Der Rekurs ist zulässig (§ 14 Abs 1 AußStrG), jedoch nicht berechtigt.Der Rekurs ist zulässig (Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG), jedoch nicht berechtigt.
Vorauszuschicken ist, daß die Rechtsmittelwerber nach § 14 Abs 1 UbG zufolge behaupteter Unterbringung von (wenngleich nicht namentlich genannten) Kranken in der genannten Klinikstation ohne deren Verlangen kraft gesetzlicher Vertretung derselben auch grundsätzlich rechtsmittellegitimiert sind. Auf das einseitige (EvBl 1994/4) Rekursverfahren finden dabei die Vorschriften der §§ 13 ff AußStrG Anwendung (RV 464 BlgNR 17. GP, 27; EvBl 1994/4).Vorauszuschicken ist, daß die Rechtsmittelwerber nach Paragraph 14, Absatz eins, UbG zufolge behaupteter Unterbringung von (wenngleich nicht namentlich genannten) Kranken in der genannten Klinikstation ohne deren Verlangen kraft gesetzlicher Vertretung derselben auch grundsätzlich rechtsmittellegitimiert sind. Auf das einseitige (EvBl 1994/4) Rekursverfahren finden dabei die Vorschriften der Paragraphen 13, ff AußStrG Anwendung Regierungsvorlage 464, BlgNR 17. GP, 27; EvBl 1994/4).
Auch wenn das AußStrG eine Reihe von unterschiedlichen Bezeichnungen für die am Verfahren beteiligten Personen kennt (Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren2 Rz 29), so ist doch anerkannt, daß auch in diesem Zweig der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen (§ 1 JN) nur parteifähige Subjekte als Verfahrensbeteiligte auftreten und ua Anträge stellen können. Bezüglich dieses allgemein als Prozeßvoraussetzung verstandenen Erfordernisses (Fasching, LB2 Rz 337) gelten auch in Außerstreitsachen - trotz ihrer gegenüber dem streitigen Verfahren größeren "Geschmeidigkeit" (Edlbacher, MGA Verfahren Außerstreitsachen2 Anm 3 zu § 2) - die Grundsätze der ZPO (Mayr/Fucik, Verfahren Außerstreitsachen, Rz 9 aE zu § 2). Parteifähig in diesem Sinne sind vor allem alle physischen Personen (bis zu ihrem Tod); für Personenmehrheiten gilt dies nur, sofern es sich um solche handelt, denen das Gesetz zwar nicht den Status einer juristischen Person, aber dennoch Parteifähigkeit (ausdrücklich) zugesonnen hat (Fasching, aaO Rz 335; Fucik in Rechberger, ZPO Rz 5 vor § 1). Ein völlig anonymer, nicht namentlich identifizierter und - wie hier durch die vorangestellte Bezeichnung "dzt." (= "derzeit") noch dazukommt - von einem (mehr oder weniger ständigen) Wechsel betroffener Personenkreis von nur als Individuum parteifähigen Einzelpersonen kann diese auch im außerstreitigen Verfahren erforderliche "Prozeß"-voraussetzung für sich nicht beanspruchen. So wie der Oberste Gerichtshof bereits in den Entscheidungen 5 Ob 2246/96x (SZ 69/215 = JBl 1997, 306x) und 4 Ob 239/97v (NZ 1998, 241) ausgesprochen hat, daß einem Personenkollektiv "jedermann" keine Rechts- und damit Parteifähigkeit zukomme (idS auch 2 Ob 205/98f: fehlende Parteifähigkeit einer als "unbekannte Anleger" bzw Eigentümer der Investmentgruppe ....." bezeichneten Personenmehrheit), muß dies auch für das hier als Antragsteller auftretende Patientenkollektiv gelten. Eine solche Personenmehrheit von zahlen- und personenmäßig völlig unbestimmten "derzeitigen Jugendlichen" kann daher nicht als befugter Antragsteller auftreten. Auch das Gesetz (§ 14 Abs 1 UbG) geht erkennbar davon aus, wenn es zwar dem Patientenanwalt die Vertretung kraft Gesetzes (Hopf/Aigner, UbG 49) ohne Verlangen untergebrachter Kranker überträgt, jedoch im nächsten