Vorauszuschicken ist, dass - wie die Vorinstanzen unstrittig und zutreffend erkannt haben - angesichts des vor dem 1. 1. 2002 erfolgten Abschlusses des Kaufvertrages der Rechtsfall nach der Rechtslage vor dem Inkrafttreten des GewRÄG, BGBl I 2001/48 zu beurteilen ist.Vorauszuschicken ist, dass - wie die Vorinstanzen unstrittig und zutreffend erkannt haben - angesichts des vor dem 1. 1. 2002 erfolgten Abschlusses des Kaufvertrages der Rechtsfall nach der Rechtslage vor dem Inkrafttreten des GewRÄG, BGBl römisch eins 2001/48 zu beurteilen ist.
Die Revisionswerberin wendet gegen die Ausführungen des Berufungsgerichtes zunächst ein, dass (auch) ihr „Hauptbegehren" nicht nur auf Schadenersatz, sondern auch - wenn auch nicht ausdrücklich - auf den Titel der Gewährleistung gestützt worden sei.
Dies ist zutreffend:
Die Klägerin hat in der Klage den hier eingangs wiedergegebenen Sachverhalt kurz geschildert und daran die Forderung auf Ersatz insbesondere ihrer Verbesserungskosten geknüpft, ohne ihre Ansprüche rechtlich zu qualifizieren. Die Beklagte hat schon in ihrer Klagebeantwortung selbst die Frage der Gewährleistung releviert. Sie hat darauf hingewiesen, dass sich die Klage nicht ausdrücklich auf Gewährleistung berufe und behauptet, dass die Gewährleistungsfrist im Hinblick auf das Kaufvertragsdatum bereits abgelaufen sei. Auch wenn man - was bestritten werde - annehme, dass die Klägerin in der Klage Gewährleistung geltend gemacht habe, würden ihr „maximal die Rechte auf Wandlung und Preisminderung verbleiben". Von der Klägerin wurde erwidert, dass entgegen den Ausführungen der Beklagten „von einer Verfristung der Gewährleistungsansprüche der klagenden Partei aus dem Kaufvertrag vom 29. 5. 2000 keine Rede sein" könne. In der Verhandlung am 31. 10. 2003 wurde dann vom Erstrichter erörtert, „dass im Verfahren hinsichtlich der Gewährleistung wesentlich die Frage der Verhältnismäßigkeit der Verbesserung für die Beurteilung der Behebbarkeit des Mangels notwendig sein wird." Zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin (nur) ihren Verbesserungsaufwand verlangt. Erstmals in der (letzten) Verhandlung am 24. 1. 2005 wurde von ihr ausdrücklich auch ein Preisminderungsanspruch geltend gemacht (AS 589). Von der Beklagten sei „zumindest der erstattete Kaufpreis auf Grund der Wertlosigkeit des gegenständlichen Grundstückes zurückzuerstatten". Das darüber hinausgehende Klagebegehren, soweit es sich auf Schadenersatz und Garantie gründe, werde ausdrücklich aufrecht erhalten. Für den Fall der Abweisung des bisherigen Hauptbegehrens werde „als Eventualbegehren, gestützt auf die Preisminderung" die Bezahlung von EUR 142.892,21 (s.A.) begehrt. Führt man sich all dies vor Augen, kann die Meinung des Berufungsgerichtes, die Klägerin habe erst am 24. 1. 2005 überhaupt erstmals einen Gewährleistungsanspruch, nämlich Preisminderung, geltend gemacht, nicht geteilt werde. Nach ständiger Rechtsprechung ist Klagegrund das tatsächliche Vorbringen, also die kurze und vollständige Angabe der rechtserzeugenden Tatsachen (4 Ob 12/02x mwN ua). Das Gericht hat im Rahmen des geltend gemachten Rechtsgrundes jenen Sachverhalt zu beurteilen, den ihm die Parteien unterbreiten (SZ 42/138; RdW 1986, 272). Soweit ein bestimmter Rechtsgrund ausdrücklich geltend gemacht wird, ist das Gericht daran gebunden und darf der Klage nach ständiger Rechtsprechung nicht aus einem anderen Rechtsgrund stattgeben (SZ 68/178 mwN; aM ein Teil der Lehre - vgl Fasching in Fasching/Konecny2 III § 226 Rz 91). Hat sich der Kläger hingegen auf keinen bestimmten Rechtsgrund (allein) festgelegt, hat das Gericht den festgestellten Sachverhalt unter Zugrundelegung der beiderseitigen Behauptungen nach allen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen (Fasching aaO; JBl 1978, 200; EvBl 1991/169 uva). Maßgebend für den Entscheidungsspielraum des Gerichtes sind der vom Kläger vorgetragene Sachverhalt und die hiezu festgestellten Tatsachen (vgl MietSlg 38.775; 4 Ob 12/02x ua). Selbst eine unrichtige rechtliche Qualifikation wirkt sich