Begründung:
[1] Zwischen den Streitteilen bestand ein Bauwesenversicherungsvertrag mit Vertragsbeginn 24. 4. 2023 und Vertragsablauf 31. 12. 2023. Der Versicherungsvertrag wurde von der Klägerin als Versicherungsnehmerin für den Umbau und die Sanierung eines Mehrzweckhauses abgeschlossen.
[2] Dem Versicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Bauleistungsversicherung durch Auftraggeber (ABN 2010) und die Rahmenvereinbarung * (Rahmenvereinbarung) zugrunde.
[3] Die Polizze lautet auszugsweise:
„versichertes Objekt/Risikoort: KG *
Beschreibung des Bauvorhabens: Umbau/Sanierung Mehrzweckhaus
[...]
Mitversicherung von Altbauten
Besondere Bedingung für die Mitversicherung bestehender Altbauten gegen Teil oder Ganzeinsturz, sowie Mitversicherung von Altbauten gegen Sachschäden im Rahmen der dafür vereinbarten Summe auf erstes Risiko – der Altbestand gilt mit einer Versicherungssumme von EUR 500.000,00 mitversichert.
[...]
Zusatzbausteine
Mitversicherung bestehender Altbauten: mitversichert, bis zu einer Versicherungssumme von EUR 500.000,00“
[4] Die ABN 2010 regeln auszugsweise:
„§ 1 Versicherte und nicht versicherte Sachen
1. Versicherte Sachen
Versichert sind alle Lieferungen und Leistungen für das im Versicherungsvertrag bezeichnete Bauvorhaben (Neubau oder Umbau eines Gebäudes einschließlich dazugehöriger Außenanlagen).
2. Zusätzlich versicherbare Sachen
[...]
f) Altbauten, die nicht Bestandteil der Lieferungen und Leistungen sind. [...]
§ 2 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und SchädenParagraph 2, Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden
1. Versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden) sowie bei Abhandenkommen durch Diebstahl mit dem Gebäude fest verbundener versicherter Bestandteile. [...]
3. Nicht versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
a) Mängel der versicherten Lieferungen und Leistungen sowie sonstiger versicherter Sachen;“
[5] Die Rahmenvereinbarung lautet auszugsweise:
„Abschnitt B:
BESTIMMUNGEN FÜR DIE BAUWESENVERSICHERUNG:
[...]
Es gilt als vereinbart, dass der Versicherungsschutz in Anlehnung an die gültigen Allgemeinen Bedingungen auch folgende Sachen umfasst:
[...]
bestehenden Altbauten gemäß nachstehender besonderer Vereinbarung bis EUR 500.000,00 [...]
Mitversicherung von Altbauten gegen Sachschäden im Rahmen der dafür vereinbarten Summe auf erstes Risiko
1 Versicherte Sachen
1.1 Altbauten, an denen Bauleistungen nach Abschnitt A § 1, ABN durchgeführt werden, sind einschließlich der als wesentliche Bestandteile eingebauten Einrichtungsgegenstände auf Erstes Risiko mitversichert.1.1 Altbauten, an denen Bauleistungen nach Abschnitt A Paragraph eins,, ABN durchgeführt werden, sind einschließlich der als wesentliche Bestandteile eingebauten Einrichtungsgegenstände auf Erstes Risiko mitversichert.
[...]
3 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden
3.1 Sofern vereinbart leistet der Versicherer Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen an den gemäß § 1 versicherten Sachen, soweit diese Schäden die unmittelbare Folge eines ersatzpflichtigen Bauleistungsschadens an der Neubauleistung im Sinne der ABN sind sowie durch Leitungswasser, Sturm, Hagel, Vandalismus, Brand, Blitzschlag oder Explosion sowie durch Löschen und Niederreißen bei diesen Ereignissen.“3.1 Sofern vereinbart leistet der Versicherer Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen an den gemäß Paragraph eins, versicherten Sachen, soweit diese Schäden die unmittelbare Folge eines ersatzpflichtigen Bauleistungsschadens an der Neubauleistung im Sinne der ABN sind sowie durch Leitungswasser, Sturm, Hagel, Vandalismus, Brand, Blitzschlag oder Explosion sowie durch Löschen und Niederreißen bei diesen Ereignissen.“
[6] Das bestehende Mehrzweckhaus wurde im Herbst 2023 im Zuge der Generalsanierung um einen Zubau vom Keller bis zum Obergeschoss erweitert. Die Hauptarbeiten erfolgten in den Obergeschoßen bzw im Außenbereich oberhalb der Geländeoberkante. Zum (bestehenden) Gebäude wurden nur Künetten ausgeführt und Bohrungen von außen in einen Kellerraum vorgenommen, durch die verschiedene Infrastrukturleitungen geführt werden sollten.
[7] Am 6. 11. 2023 wurde während noch anhaltender Baumaßnahmen im Keller des Mehrzweckhauses am Boden teilweise durch Schlamm und Sand verunreinigtes Wasser entdeckt. Das Wasser drang über die drei durch Kernbohrungen vorgenommenen Wanddurchführungen in den Keller ein. Bei sach- und fachgerechter Bauausführung wären diese Bohrlöcher während der Bauarbeiten entweder mit schließbaren RDS-Blindstopfen oder von außen mit entsprechenden Oberflächenabdichtungen provisorisch zu verschließen gewesen. Das über die Bohrlöcher eingedrungene Wasser verursachte einen nicht unerheblichen Schaden im Keller des Mehrzweckhauses der Klägerin.
[8] Die Klägerin begehrt 45.916,89 EUR sA aus der Bauwesenversicherung. Die Versicherung habe das gesamte Gebäude umfasst. Die Kellerräumlichkeiten seien ein Bestandteil des zu sanierenden Mehrzweckhauses und der Wassereintritt stelle ein versichertes Risiko dar.
[9] Die Beklagte wendet ein, es habe sich kein versichertes Risiko verwirklicht, weil kein Schaden an einer Bauleistung eingetreten sei.
[10] Das Erstgericht verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von 45.916,89 EUR sA.
[11] Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge und wies die Klage ab. Eine Leistung iSd § 1 Z 1 ABN 2010 sei nicht beschädigt oder zerstört worden. Voraussetzung für die Entschädigungsleistung für an Altbauten eingetretene Schäden sei, dass diese unmittelbare Folge eines ersatzpflichtigen Bauleistungsschadens an einer Neubauleistung seien. Dies sei nicht der Fall. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge und wies die Klage ab. Eine Leistung iSd Paragraph eins, Ziffer eins, ABN 2010 sei nicht beschädigt oder zerstört worden. Voraussetzung für die Entschädigungsleistung für an Altbauten eingetretene Schäden sei, dass diese unmittelbare Folge eines ersatzpflichtigen Bauleistungsschadens an einer Neubauleistung seien. Dies sei nicht der Fall.