Satz ausdrücklich Regelungen zur (weiterhin aufrechten) Geschäftsfähigkeit und Vertreterbestellungsbefugnis "des Kranken" trifft; auch in den weiteren Absätzen des § 14 sowie den §§ 15, 16 spricht das UbG ausschließlich personenbezogen vom jeweils betroffenen "Kranken" und auch § 19 Abs 1 leg cit ordnet an, daß sich das Gericht binnen 4 Tagen ab Kenntnis von der Unterbringung einen persönlichen Eindruck "vom Kranken" (also einer konkreten, durch die Maßnahme betroffenen Person und nicht eines bloß abstrakt-anonymen Kollektivs solcher Personen) einen persönlichen Eindruck in der Anstalt zu verschaffen hat; nach § 26 Abs 1 zweiter Satz UbG ist der Beschluß (über die Zulässigkeit der Unterbringung) in der mündlichen Verhandlung "in Gegenwart des Kranken" zu verkünden, zu begründen und diesem zu erläutern. Schließlich sind auch die Anordnung der Verständigungspflicht des Gerichtes durch den Abteilungsleister in § 17 UbG ("Wird eine Person ....") sowie § 18 UbG betreffend den Gegenstand des Verfahrens ("Über die Zulässigkeit der Unterbringung des Kranken ....") vom Gesetzgeber ausdrücklich und bewußt personenbezogen gefaßt. Dadurch soll gewährleistet werden, daß der (jeweilige) Kranke - und nicht ein unbestimmtes Patientenkollektiv schlechthin - als Beteiligter in das Verfahren einbezogen wird (RV 464 BlgNR 17. GP, 26 zum UbG). Damit steht auch nicht die allgemein gehaltene und gleichsam plakativ bereits in § 1 dem Gesetz vorangestellte Umschreibung des besonderen Schutzes der Persönlichkeitsrechte in Widerspruch, weil es sich hier zwar um eine Bestimmung mit programmatischem Charakter (Kopetzki, Unterbringungsrecht II 439) handelt, deren nähere Ausführungen jedoch - wie gezeigt - in den folgenden Paragraphen jeweils auf die Schutz- und Interessenssphäre sowie die Menschenwürde einzelner betroffener Kranker abstellen. Wieso die Patientenanwälte hier gehindert gewesen sein sollten, so wie im Falle der Patientin Birgit P***** auch bezüglich der übrigen behaupteten Untergebrachten namensbezogene Anträge an das Gericht zu stellen bzw dieses im Sinne des § 17 UbG zu verständigen, bleibt hiebei unerfindlich und wird auch von den Rechtsmittelwerbern nicht schlüssig und nachvollziehbar begründet. Sie haben vielmehr bereits im Rekurs den Standpunkt vertreten, hiezu nicht (gesetzlich) verpflichtet zu sein, weil sie eben "sämtliche" ("derzeit") betroffenen Personen der genannten Station damit erfassen wollten, sodaß es (nach ihrer, von den Vorinstanzen und auch dem Obersten Gerichtshof nicht geteilten Auffassung) eben nicht der Einleitung entsprechender Unterbringungsverfahren betreffend jedes einzelnen jugendlichen Patienten bedürfe, und beharren darauf auch im Revisionsrekurs, welche Ansicht der Oberste Gerichtshof jedoch aus den vorstehenden Erwägungen nicht zu teilen vermag.Auch wenn das AußStrG eine Reihe von unterschiedlichen Bezeichnungen für die am Verfahren beteiligten Personen kennt (Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren2 Rz 29), so ist doch anerkannt, daß auch in diesem Zweig der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen (Paragraph eins, JN) nur parteifähige Subjekte als Verfahrensbeteiligte auftreten und ua Anträge stellen können. Bezüglich dieses allgemein als Prozeßvoraussetzung verstandenen Erfordernisses (Fasching, LB2 Rz 337) gelten auch in Außerstreitsachen - trotz ihrer gegenüber dem streitigen Verfahren größeren "Geschmeidigkeit" (Edlbacher, MGA