dann nicht zum Nachteil des Klägers aus, wenn er alle anspruchsbegründenden Tatsachen vorgetragen und unter Beweis gestellt hat (MietSlg 38.776 ua). Unter diesen Gesichtspunkten kann die Erhebung eines „Eventualbegehrens", gestützt auf Preisminderung, nichts daran ändern, dass von Anbeginn als Titel für das gesamte Leistungsbegehren auch Gewährleistung in Erwägung zu ziehen und zu prüfen war.Die Klägerin hat in der Klage den hier eingangs wiedergegebenen Sachverhalt kurz geschildert und daran die Forderung auf Ersatz insbesondere ihrer Verbesserungskosten geknüpft, ohne ihre Ansprüche rechtlich zu qualifizieren. Die Beklagte hat schon in ihrer Klagebeantwortung selbst die Frage der Gewährleistung releviert. Sie hat darauf hingewiesen, dass sich die Klage nicht ausdrücklich auf Gewährleistung berufe und behauptet, dass die Gewährleistungsfrist im Hinblick auf das Kaufvertragsdatum bereits abgelaufen sei. Auch wenn man - was bestritten werde - annehme, dass die Klägerin in der Klage Gewährleistung geltend gemacht habe, würden ihr „maximal die Rechte auf Wandlung und Preisminderung verbleiben". Von der Klägerin wurde erwidert, dass entgegen den Ausführungen der Beklagten „von einer Verfristung der Gewährleistungsansprüche der klagenden Partei aus dem Kaufvertrag vom 29. 5. 2000 keine Rede sein" könne. In der Verhandlung am 31. 10. 2003 wurde dann vom Erstrichter erörtert, „dass im Verfahren hinsichtlich der Gewährleistung wesentlich die Frage der Verhältnismäßigkeit der Verbesserung für die Beurteilung der Behebbarkeit des Mangels notwendig sein wird." Zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin (nur) ihren Verbesserungsaufwand verlangt. Erstmals in der (letzten) Verhandlung am 24. 1. 2005 wurde von ihr ausdrücklich auch ein Preisminderungsanspruch geltend gemacht (AS 589). Von der Beklagten sei „zumindest der erstattete Kaufpreis auf Grund der Wertlosigkeit des gegenständlichen Grundstückes zurückzuerstatten". Das darüber hinausgehende Klagebegehren, soweit es sich auf Schadenersatz und Garantie gründe, werde ausdrücklich aufrecht erhalten. Für den Fall der Abweisung des bisherigen Hauptbegehrens werde „als Eventualbegehren, gestützt auf die Preisminderung" die Bezahlung von EUR 142.892,21 (s.A.) begehrt. Führt man sich all dies vor Augen, kann die Meinung des Berufungsgerichtes, die Klägerin habe erst am 24. 1. 2005 überhaupt erstmals einen Gewährleistungsanspruch, nämlich Preisminderung, geltend gemacht, nicht geteilt werde. Nach ständiger Rechtsprechung ist Klagegrund das tatsächliche Vorbringen, also die kurze und vollständige Angabe der rechtserzeugenden Tatsachen (4 Ob 12/02x mwN ua). Das Gericht hat im Rahmen des geltend gemachten Rechtsgrundes jenen Sachverhalt zu beurteilen, den ihm die Parteien unterbreiten (SZ 42/138; RdW 1986, 272). Soweit ein bestimmter Rechtsgrund ausdrücklich geltend gemacht wird, ist das Gericht daran gebunden und darf der Klage nach ständiger Rechtsprechung nicht aus einem anderen Rechtsgrund stattgeben (SZ 68/178 mwN; aM ein Teil der Lehre - vergleiche Fasching in Fasching/Konecny2 römisch drei Paragraph 226, Rz 91). Hat sich der Kläger hingegen auf keinen bestimmten Rechtsgrund (allein) festgelegt, hat das Gericht den festgestellten Sachverhalt unter Zugrundelegung der beiderseitigen Behauptungen nach allen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen (Fasching aaO; JBl 1978, 200; EvBl 1991/169 uva). Maßgebend für den Entscheidungsspielraum des Gerichtes sind der vom Kläger vorgetragene Sachverhalt und die hiezu festgestellten Tatsachen vergleiche MietSlg 38.775; 4 Ob 12/02x ua). Selbst eine unrichtige rechtliche Qualifikation wirkt sich dann nicht zum Nachteil des Klägers aus, wenn er alle anspruchsbegründenden Tatsachen vorgetragen und unter Beweis gestellt hat (MietSlg 38.776 ua). Unter diesen Gesichtspunkten kann die Erhebung eines „Eventualbegehrens", gestützt auf Preisminderung, nichts daran ändern, dass von Anbeginn als Titel für das gesamte Leistungsbegehren auch Gewährleistung in Erwägung zu ziehen und zu prüfen war.
