Begründung:
Die Klägerin hat mit der Beklagten einen Unfallversicherungsvertrag geschlossen, dem die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen AUVB 1/1996 zugrunde liegen. Nach deren Art 6.1 ist „Unfall ein vom Willen des Versicherten unabhängiges Ereignis, das plötzlich von außen mechanisch oder chemisch auf einen Körper einwirkt und eine körperliche Schädigung oder den Tod nach sich zieht." Nach Art 6.2 gelten als Unfall „auch folgende vom Willen des Versicherten unabhängige Ereignisse: ...Verrenkungen von Gliedern sowie Zerrungen und Zerreißungen von an Gliedmaßen und an der Wirbelsäule befindlichen Muskeln, Sehnen und Kapseln infolge plötzlicher Abweichung vom geplanten Bewegungsablauf." Gemäß Art 6.3 gelten „Krankheiten nicht als Unfälle, übertragbare Krankheiten auch nicht als Unfallfolgen...."Die Klägerin hat mit der Beklagten einen Unfallversicherungsvertrag geschlossen, dem die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen AUVB 1 aus 1996, zugrunde liegen. Nach deren Artikel 6 Punkt eins, ist „Unfall ein vom Willen des Versicherten unabhängiges Ereignis, das plötzlich von außen mechanisch oder chemisch auf einen Körper einwirkt und eine körperliche Schädigung oder den Tod nach sich zieht." Nach Artikel 6 Punkt 2, gelten als Unfall „auch folgende vom Willen des Versicherten unabhängige Ereignisse: ...Verrenkungen von Gliedern sowie Zerrungen und Zerreißungen von an Gliedmaßen und an der Wirbelsäule befindlichen Muskeln, Sehnen und Kapseln infolge plötzlicher Abweichung vom geplanten Bewegungsablauf." Gemäß Artikel 6 Punkt 3, gelten „Krankheiten nicht als Unfälle, übertragbare Krankheiten auch nicht als Unfallfolgen...."
Die Klägerin hatte bereits am 12. 3. 1988 im Rahmen eines Schisturzes einen Riss des vorderen Kreuzbandes im rechten Knie mit nachfolgender transossärer Reinsertion erlitten. Am 30. 3. 2003 blieb sie beim Joggen mit dem rechten Fuß an einer Baumwurzel hängen, wodurch das Kniegelenk verdreht wurde. Durch das beim Unfallereignis eingetretene Rotationstrauma im Kniegelenk kam es zu einer Aktivierung der bereits vorbestehenden Arthrose. Die in der Folge bei der Klägerin vorgenommene Arthroskopie wird allgemein als notwendiger Eingriff nach einem Unfall angesehen, wenn Patienten mit Beschwerden zum Arzt kommen und ein entsprechender MR-Befund gegeben ist.
Bei der Arthoskopie zeigte sich im medialen Compartement der Meniskus im dorsalen Anteil am degenerativen Rand verändert. Es zeigte sich aber keine instabile Situation am Meniskus. Der Knorpel am Oberschenkel innenseitig bei Beugestellung zeigte sich hochgradig geschädigt. Dieser Knorpelbezirk wurde mit Shaver geglättet. Das vordere Kreuzbandtransplantat war etwas gelockert. Im äußeren Gelenkspalt war der Knorpel intakt. Der Meniskus im hinteren Anteil war längsrupturiert und minimal destabilisiert.
Als Folge dieses operativen Eingriffs kam es zu einer Kniegelenksinfektion. Diese und dadurch notwendige weitere fünf Operationen sind eine Folge des arthroskopischen Eingriffs vom 27. 5. 2003.
Der jetzt bestehende Dauerschaden ist zum Teil auf den bereits bestehenden Vorschaden am Kniegelenk, zum Teil auf die aufgrund des Unfallereignisses vom 30. 3. 2003 erfolgte Arthroskopie mit anschließender Infektion zurückzuführen.
Die Klägerin begehrt die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von (der Höhe nach unstrittig) EUR 20.348,44 sA als Versicherungsleistung aus dem Unfallversicherungsvertrag.
Die Beklagte bestreitet jegliche Zahlungspflicht, da sämtliche Beschwerden der Klägerin schicksalhaft vorbestehend und nicht auf den Vorfall aus dem Jahr 2003 zurückzuführen seien.
Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren statt. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil die Rechtsfrage der Zurechnung eines im Ergebnis nur diagnostischen Zwecken dienenden Heileingriffes nach einem Unfall zur dadurch verursachten, auf eine Infektion zurückzuführenden Invalidität von allgemeiner Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO sei.Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren statt. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil die Rechtsfrage der Zurechnung eines im Ergebnis nur diagnostischen Zwecken dienenden Heileingriffes nach einem Unfall zur dadurch verursachten, auf eine Infektion zurückzuführenden Invalidität von allgemeiner Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO sei.
Die Revision der Beklagten ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof hiebei auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.Die Revision der Beklagten ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig. Gemäß Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof hiebei auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.