Verfahren Außerstreitsachen2 Anmerkung 3, zu Paragraph 2,) - die Grundsätze der ZPO (Mayr/Fucik, Verfahren Außerstreitsachen, Rz 9 aE zu Paragraph 2,). Parteifähig in diesem Sinne sind vor allem alle physischen Personen (bis zu ihrem Tod); für Personenmehrheiten gilt dies nur, sofern es sich um solche handelt, denen das Gesetz zwar nicht den Status einer juristischen Person, aber dennoch Parteifähigkeit (ausdrücklich) zugesonnen hat (Fasching, aaO Rz 335; Fucik in Rechberger, ZPO Rz 5 vor Paragraph eins,). Ein völlig anonymer, nicht namentlich identifizierter und - wie hier durch die vorangestellte Bezeichnung "dzt." (= "derzeit") noch dazukommt - von einem (mehr oder weniger ständigen) Wechsel betroffener Personenkreis von nur als Individuum parteifähigen Einzelpersonen kann diese auch im außerstreitigen Verfahren erforderliche "Prozeß"-voraussetzung für sich nicht beanspruchen. So wie der Oberste Gerichtshof bereits in den Entscheidungen 5 Ob 2246/96x (SZ 69/215 = JBl 1997, 306x) und 4 Ob 239/97v (NZ 1998, 241) ausgesprochen hat, daß einem Personenkollektiv "jedermann" keine Rechts- und damit Parteifähigkeit zukomme (idS auch 2 Ob 205/98f: fehlende Parteifähigkeit einer als "unbekannte Anleger" bzw Eigentümer der Investmentgruppe ....." bezeichneten Personenmehrheit), muß dies auch für das hier als Antragsteller auftretende Patientenkollektiv gelten. Eine solche Personenmehrheit von zahlen- und personenmäßig völlig unbestimmten "derzeitigen Jugendlichen" kann daher nicht als befugter Antragsteller auftreten. Auch das Gesetz (Paragraph 14, Absatz eins, UbG) geht erkennbar davon aus, wenn es zwar dem Patientenanwalt die Vertretung kraft Gesetzes (Hopf/Aigner, UbG 49) ohne Verlangen untergebrachter Kranker überträgt, jedoch im nächsten Satz ausdrücklich Regelungen zur (weiterhin aufrechten) Geschäftsfähigkeit und Vertreterbestellungsbefugnis "des Kranken" trifft; auch in den weiteren Absätzen des Paragraph 14, sowie den Paragraphen 15, 16, spricht das UbG ausschließlich personenbezogen vom jeweils betroffenen "Kranken" und auch Paragraph 19, Absatz eins, leg cit ordnet an, daß sich das Gericht binnen 4 Tagen ab Kenntnis von der Unterbringung einen persönlichen Eindruck "vom Kranken" (also einer konkreten, durch die Maßnahme betroffenen Person und nicht eines bloß abstrakt-anonymen Kollektivs solcher Personen) einen persönlichen Eindruck in der Anstalt zu verschaffen hat; nach Paragraph 26, Absatz eins, zweiter Satz UbG ist der Beschluß (über die Zulässigkeit der Unterbringung) in der mündlichen Verhandlung "in Gegenwart des Kranken" zu verkünden, zu begründen und diesem zu erläutern. Schließlich sind auch die Anordnung der Verständigungspflicht des Gerichtes durch den Abteilungsleister in Paragraph 17, UbG ("Wird eine Person ....") sowie Paragraph 18, UbG betreffend den Gegenstand des Verfahrens ("Über die Zulässigkeit der Unterbringung des Kranken ....") vom Gesetzgeber ausdrücklich und bewußt personenbezogen gefaßt. Dadurch soll gewährleistet werden, daß der (jeweilige) Kranke - und nicht ein unbestimmtes Patientenkollektiv schlechthin - als Beteiligter in das Verfahren einbezogen wird Regierungsvorlage 464, BlgNR 17. GP, 26 zum UbG). Damit steht auch nicht die allgemein gehaltene und gleichsam plakativ bereits in Paragraph eins, dem Gesetz vorangestellte Umschreibung des besonderen Schutzes der Persönlichkeitsrechte in Widerspruch, weil es sich hier zwar um eine