Davon ausgehend kann auch die Auffassung des Berufungsgerichtes, die Klägerin habe in der Verhandlung am 9. 11. 2005 tatsächlich ein Eventualbegehren erhoben, nicht geteilt werden. Die Klägerin hat damals, gestützt auf den Gewährleistungsbehelf der Preisminderung, erklärt, hilfsweise einen geringeren Betrag (nämlich EUR 142.892,21 statt EUR 245.537,18) zu fordern. Auch wenn sie dies selbst als Eventualbegehren bezeichnet hat, wurde von ihr also keine Änderung des Begehrens vorgenommen (kein Aliud gefordert), sondern unter Geltendmachung eines anderen (weiteren) Gewährleistungsbehelfes ein Minus begehrt. Dies wurde auch schon vom Erstgericht erkannt. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes kann daher keine Rede davon sein, dass das Erstgericht beabsichtigt hätte, einem Eventualbegehren stattzugeben und ein Hauptbegehren abzuweisen. Der Erstrichter hat vielmehr, da er eine Garantiezusage nicht für erwiesen hielt und mangels eines Verschuldens der Beklagten einen Schadenersatzanspruch verneinte, den Preisminderungsanspruch in Höhe von EUR 142.892,21 (sA) für berechtigt erachtet und das Mehrbegehren von EUR 102.644,97 (sA) abgewiesen.
Richtig ist nun zwar, dass die Klägerin die Abweisung des Mehrbegehrens unbekämpft ließ und das Ersturteil insoweit in Rechtskraft erwachsen ist. Dies bedeutete aber entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes eben nicht, dass damit ein Hauptbegehren rechtskräftig abgewiesen worden wäre und damit auch die Fragen, ob die Beklagte eine vertragliche Aufklärungspflicht verletzt habe, ob sie gewusst habe oder wissen hätte müssen, dass die Liegenschaft früher als Deponie verwendet worden war und ob eine Garantiezusage gemacht worden sei, nicht mehr zu prüfen gewesen wären. Hat doch die Klägerin, auch wenn sie die Abweisung des Mehrbegehrens akzeptierte, durch entsprechende Feststellungsrügen zu erkennen gegeben, daran festzuhalten, dass ihr (auch) ein Schadenersatzanspruch (sei es wegen Verletzung einer vertraglichen Aufklärungspflicht, sei es aus der Nichteinhaltung einer Garantiezusage) - allerdings höchstens von EUR 142.892,21 - zustehe. Dadurch, dass sich das Berufungsgericht auf Grund seiner vom Obersten Gerichtshof nicht gebilligten Rechtsansicht mit den betreffenden Tatsachenrügen nicht auseinandergesetzt hat, ist das Berufungsverfahren daher mangelhaft geblieben. Die Aufhebung des Berufungsurteiles ist daher unumgänglich; das Berufungsgericht wird die Rügen im fortgesetzten Verfahren zu behandeln haben. Für den Fall, dass die vom Berufungsgericht also vorzunehmende Verfahrensergänzung zu keiner Änderung der Sachverhaltsbasis führte, wäre allerdings auch noch der Preisminderungsanspruch zu prüfen. Wie erläutert, ist davon auszugehen, dass die Klägerin ihren Anspruch schon in der Klage auch auf Gewährleistung gestützt, aber erst in der Verhandlung am 9. 11. 2005 erstmals als Gewährleistungsbehelf Preisminderung geltend gemacht hat. Da eine solche Änderung des Gewährleistungsbehelfes auch noch nach Ablauf der Frist des § 933 Abs 1 ABGB aF möglich ist (nach herrschender Meinung kann während des Gewährleistungsprozesses selbst das Klagebegehren noch geändert werden - vgl Reischauer in Rummel3, § 933 ABGB Rz 10 mwN), ist der Präklusionseinwand der Beklagten entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht berechtigt.Richtig ist nun zwar, dass die Klägerin die Abweisung des Mehrbegehrens unbekämpft ließ und das Ersturteil insoweit in Rechtskraft erwachsen ist. Dies bedeutete