Zutreffend haben die Vorinstanzen erkannt, dass sich der Oberste Gerichtshof zur Frage der Rückforderung des vereinbarten Dauerrabatts bei vorzeitiger Vertragsauflösung zuletzt in den Entscheidungen 7 Ob 295/98b, 7 Ob 7/01g und 7 Ob 146/03a auseinandergesetzt hat. Zu 7 Ob 295/98b wurde ausgesprochen, dass allein die Angabe der „günstigeren" Prämie ohne Ausweis der für kürzere Vertragszeiten vorgesehenen Prämien nicht dem Bestimmtheitserfordernis im Sinn des § 869 ABGB entspreche. Dem Versicherungsnehmer sei nämlich aufgrund der Angaben nur klar gewesen, wieviel er während der vereinbarten Vertragslaufzeit zu zahlen habe, nicht jedoch, in welchem Ausmaß sich die zu zahlende Prämie bei vorzeitiger Vertragsauflösung erhöhe. In der Entscheidung 7 Ob 7/01g wurde bei der Rückforderung des Dauerrabattes entsprechend der vereinbarten Höhe in Prozenten der Prämie ausgesprochen, dass dem Bestimmtheitserfordernis entsprochen worden und das Nachzahlungsbegehren deshalb berechtigt sei. Die Frage, ob die behauptete Vereinbarung ausdrücklich in der Polizze enthalten sein und bereits daraus erkennbar sein müsse, „wie hoch sich die Normalprämie und wie hoch sich entweder die gewährte Ermäßigung oder die tatsächlich zu entrichtende Prämie darstellt, sodass entweder die Ermäßigung oder die tatsächlich zahlbare Prämie ohne weiteres festgestellt werden kann" (wie dies in der Entscheidung SZ 12/220 verlangt worden sei), oder ob man schon eine bloß mündliche Einigung über den Prämiennachlass als ausreichend ansehe, könne daher unerörtert bleiben. In der Entscheidung 7 Ob 146/03a (= JBl 2004, 248; UR 2004/632; RdW 2004/188; VersE 2019) wurde der Rückforderungsanspruch mit der Begründung verneint, dass die Vereinbarung nicht dem Bestimmtheitsgebot entspreche. Es bestehe eine Divergenz zwischen den ABS 1995 und der auf dem Versicherungsantrag und der Rückseite der Polizze angebrachten Berechnung der Rückforderung, sodass die Berechnungsmethoden rechnerisch nicht miteinander in Übereinstimmung zu bringen seien.Zutreffend haben die Vorinstanzen erkannt, dass sich der Oberste Gerichtshof zur Frage der Rückforderung des vereinbarten Dauerrabatts bei vorzeitiger Vertragsauflösung zuletzt in den Entscheidungen 7 Ob 295/98b, 7 Ob 7/01g und 7 Ob 146/03a auseinandergesetzt hat. Zu 7 Ob 295/98b wurde ausgesprochen, dass allein die Angabe der „günstigeren" Prämie ohne Ausweis der für kürzere Vertragszeiten vorgesehenen Prämien nicht dem Bestimmtheitserfordernis im Sinn des Paragraph 869, ABGB entspreche. Dem Versicherungsnehmer sei nämlich aufgrund der Angaben nur klar gewesen, wieviel er während der vereinbarten Vertragslaufzeit zu zahlen habe, nicht jedoch, in welchem Ausmaß sich die zu zahlende Prämie bei vorzeitiger Vertragsauflösung erhöhe. In der Entscheidung 7 Ob 7/01g wurde bei der Rückforderung des Dauerrabattes entsprechend der vereinbarten Höhe in Prozenten der Prämie ausgesprochen, dass dem Bestimmtheitserfordernis entsprochen worden und das Nachzahlungsbegehren deshalb berechtigt sei. Die Frage, ob die behauptete Vereinbarung ausdrücklich in der Polizze enthalten sein und bereits daraus erkennbar sein müsse, „wie hoch sich die Normalprämie und wie hoch sich entweder die gewährte Ermäßigung oder die tatsächlich zu entrichtende Prämie darstellt, sodass entweder die Ermäßigung oder die tatsächlich zahlbare Prämie ohne weiteres festgestellt werden kann" (wie dies in der Entscheidung SZ 12/220 verlangt worden sei), oder ob man schon eine bloß mündliche Einigung über den Prämiennachlass als ausreichend ansehe, könne daher unerörtert bleiben. In der Entscheidung 7 Ob 146/03a (= JBl 2004, 248; UR 2004/632; RdW 2004/188; VersE 2019) wurde der Rückforderungsanspruch mit der Begründung verneint, dass die Vereinbarung nicht dem Bestimmtheitsgebot entspreche. Es bestehe eine Divergenz zwischen den ABS 1995 und der auf dem Versicherungsantrag und der Rückseite der Polizze angebrachten Berechnung der Rückforderung, sodass die Berechnungsmethoden rechnerisch nicht miteinander in Übereinstimmung zu bringen seien.
