Begründung:
Gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.Gemäß Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.
Die damals 6 1/4-jährige Klägerin wurde am 10. 4. 1997 beim Spiel mit einem gewebebeschichteten Gummiseil im Bewegungsraum des Landeskindergartens der Zweitbeklagten am rechten Auge so verletzt, dass dies zu einem Verlust der Sehkraft führte. Das 7,3 m lange Gummiseil, das einen Durchmesser von 7 mm hat, kann bei kindlicher Kraftanwendung auf die doppelte Länge gedehnt werden. In dem Seil sind in unregelmäßigen Abständen 7 einfache Knoten angebracht. An beiden Enden ist es mit je einer Seilschlaufe von 11 cm Länge versehen. Am Übergang der Seilschlaufe zum einfachen Seil ist eine Metall-Blech-Verschlussmanschette in der Länge von 2 cm mit einem Durchmesser von 8 mm über das Schlaufenende geklemmt. Als die Erstbeklagte, die sowohl eine Gruppe von Kindern im Bewegungsraum als auch im Garderobebereich beaufsichtigte, zur Streitschlichtung in den Garderobenraum gehen musste, nahmen die im Bewegungsraum spielenden Kinder aus dem frei zugänglichen Geräteraum das Gummiseil und stellten eine Familie mit Hund dar. Ein 6-jähriges Kind fädelte eine Schlaufe der Gummischnur einen Hund darstellend um seinen Fuß, das andere Seilende nahm ein ebenfalls 6-jähriges Kind eine Frau darstellend in die Hand. Das Gummiseil war so über die gesamte Länge des Bewegungsraums gespannt. Ein Kind, das über das gespannte Seil hüpfte, blieb hängen, wodurch die Schlaufe vom Fuß des den Hund darstellenden Kindes ruschte. Das gespannte Gummiseil schnellte zurück und traf die Klägerin am rechten Auge. Das Gummiseil wurde im Kindergarten schon mehrfach vorher verwendet. Es wurde im Bewegungsraum von einer Wand zur anderen gespannt, um darüber Bälle zu werfen. Es wurde auch um die Beine zweier Kinder gewickelt, damit die anderen darüber hüpfen konnten. Das Klagebegehren gegen die Erstbeklagte als die die Kinder beaufsichtigende Kindergärtnerin wurde von der Klägerin unbekämpft vom Berufungsgericht mit der Begründung abgewiesen, dass sie an dem Vorfall kein Verschulden treffe. Die Kinder haben die Gummischnur an sich widmungsgemäß, nämlich durch Spannen über die Länge des Bewegungsraums verwendet und es sei der Erstbeklagten, auch wenn sie anwesend gewesen wäre, nicht möglich gewesen, den Unfall zu verhindern. Im Übrigen sprach es mit dem angefochtenen Teilzwischenurteil aus, dass das Leistungsbegehren dem Grunde nach zu Recht bestehe und hob das Ersturteil hinsichtlich des Feststellungsbegehrens mit Beschluss zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidungsfällung auf.
Die Verpflichtung der Zweitbeklagten zur Bezahlung von Schadenersatz dem Grunde nach wurde von den Vorinstanzen bejaht, weil das mehrere Meter lange Gummiseil wegen seines Zurückschnelleffektes für den Kindergartenbetrieb als gefährlich zu beurteilen sei. Trotz widmungsgemäßen Gebrauchs habe sich der Unfall auf Grund des typischen Gefahrenpotenzials des Spielgerätes verwirklicht. Es sei damit zu rechnen gewesen, dass sich ein Kindergartenkind anlässlich eines, wenn auch ordnungsgemäßen, Spiels mit dem weit zurückschnalzenden Seil verletzen würde. Die Zweitbeklagte habe gegen ihre Schutz- und Aufsichtspflichten gegenüber den Kindergartenkindern verstoßen, wenn sie ein derartiges Spielgerät, noch dazu in nicht verschlossenen Behältern oder Räumlichkeiten leicht zugänglich, zum Spielen bereit halte.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Entscheidungsgegenstand S 52.000, nicht jedoch S 260.000 überschreite und erklärte in Abänderung seines ursprünglichen Ausspruchs gemäß § 508 ZPO die ordentliche Revision für zulässig, weil hier grundsätzliche Fragen der Verkehrssicherungspflichten bei der Ausstattung eines Kindergartens zu beachten seien, die einer Klärung durch den Obersten Gerichtshof bedürfen.Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Entscheidungsgegenstand S 52.000, nicht jedoch S 260.000 überschreite und erklärte in Abänderung seines ursprünglichen Ausspruchs gemäß Paragraph 508, ZPO die ordentliche Revision für zulässig, weil hier grundsätzliche Fragen der Verkehrssicherungspflichten bei der Ausstattung eines Kindergartens zu beachten seien, die einer Klärung durch den Obersten Gerichtshof bedürfen.
Gegen das angefochtene Teilzwischenurteil richtet sich die Revision der Zweitbeklagten im Umfang des Zwischenurteils, mit dem das Zahlungsbegehren der Klägerin als dem Grunde nach zu Recht bestehend erkannt wurde, mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsabweisenden Sinn abzuändern.
Die Klägerin beantragt, die Revision der Zweitbeklagten mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen, in eventu der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichtes nicht zulässig, weil hier keine Rechtsfrage zur Beurteilung vorliegt, der über den Einzelfall hinausgehend Bedeutung zukommt.