Begründung:
Zwischen dem Kläger, einem plastischen Chirurgen, und der Beklagten bestand ein Ärztehaftpflicht-versicherungsvertrag. Dem Versicherungsvertrag lagen die Allgemeinen und Ergänzenden Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB und EHVB 2004) zugrunde. Die AHVB lauten auszugsweise wie folgt:
„Artikel 1
Was gilt als Versicherungsfall und was ist versichert?
1. Versicherungsfall
1.1 Versicherungsfall ist ein Schadenereignis, das dem versicherten Risiko entspricht und aus welchem dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen (Punkt 2) erwachsen oder erwachsen könnten. ...
2. Versicherungsschutz
2.1 Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer
2.1.1 die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die dem Versicherungsnehmer wegen eines Personenschadens, eines Sachschadens oder eines Vermögensschadens, der auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen ist, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhaltes erwachsen (in der Folge kurz 'Schadenersatzverpflichtung' genannt);
2.1.2 die Kosten der Feststellung und der Abwehr einer von einem Dritten behaupteten Schadenersatzverpflichtung im Rahmen des Art. 5, Pkt. 5.2.1.2 die Kosten der Feststellung und der Abwehr einer von einem Dritten behaupteten Schadenersatzverpflichtung im Rahmen des Artikel 5,, Pkt. 5.
…
Artikel 5
Bis zu welcher Höhe und bis zu welchem Umfang leistet der Versicherer?
...
5. Rettungskosten; Kosten
5.1 Die Versicherung umfasst den Ersatz von Rettungskosten.
5.2 Die Versicherung umfasst ferner die den Umständen nach gebotenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Feststellung und Abwehr einer von einem Dritten behaupteten Schadenersatzpflicht, und zwar auch dann, wenn sich der Anspruch als unberechtigt erweist.
…
Artikel 7
Was ist nicht versichert (Risikoausschlüsse)?
1. Unter die Versicherung gemäß Art. 1 fallen insbesondere nicht1. Unter die Versicherung gemäß Artikel eins, fallen insbesondere nicht
1.1 Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel;
...
1.3 die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllung tretende Ersatzleistung.“
Der Kläger hatte C***** G***** (folgend: Patientin) insgesamt viermal an den Brüsten operiert, wobei Implantate eingesetzt wurden. Die Patientin begehrte vom nunmehrigen Kläger in einem noch nicht abgeschlossenen Haftpflichtprozess – soweit für das Revisionsverfahren noch relevant – die Kosten einer Folgeoperation.
Das Berufungsgericht stellte über Berufung des Klägers – unbekämpft – fest, dass die Beklagte dem Kläger Deckungsschutz für die Kosten von Operationen zur Beseitigung der Folgen eines Aufklärungsfehlers zu gewähren habe. Das Feststellungsmehrbegehren betreffend die Deckungspflicht für weitere Operationskosten und darauf entfallende Prozesskosten wies es ab. Rechtlich führte das Berufungsgericht zum allein noch strittigen abweislichen Entscheidungsteil aus, dass eine Operation, soweit sie dazu diene, die vom Kläger gesetzten Implantate zu wechseln, einen Erfüllungsanspruch darstellte bzw der Beseitigung eines Behandlungsfehlers diente, wofür zufolge Art 7.1.3 AHVB 2004 keine Deckung bestehe.Das Berufungsgericht stellte über Berufung des Klägers – unbekämpft – fest, dass die Beklagte dem Kläger Deckungsschutz für die Kosten von Operationen zur Beseitigung der Folgen eines Aufklärungsfehlers zu gewähren habe. Das Feststellungsmehrbegehren betreffend die Deckungspflicht für weitere Operationskosten und darauf entfallende Prozesskosten wies es ab. Rechtlich führte das Berufungsgericht zum allein noch strittigen abweislichen Entscheidungsteil aus, dass eine Operation, soweit sie dazu diene, die vom Kläger gesetzten Implantate zu wechseln, einen Erfüllungsanspruch darstellte bzw der Beseitigung eines Behandlungsfehlers diente, wofür zufolge Artikel 7 Punkt eins Punkt 3, AHVB 2004 keine Deckung bestehe.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands betreffend die Patientin 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt und die Revision hinsichtlich des Feststellungsbegehrens zulässig sei, weil insbesondere zur Frage, ob und inwieweit die Kosten von Korrekturoperationen unter den Risikoausschluss des Art 7.1.3 AHVB 2004 fallen, keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands betreffend die Patientin 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt und die Revision hinsichtlich des Feststellungsbegehrens zulässig sei, weil insbesondere zur Frage, ob und inwieweit die Kosten von Korrekturoperationen unter den Risikoausschluss des Artikel 7 Punkt eins Punkt 3, AHVB 2004 fallen, keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.