Die Verpflichtung zur Rückzahlung eines gewährten Dauerrabattes steht unter einer Resolutivbedingung im Sinn der §§ 707 und 897 ABGB, nämlich der vorzeitigen Vertragskündigung durch den Versicherungsnehmer. Eine Bedingung ist ein künftiges ungewisses Ereignis, von dessen Eintritt der Erklärende oder die Vertragsparteien Rechtsfolgen abhängig machen. Die Vereinbarung einer Bedingung wird als eine das Geschäft ergänzende Nebenbestimmung angesehen, die im Rahmen der Privatautonomie zulässig ist. Dementsprechend hat die Bedingungsvereinbarung auch dem Bestimmtheitserfordernis nach § 869 ABGB zu entsprechen. Die inhaltliche Bestimmtheit einer Vereinbarung bedeutet beim verpflichtenden Schuldvertrag, dass sich aus ihm nicht nur der Wille der Parteien entnehmen lässt, den Vertrag wirklich schließen zu wollen, sondern dass die Leistungen in einer solchen Weise bestimmt sein müssen, dass sie sich aus dem Vertrag selbst, allenfalls unter Berücksichtigung der gesetzlichen Auslegungsregeln feststellen lassen. „Bestimmt", was von Lehre und Rechtsprechung stets als „bestimmbar" verstanden wird, ist eine Erklärung also dann, wenn ihr die wesentlichen Rechtsfolgen, die der Erklärende anstrebt, entnehmbar sind (7 Ob 146/03a mwN).Die Verpflichtung zur Rückzahlung eines gewährten Dauerrabattes steht unter einer Resolutivbedingung im Sinn der Paragraphen 707 und 897 ABGB, nämlich der vorzeitigen Vertragskündigung durch den Versicherungsnehmer. Eine Bedingung ist ein künftiges ungewisses Ereignis, von dessen Eintritt der Erklärende oder die Vertragsparteien Rechtsfolgen abhängig machen. Die Vereinbarung einer Bedingung wird als eine das Geschäft ergänzende Nebenbestimmung angesehen, die im Rahmen der Privatautonomie zulässig ist. Dementsprechend hat die Bedingungsvereinbarung auch dem Bestimmtheitserfordernis nach Paragraph 869, ABGB zu entsprechen. Die inhaltliche Bestimmtheit einer Vereinbarung bedeutet beim verpflichtenden Schuldvertrag, dass sich aus ihm nicht nur der Wille der Parteien entnehmen lässt, den Vertrag wirklich schließen zu wollen, sondern dass die Leistungen in einer solchen Weise bestimmt sein müssen, dass sie sich aus dem Vertrag selbst, allenfalls unter Berücksichtigung der gesetzlichen Auslegungsregeln feststellen lassen. „Bestimmt", was von Lehre und Rechtsprechung stets als „bestimmbar" verstanden wird, ist eine Erklärung also dann, wenn ihr die wesentlichen Rechtsfolgen, die der Erklärende anstrebt, entnehmbar sind (7 Ob 146/03a mwN).
