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Entscheidung 7 Ob 2120/96g×

Entscheidung 7 Ob 2120/96g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob2120/96g

Entscheidungsdatum

22.05.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anna C*****, vertreten durch Dr.Christian Függer und Dr.Joachim Brait, Rechtsanwälte in St.Pölten, wider die beklagten Parteien 1. Johann S*****, 2. Gertrude S*****, vertreten durch Dr.Stefan Gloß und Dr.Hans Pucher, Rechtsanwälte in St.Pölten, wegen Abgabe einer Erklärung (Streitwert S 99.000,-) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten als Berufungsgericht vom 27.Februar 1996, GZ 29 R 24/96-21, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Frage, ob die gemäß Paragraph 101, nö. BauO bloß befristet erteilte Baubewilligung verlängert werden kann oder ob nach Ablauf der Frist nur eine Neuerteilung möglich ist, ist nicht streitentscheidend. Das auf Verlängerung der Baubewilligung gerichtete Ansuchen könnte von der Behörde durchaus in einen Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung umgedeutet werden. Jedenfalls erscheint das Ansuchen nicht von vornherein als aussichtslos vergleiche WoBl 1991/98). Die weitere Frage aber, ob durch eine Neuformulierung des Spruches nur eine Verdeutlichung vorgenommen oder das Begehren unter Berücksichtigung des dazu erstatteten Vorbringens in unzulässiger Weise überschritten wird, ist wegen ihrer Einzelfallbezogenheit keine erhebliche Rechtsfrage iS des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (4 Ob 328/84; 4 Ob 367/84; 4 Ob 333/85).

Anmerkung

E42241 07A21206

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0070OB02120.96G.0522.000

Dokumentnummer

JJT_19960522_OGH0002_0070OB02120_96G0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung