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Entscheidung 7 Ob 2233/96z×

Entscheidung 7 Ob 2233/96z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob2233/96z

Entscheidungsdatum

24.09.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** AG, *****, vertreten durch Dr.Reinhold Kloiber und Dr.Ivo Burianek, Rechtsanwälte in Mödling, wider die beklagte Partei Johann B*****, vertreten durch Dr.Michl Münzker, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 97.695,-- sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Landesgerichtes Wr. Neustadt als Berufungsgericht vom 22. Mai 1996, GZ 16 R 95/96a-16, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Da beim Beklagten ein Blutalkoholwert von über 0,8 o/oo zur Unfallszeit festgestellt wurde, erübrigen sich zwar Erwägungen zur Fahrtüchtigkeit (7 Ob 29/88; 7 Ob 30/95 u.a.). Richtig ist, allerdings, daß das Erstgericht fehlende Kausalität der Alkoholisierung für den Unfall angenommen hat. Seine diesbezüglichen Ausführungen, daß die zur Kollision führende Auslenkhandlung des Beklagten nicht als fahrtechnisches Fehlverhalten anzusehen sei, sind jedoch eine rechtliche Schlußfolgerung, die entsprechender Feststellungen entbehrt. Der dem Versicherten obliegende Beweis des Fehlens jeglicher Kausalität der vorliegenden Obligenheitsverletzung für den Unfall ist nach ständiger Rechtsprechung strikt zu führen. Diesbezügliche Unklarheiten gehen zum Nachteil des Beklagten. Da die erstgerichtlichen Feststellungen keinen Anhaltspunkt für die Annahme bieten, daß der Beklagte zeitgerecht und richtig auf das Einfahren des unbekannten Verkehrsteilnehmers in die Kreuzung reagiert (Auslenkung auf die linke Fahrbahnhälfte trotz Gegenverkehrs anstatt Bremsung ?) und daß die Alkoholisierung keinerlei Einfluß auf die Art der Reaktion des Beklagten gehabt habe, ist der an sich zulässige Kausalitätsgegenbeweis (Paragraph 6, Absatz 2, VersVG) als nicht gelungen anzusehen.

Anmerkung

E44053 07A22336

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0070OB02233.96Z.0924.000

Dokumentnummer

JJT_19960924_OGH0002_0070OB02233_96Z0000_000