Legt man nun die dargelegten Grundsätze zugrunde, ergibt sich für Art 4.3.4 ABS 1998, auf den Art 4.3.5. ABS 1998 verweist, Folgendes:Legt man nun die dargelegten Grundsätze zugrunde, ergibt sich für Artikel 4 Punkt 3 Punkt 4, ABS 1998, auf den Artikel 4 Punkt 3 Punkt 5, ABS 1998 verweist, Folgendes:
Der Wortlaut des Art 4.3.4.a ABS 1998 legt die Höhe des Rückforderungsbetrages in der Höhe der Differenz zwischen vereinbarter Prämie und jener Prämie, die der tatsächlichen Vertragsdauer entspricht, nahe. Dem widerspricht aber die Bestimmung Art 4.3.4.d ABS 1998, nach der sich der Rückforderungsbetrag aus 3 Komponenten, nach der Wahl des Versicherers alternativ oder kumulativ, zusammensetzen soll, und zwar aus einem Prozentsatz der ersten Jahresprämie und/oder der übernommenen Kosten (obwohl die Kosten nach Art 4.3.4.a ABS 1998 bereits in der Prämienhöhe berücksichtigt sein sollen) und/oder der nicht bezahlten Prämien. Auch wenn die dargelegte, sich aus Art 4.3.4.a ABS 1998 ergebende Prämiendifferenz keinen direkten Bezug zur Prämie des ersten Versicherungsjahres nach Art 4.3.4.d ABS 1998 erkennen lässt, könnte sie rein rechnerisch durch Aufteilen des ermittelten „Prozentbetrages" (70 % der ersten Jahresprämie aufgrund der Auflösung des Versicherungsvertrages nach dreijähriger Dauer) auf 36 Monate ermittelt werden. Art 4.3.4.d ABS 1998 belässt es aber, wie dargelegt, nicht bei der Vereinbarung der Bezahlung von 70 % der ersten Jahresprämie. Die Rückforderungskriterien (nach Wahl des Versicherers alternativ oder kumulativ) „übernommene Kosten" und zusätzlich „nicht verrechnete Prämien" sind aber jedenfalls unbestimmt. Es ergibt sich aus der Vereinbarung nämlich nicht, welche Kosten gemeint sind (diese sollten nach Art 4.3.4.a ABS 1998 bereits in der Prämie Berücksichtigung finden), geschweige denn, wie ihre Höhe (insbesondere bezogen auf die jeweilige Vertragsdauer) zu ermitteln ist. Unklar ist nach dem dargelegten Widerspruch in den Bedingungen auch, was mit dem Begriff „nicht verrechnete Prämien" gemeint ist. Fraglich ist, ob damit (wahlweise) ein weiteres Mal die Prämiendifferenz abgegolten werden oder (wahlweise) zusätzlich zur Prämiendifferenz noch die künftigen, nur auf Grund der Vertragsauflösung nicht angefallenen, aber vereinbarten Prämien für die gesamte Laufzeit von zehn Jahren verlangt werden dürfte, was beides nicht mit Art 4.3.4.a ABS 1998 vereinbar wäre. Die Vereinbarung ist aber nicht nur wegen dieser Unklarheit unbestimmt, sondern auch deshalb, weil sich der Rückforderungsanspruch der Klägerin alternativ oder kumulativ nach ihrer Wahl aus mehreren Positionen zusammensetzen soll, wovon jedenfalls zwei unbestimmt, weil nicht im Vorhinein betragsmäßig bezeichnet oder aus in der Vereinbarung genannten Parametern errechenbar, sind. Sind aber mehrere Kriterien vereinbart, müssen alle bestimmt sein, damit dem Bestimmtheitserfordernis des § 869 ABGB Genüge getan ist.Der Wortlaut des Artikel 4 Punkt 3 Punkt 4 Punkt a, ABS 1998 legt die Höhe des Rückforderungsbetrages in der Höhe der Differenz zwischen vereinbarter Prämie und jener Prämie, die der tatsächlichen Vertragsdauer entspricht, nahe. Dem widerspricht aber die Bestimmung Artikel 4 Punkt 3 Punkt 4 Punkt d, ABS 1998, nach der sich der Rückforderungsbetrag aus 3 Komponenten, nach der Wahl des Versicherers alternativ oder kumulativ, zusammensetzen soll, und zwar aus einem Prozentsatz der ersten Jahresprämie und/oder der übernommenen Kosten (obwohl die Kosten nach Artikel 4 Punkt 3 Punkt 4 Punkt a, ABS 1998 bereits in der Prämienhöhe berücksichtigt sein sollen) und/oder der nicht bezahlten Prämien. Auch wenn die dargelegte, sich aus Artikel 4 Punkt 3 Punkt 4 Punkt a, ABS 1998 