Begründung:
Der Kläger, dem anlässlich einer bei der beklagten Partei gebuchten Flugpauschalreise in London diverse technische Geräte aus seinem Hotelzimmer gestohlen wurden, begehrt im vorliegenden Prozess, der sich bereits im zweiten Rechtsgang befindet, von der Beklagten den mit EUR 9.866,06 bezifferten Schaden ersetzt, weil der Hotelier, für den die Beklagte gemäß § 1313a ABGB hafte, seine Obhutspflicht verletzt habe. Wie der Oberste Gerichtshof in der in dieser Rechtssache bereits ergangenen Entscheidung 7 Ob 237/01f (der der bisherige Verfahrensgang, insbesondere auch Ausführungen zur - bereits geklärten - Problematik der Aktivlegitimation des Klägers und das Vorbringen der Parteien im Detail entnommen werden kann) ausgesprochen hat, unterliegt die Beklagte der verschuldensabhängigen vertraglichen Haftung als Reiseveranstalter; sie hat dem Kläger also so weit zu haften, als der Reiseveranstaltungsvertrag auch eine Obhutspflicht für dessen Sachen (als Nebenpflicht) umfasst. Streitentscheidend ist demnach, ob die Beklagte bzw der betreffende Hotelier als ihr Erfüllungsgehilfe, der reisevertraglichen Nebenpflicht, nach dem Maßstab eines entsprechend pflichtbewussten Hoteliers für die ausreichend sichere Verwahrung der Sachen des Klägers im Hotelzimmer zu sorgen, mit der erforderlichen Sorgfalt nachgekommen ist, oder nicht. Strittig ist in diesem Zusammenhang im Wesentlichen noch, ob das Hotelfenster durch das der Dieb in das im 5. Stockwerk unmittelbar unter dem Dach gelegene Hotelzimmer des Klägers eingestiegen ist, in ordnungsgemäßem Zustand war.Der Kläger, dem anlässlich einer bei der beklagten Partei gebuchten Flugpauschalreise in London diverse technische Geräte aus seinem Hotelzimmer gestohlen wurden, begehrt im vorliegenden Prozess, der sich bereits im zweiten Rechtsgang befindet, von der Beklagten den mit EUR 9.866,06 bezifferten Schaden ersetzt, weil der Hotelier, für den die Beklagte gemäß Paragraph 1313 a, ABGB hafte, seine Obhutspflicht verletzt habe. Wie der Oberste Gerichtshof in der in dieser Rechtssache bereits ergangenen Entscheidung 7 Ob 237/01f (der der bisherige Verfahrensgang, insbesondere auch Ausführungen zur - bereits geklärten - Problematik der Aktivlegitimation des Klägers und das Vorbringen der Parteien im Detail entnommen werden kann) ausgesprochen hat, unterliegt die Beklagte der verschuldensabhängigen vertraglichen Haftung als Reiseveranstalter; sie hat dem Kläger also so weit zu haften, als der Reiseveranstaltungsvertrag auch eine Obhutspflicht für dessen Sachen (als Nebenpflicht) umfasst. Streitentscheidend ist demnach, ob die Beklagte bzw der betreffende Hotelier als ihr Erfüllungsgehilfe, der reisevertraglichen Nebenpflicht, nach dem Maßstab eines entsprechend pflichtbewussten Hoteliers für die ausreichend sichere Verwahrung der Sachen des Klägers im Hotelzimmer zu sorgen, mit der erforderlichen Sorgfalt nachgekommen ist, oder nicht. Strittig ist in diesem Zusammenhang im Wesentlichen noch, ob das Hotelfenster durch das der Dieb in das im 5. Stockwerk unmittelbar unter dem Dach gelegene Hotelzimmer des Klägers eingestiegen ist, in ordnungsgemäßem Zustand war.