Bestimmung mit programmatischem Charakter (Kopetzki, Unterbringungsrecht römisch zwei 439) handelt, deren nähere Ausführungen jedoch - wie gezeigt - in den folgenden Paragraphen jeweils auf die Schutz- und Interessenssphäre sowie die Menschenwürde einzelner betroffener Kranker abstellen. Wieso die Patientenanwälte hier gehindert gewesen sein sollten, so wie im Falle der Patientin Birgit P***** auch bezüglich der übrigen behaupteten Untergebrachten namensbezogene Anträge an das Gericht zu stellen bzw dieses im Sinne des Paragraph 17, UbG zu verständigen, bleibt hiebei unerfindlich und wird auch von den Rechtsmittelwerbern nicht schlüssig und nachvollziehbar begründet. Sie haben vielmehr bereits im Rekurs den Standpunkt vertreten, hiezu nicht (gesetzlich) verpflichtet zu sein, weil sie eben "sämtliche" ("derzeit") betroffenen Personen der genannten Station damit erfassen wollten, sodaß es (nach ihrer, von den Vorinstanzen und auch dem Obersten Gerichtshof nicht geteilten Auffassung) eben nicht der Einleitung entsprechender Unterbringungsverfahren betreffend jedes einzelnen jugendlichen Patienten bedürfe, und beharren darauf auch im Revisionsrekurs, welche Ansicht der Oberste Gerichtshof jedoch aus den vorstehenden Erwägungen nicht zu teilen vermag.
Damit haben aber die Vorinstanzen das gestellte Begehren zutreffend zurückgewiesen. Auch aus den umfangreichen dogmatischen Ausführungen Kopetzkis (aaO 621 ff) zum gerichtlichen Unterbringungsverfahren läßt sich für den Standpunkt der Rechtsmittelwerber nichts Stichhaltiges ableiten. Nur der Vollständigkeit halber seien diese abschließend auch noch darauf hingewiesen, daß der Oberste Gerichtshof überdies in der Entscheidung 2 Ob 511/93 (EvBl 1994/4) mit eingehender Begründung ausgesprochen hat, daß ein Beschluß über das Vorliegen bloß einer "de facto" Unterbringung ab einem bestimmten Zeitpunkt durch das UbG (ebenfalls) nicht gedeckt ist, weil damit nicht über die Zulässigkeit einer (gleichfalls nur konkreten, personenbezogenen) Unterbringung abgesprochen, sondern lediglich festgehalten werden soll, daß allenfalls Verständigungspflichten durch die Anstalt an das Gericht verletzt wurden; für einen bloß "feststellenden" Beschluß, es habe sich um eine "de facto" Unterbringung gehandelt, ohne auch über die Zulässigkeit einer Unterbringung konkret abzusprechen, bietet nämlich das Gesetz keine Grundlage. Dieser Hinweis erscheint hier deshalb angebracht, weil nach den Erhebungen des Obersten Gerichtshofes nach Vorlage der Akten der behauptete Zustand (nämlich Versperrung der gesamten Jugendpsychiatrischen Abteilung der Landesnervenklinik Salzburg) lediglich in der Zeit vom 16. 11. bis 23. 12. 1998 sowie vom 5. bis 18. 1. 1999 bestand, weshalb die Ausführungen in der zitierten Entscheidung des zweiten Senates, denen sich auch dieser Senat anschließt, auch hier zur Anwendung kommen können. Schließlich steht dieses Ergebnis auch nicht mit der im Revisionsrekurs zitierten Entscheidung 7 Ob 639/91 (SZ 65/9) betreffend Unterbringung in einem nur auf Verlangen und mittels eines Dreikantschlüssels zu öffnenden und damit im Sinne des UbG geschlossenen Stationsbereich der Universitätsklinik für Psychiatrie in Innsbruck in Widerspruch, weil auch dieser Entscheidung die Zulässigkeitsprüfung nur hinsichtlich eines bestimmten, von dieser Maßnahme konkret betroffenen Patienten und nicht eines nur unbestimmt umschriebenen Patientenkollektivs zugrundelag.