aber entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes eben nicht, dass damit ein Hauptbegehren rechtskräftig abgewiesen worden wäre und damit auch die Fragen, ob die Beklagte eine vertragliche Aufklärungspflicht verletzt habe, ob sie gewusst habe oder wissen hätte müssen, dass die Liegenschaft früher als Deponie verwendet worden war und ob eine Garantiezusage gemacht worden sei, nicht mehr zu prüfen gewesen wären. Hat doch die Klägerin, auch wenn sie die Abweisung des Mehrbegehrens akzeptierte, durch entsprechende Feststellungsrügen zu erkennen gegeben, daran festzuhalten, dass ihr (auch) ein Schadenersatzanspruch (sei es wegen Verletzung einer vertraglichen Aufklärungspflicht, sei es aus der Nichteinhaltung einer Garantiezusage) - allerdings höchstens von EUR 142.892,21 - zustehe. Dadurch, dass sich das Berufungsgericht auf Grund seiner vom Obersten Gerichtshof nicht gebilligten Rechtsansicht mit den betreffenden Tatsachenrügen nicht auseinandergesetzt hat, ist das Berufungsverfahren daher mangelhaft geblieben. Die Aufhebung des Berufungsurteiles ist daher unumgänglich; das Berufungsgericht wird die Rügen im fortgesetzten Verfahren zu behandeln haben. Für den Fall, dass die vom Berufungsgericht also vorzunehmende Verfahrensergänzung zu keiner Änderung der Sachverhaltsbasis führte, wäre allerdings auch noch der Preisminderungsanspruch zu prüfen. Wie erläutert, ist davon auszugehen, dass die Klägerin ihren Anspruch schon in der Klage auch auf Gewährleistung gestützt, aber erst in der Verhandlung am 9. 11. 2005 erstmals als Gewährleistungsbehelf Preisminderung geltend gemacht hat. Da eine solche Änderung des Gewährleistungsbehelfes auch noch nach Ablauf der Frist des Paragraph 933, Absatz eins, ABGB aF möglich ist (nach herrschender Meinung kann während des Gewährleistungsprozesses selbst das Klagebegehren noch geändert werden - vergleiche Reischauer in Rummel3, Paragraph 933, ABGB Rz 10 mwN), ist der Präklusionseinwand der Beklagten entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht berechtigt.
Die Beklagte hat nun eingewendet, dass, da der Mangel insofern als unbehebbar anzusehen sei, als die Kontaminierung mit wirtschaftlichen Mitteln nicht behoben habe werden könne, nur Wandlung und nicht Preisminderung in Betracht käme. Der Oberste Gerichtshof hat aber bereits wiederholt ausgesprochen, dass auch bei einem wesentlichen und unbehebbaren Mangel der Käufer statt Wandlung Preisminderung bis zu dem der möglichen Nutzung angemessenen Entgelt begehren kann (SZ 64/15 = ecolex 1991, 382 = EvBl 1991/106, 500 = RdW 1991, 203 = JBl 1991, 522; 6 Ob 138/98g; 6 Ob 221/98p; RIS-Justiz RS0018736). Bedenken gegen dieses Wahlrecht bestehen nur aus dem Grund der Interessenwahrung des Verkäufers, weil bei unbehebbarer Unbrauchbarkeit die Minderung zum Grenzwert null führen müsste und der Verkäufer somit kein Entgelt erhielte (SZ 64/15). Der Oberste Gerichtshof hat für einen solchen Fall in der genannten Entscheidung ausgesprochen, dass der Käufer eine Minderung bis zu dem (der möglichen Nutzung) angemessenen Entgelt begehren könne, falls die mit einem unbehebbaren Mangel behaftete Sache für den Käufer brauchbar sei. In der Entscheidung 6 Ob 221/98p, JBl 1999, 115 wurde vom Obersten Gerichtshof ausgeführt, Bedenken gegen die Nichtberücksichtigung von Verkäuferinteressen könnten dann bestehen, wenn sich der Kaufpreis nach der relativen Berechnungsmethode auf null reduzierte, der Käufer also die Sache behalten dürfte, vom Verkäufer aber den