Das Erstgericht stellte im zweiten Rechtsgang mit Zwischenurteil fest, dass der Anspruch des Klägers dem Grunde nach zu Recht bestehe. Den von ihm auf den Seiten 6 bis 15 des Ersturteiles festgestellten Sachverhalt beurteilte es rechtlich im Wesentlichen dahin, im Hinblick darauf, dass das betreffende Hotelzimmerfenster einen Sicherheits- bzw Konstruktionsmangel aufgewiesen habe und reparaturbedürftig gewesen sei, liege ein Sorgfaltsverstoß des Hoteliers vor, zumal dem Fenster ein Gesims vorgelagert sei und vom Dach kommende Einsteigdiebe daher von außen am Fenster manipulieren hätten können. Der Einwand, man könne die Fenster grundsätzlich nicht verändern, da das Hotel in einem historischen Ensemble stehe, vermöge das Hotel nicht entlasten, da es einfache, aber dennoch wirkungsvolle, für jedermann einsichtige technische Möglichkeiten gebe, das Fenster so zu gestalten, dass es von außen ohne Gewalt nicht geöffnet werden könne. Eine Sorglosigkeit des Erfüllungsgehilfen der Beklagten liege auch darin, dass - obwohl man seit nahezu vier Jahren wisse, dass hier ein Einbruchsdiebstahl geschehen sei - am Fenster keine weiteren Sicherungsmaßnahmen vorgenommen worden seien. Die Einvernahme der (von der Beklagten insbesondere zum Beweis dafür, dass die Fensterverriegelung ordnungsgemäß gewesen sei und dem englischen Standard entsprochen habe) namhaft gemachten Zeugen Dave M***** und Daniel O********** sei nicht notwendig gewesen, da die Beweisthemen, wozu die Zeugen geführt worden seien, irrelevant seien.
Das Berufungsgericht teilte die Rechtsansicht des Erstgerichtes und bestätigte daher dessen Entscheidung. Der von der Beklagten im Unterbleiben der beantragten Zeugenvernehmungen erblickte Verfahrensmangel liege nicht vor, da die Beklagte widersprüchliches Vorbringen zur Verriegelbarkeit des Fensters erstattet habe.
Das Berufungsgericht sprach zunächst aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, änderte diesen Ausspruch aber über Antrag des Klägers gemäß § 508 Abs 3 ZPO dahin ab, dass es die ordentliche Revision doch nach § 502 Abs 1 ZPO für zulässig erklärte. Die Revisionswerberin habe in ihrem Zulassungsantrag aufgezeigt, dass ihr betreffendes Vorbringen zur Verriegelbarkeit falsch interpretiert worden sei. Auch der Oberste Gerichtshof habe in seiner, einen wegen der gegenständlichen Berufungsentscheidung gegen den Berufungssenat erhobenen Ablehnungsantrag der beklagten Partei betreffenden Entscheidung 7 Ob 109/03k deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er ebenfalls von einer Fehlinterpretation durch das Berufungsgericht ausgehe.Das Berufungsgericht sprach zunächst aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, änderte diesen Ausspruch aber über Antrag des Klägers gemäß Paragraph 508, Absatz 3, ZPO dahin ab, dass es die ordentliche Revision doch nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO für zulässig erklärte. Die Revisionswerberin habe in ihrem Zulassungsantrag aufgezeigt, dass ihr betreffendes Vorbringen zur Verriegelbarkeit falsch interpretiert worden sei. Auch der Oberste Gerichtshof habe in seiner, einen wegen der gegenständlichen Berufungsentscheidung gegen den Berufungssenat erhobenen Ablehnungsantrag der beklagten Partei betreffenden Entscheidung 7 Ob 109/03k deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er ebenfalls von einer Fehlinterpretation durch das Berufungsgericht ausgehe.
Die beklagte Partei macht in der Revision Mangelhaftigkeit der vorinstanzlichen Verfahren sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und beantragt, die Urteile der Vorinstanzen dahin abzuändern, dass das Klagebegehren abgewiesen werde; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, das Urteil des Berufungsgerichtes zu bestätigen.