand des Paragraph 158 k, VersVG.
Das Erstgericht wies sowohl das Hauptbegehren als auch die Eventualbegehren ab. Für das Hauptbegehren fehle es der Klägerin schon am Rechtsschutzinteresse, weil die Beklagte derzeit die Versicherungsdeckung nicht wegen Art 6.7.3. ARB 2000, sondern wegen Obliegenheitsverletzungen sowie mit dem Einwand des vorvertraglichen Schadensfalls verweigere. Ergänzend sei auszuführen, dass die organisierte gemeinschaftliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen zu Gunsten einer Gruppe von Versicherten nicht Gegenstand von Regelungen im VersVG sei. Die Massenschadenklausel des Art 6.7.3. ARB 2000 stehe daher nicht im Widerspruch zu § 158k VersVG.Das Erstgericht wies sowohl das Hauptbegehren als auch die Eventualbegehren ab. Für das Hauptbegehren fehle es der Klägerin schon am Rechtsschutzinteresse, weil die Beklagte derzeit die Versicherungsdeckung nicht wegen Artikel 6 Punkt 7 Punkt 3, ARB 2000, sondern wegen Obliegenheitsverletzungen sowie mit dem Einwand des vorvertraglichen Schadensfalls verweigere. Ergänzend sei auszuführen, dass die organisierte gemeinschaftliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen zu Gunsten einer Gruppe von Versicherten nicht Gegenstand von Regelungen im VersVG sei. Die Massenschadenklausel des Artikel 6 Punkt 7 Punkt 3, ARB 2000 stehe daher nicht im Widerspruch zu Paragraph 158 k, VersVG.
Das Berufungsgericht bestätigte das angefochtene Urteil. Die Klägerin habe zwar ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung, dass die Massenschadenklausel des Art 6.7.3. ARB 2000 nicht gelte, denn die Beklagte habe eine Kostenübernahme unabhängig vom Ergebnis der Deckungsprüfung auch unter Hinweis auf die Massenschadenklausel verweigert. Die Klausel verstoße aber weder gegen § 158k Abs 1 VersVG noch gegen die Rechtsschutzversicherungs-Richtlinie. Art 6.7.3. ARB 2000 ergänze vielmehr diese Vorschriften zulässigerweise für die Behandlung von Kumulschäden. Eine unterschiedliche Handhabung des freien Anwaltswahlrechts bei Individualschäden und Massenschäden erscheine sachgerecht und nicht nur im Interesse des Versicherers geboten. Sie ermögliche eine ökonomische Vertretung und gewährleiste damit am ehesten, dass Kumulfälle von der Deckung der Rechtsschutzversicherer nicht überhaupt ausgenommen würden.Das Berufungsgericht bestätigte das angefochtene Urteil. Die Klägerin habe zwar ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung, dass die Massenschadenklausel des Artikel 6 Punkt 7 Punkt 3, ARB 2000 nicht gelte, denn die Beklagte habe eine Kostenübernahme unabhängig vom Ergebnis der Deckungsprüfung auch unter Hinweis auf die Massenschadenklausel verweigert. Die Klausel verstoße aber weder gegen Paragraph 158 k, Absatz eins, VersVG noch gegen die Rechtsschutzversicherungs-Richtlinie. Artikel 6 Punkt 7 Punkt 3, ARB 2000 ergänze vielmehr diese Vorschriften zulässigerweise für die Behandlung von Kumulschäden. Eine unterschiedliche Handhabung des freien Anwaltswahlrechts bei Individualschäden und Massenschäden erscheine sachgerecht und nicht nur im Interesse des Versicherers geboten. Sie ermögliche eine ökonomische Vertretung und gewährleiste damit am ehesten, dass Kumulfälle von der Deckung der Rechtsschutzversicherer nicht überhaupt ausgenommen würden.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Zu der Frage, ob bei Massenschäden die in Art 6.7.3. ARB 2000 vorgesehene Einschränkung des Rechts des Versicherungsnehmers auf freie Anwaltswahl zulässig sei, fehle oberstgerichtliche Rechtsprechung.Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Zu der Frage, ob bei Massenschäden die in Artikel 6 Punkt 7 Punkt 3, ARB 2000 vorgesehene Einschränkung des Rechts des Versicherungsnehmers auf freie Anwaltswahl zulässig sei, fehle oberstgerichtliche Rechtsprechung.
Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin mit einem Abänderungsantrag, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.