vollen Kaufpreis zurückverlangen könnte. Diesbezüglich wurden auch in der Lehre (Jabornegg in JBl 1976, 184 [189]; Reischauer in Rummel3 § 932 ABGB Rz 9) Gedanken zur allfälligen Beachtlichkeit der Verkäuferinteressen geäußert. Der Einwand, es erscheine unbillig, dem Käufer, der nicht wandeln wolle, eine nach der relativen Berechnungsmethode wertlose Sache praktisch zu schenken, verdient Beachtung. Entgegen der Meinung des Erstgerichtes wäre daher in einem Fall wie dem vorliegenden doch eine Preisminderung nicht nach der relativen Berechnungsmethode, sondern auf den bei einer anderen möglichen Nutzung (etwa einer Teilbebauung, die nur eine Sanierung geringeren Umfangs erforderte) erzielbaren objektiven Verkehrswert der Liegenschaft vorzunehmen. Falls im fortzusetzenden Verfahren der Anspruch der Klägerin auf Preisminderung untersucht werden müsste, wäre daher auch noch die Frage des objektiv erzielbaren Liegenschaftswertes zu klären. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 zweiter Satz ZPO.Die Beklagte hat nun eingewendet, dass, da der Mangel insofern als unbehebbar anzusehen sei, als die Kontaminierung mit wirtschaftlichen Mitteln nicht behoben habe werden könne, nur Wandlung und nicht Preisminderung in Betracht käme. Der Oberste Gerichtshof hat aber bereits wiederholt ausgesprochen, dass auch bei einem wesentlichen und unbehebbaren Mangel der Käufer statt Wandlung Preisminderung bis zu dem der möglichen Nutzung angemessenen Entgelt begehren kann (SZ 64/15 = ecolex 1991, 382 = EvBl 1991/106, 500 = RdW 1991, 203 = JBl 1991, 522; 6 Ob 138/98g; 6 Ob 221/98p; RIS-Justiz RS0018736). Bedenken gegen dieses Wahlrecht bestehen nur aus dem Grund der Interessenwahrung des Verkäufers, weil bei unbehebbarer Unbrauchbarkeit die Minderung zum Grenzwert null führen müsste und der Verkäufer somit kein Entgelt erhielte (SZ 64/15). Der Oberste Gerichtshof hat für einen solchen Fall in der genannten Entscheidung ausgesprochen, dass der Käufer eine Minderung bis zu dem (der möglichen Nutzung) angemessenen Entgelt begehren könne, falls die mit einem unbehebbaren Mangel behaftete Sache für den Käufer brauchbar sei. In der Entscheidung 6 Ob 221/98p, JBl 1999, 115 wurde vom Obersten Gerichtshof ausgeführt, Bedenken gegen die Nichtberücksichtigung von Verkäuferinteressen könnten dann bestehen, wenn sich der Kaufpreis nach der relativen Berechnungsmethode auf null reduzierte, der Käufer also die Sache behalten dürfte, vom Verkäufer aber den vollen Kaufpreis zurückverlangen könnte. Diesbezüglich wurden auch in der Lehre (Jabornegg in JBl 1976, 184 [189]; Reischauer in Rummel3 Paragraph 932, ABGB Rz 9) Gedanken zur allfälligen Beachtlichkeit der Verkäuferinteressen geäußert. Der Einwand, es erscheine unbillig, dem Käufer, der nicht wandeln wolle, eine nach der relativen Berechnungsmethode wertlose Sache praktisch zu schenken, verdient Beachtung. Entgegen der Meinung des Erstgerichtes wäre daher in einem Fall wie dem vorliegenden doch eine Preisminderung nicht nach der relativen Berechnungsmethode, sondern auf den bei einer anderen möglichen Nutzung (etwa einer Teilbebauung, die nur eine Sanierung geringeren Umfangs erforderte) erzielbaren objektiven Verkehrswert der Liegenschaft vorzunehmen. Falls im fortzusetzenden Verfahren der Anspruch der Klägerin auf Preisminderung untersucht werden müsste, wäre daher auch noch die Frage des objektiv erzielbaren Liegenschaftswertes zu klären. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, zweiter Satz ZPO.