ergebende Prämiendifferenz keinen direkten Bezug zur Prämie des ersten Versicherungsjahres nach Artikel 4 Punkt 3 Punkt 4 Punkt d, ABS 1998 erkennen lässt, könnte sie rein rechnerisch durch Aufteilen des ermittelten „Prozentbetrages" (70 % der ersten Jahresprämie aufgrund der Auflösung des Versicherungsvertrages nach dreijähriger Dauer) auf 36 Monate ermittelt werden. Artikel 4 Punkt 3 Punkt 4 Punkt d, ABS 1998 belässt es aber, wie dargelegt, nicht bei der Vereinbarung der Bezahlung von 70 % der ersten Jahresprämie. Die Rückforderungskriterien (nach Wahl des Versicherers alternativ oder kumulativ) „übernommene Kosten" und zusätzlich „nicht verrechnete Prämien" sind aber jedenfalls unbestimmt. Es ergibt sich aus der Vereinbarung nämlich nicht, welche Kosten gemeint sind (diese sollten nach Artikel 4 Punkt 3 Punkt 4 Punkt a, ABS 1998 bereits in der Prämie Berücksichtigung finden), geschweige denn, wie ihre Höhe (insbesondere bezogen auf die jeweilige Vertragsdauer) zu ermitteln ist. Unklar ist nach dem dargelegten Widerspruch in den Bedingungen auch, was mit dem Begriff „nicht verrechnete Prämien" gemeint ist. Fraglich ist, ob damit (wahlweise) ein weiteres Mal die Prämiendifferenz abgegolten werden oder (wahlweise) zusätzlich zur Prämiendifferenz noch die künftigen, nur auf Grund der Vertragsauflösung nicht angefallenen, aber vereinbarten Prämien für die gesamte Laufzeit von zehn Jahren verlangt werden dürfte, was beides nicht mit Artikel 4 Punkt 3 Punkt 4 Punkt a, ABS 1998 vereinbar wäre. Die Vereinbarung ist aber nicht nur wegen dieser Unklarheit unbestimmt, sondern auch deshalb, weil sich der Rückforderungsanspruch der Klägerin alternativ oder kumulativ nach ihrer Wahl aus mehreren Positionen zusammensetzen soll, wovon jedenfalls zwei unbestimmt, weil nicht im Vorhinein betragsmäßig bezeichnet oder aus in der Vereinbarung genannten Parametern errechenbar, sind. Sind aber mehrere Kriterien vereinbart, müssen alle bestimmt sein, damit dem Bestimmtheitserfordernis des Paragraph 869, ABGB Genüge getan ist.
Es muss daher davon ausgegangen werden, dass es zur Berechnung der Rückforderung zu keiner ausreichenden Einigung der Parteien gekommen ist und dementsprechend die Bedingung als nicht beigesetzt zu beurteilen ist (vgl Rummel in Rummel3 § 898 Rz 1). Daraus ist jedoch kein Dissens hinsichtlich des gesamten Versicherungsvertrages abzuleiten, weil es sich bei der Rückforderungsvereinbarung der Streitteile nur um eine Nebenvereinbarung handelte, bei deren Wegfall das übrige Vertragswerk durchaus noch für beide Teile Sinn und Zweck macht (7 Ob 146/03a; vgl auch Rummel in Rummel, ABGB3 Rz 10 zu § 869).Es muss daher davon ausgegangen werden, dass es zur Berechnung der Rückforderung zu keiner ausreichenden Einigung der Parteien gekommen ist und dementsprechend die Bedingung als nicht beigesetzt zu beurteilen ist vergleiche Rummel in Rummel3 Paragraph 898, Rz 1). Daraus ist jedoch kein Dissens hinsichtlich des gesamten Versicherungsvertrages abzuleiten, weil es sich bei der Rückforderungsvereinbarung der Streitteile nur um eine Nebenvereinbarung handelte, bei deren Wegfall das übrige Vertragswerk durchaus noch für beide Teile Sinn und Zweck macht (7 Ob 146/03a; vergleiche auch Rummel in Rummel, ABGB3 Rz 10 zu Paragraph 869,).
Da die Klägerin ihren Rückforderungsanspruch also nicht aus Art 4.3.5. ABS 1998 in Zusammenhalt mit Art 4.3.4. ABS 1998 ableiten kann, kommt es auf die Frage, ob die Bedingungen überhaupt Inhalt des Versicherungsvertrages wurden, nicht mehr an.Da die Klägerin ihren Rückforderungsanspruch also nicht aus Artikel 4 Punkt 3 Punkt 5, ABS 1998 in Zusammenhalt mit Artikel 4 Punkt 3 Punkt 4, ABS 1998 ableiten kann, kommt es auf die Frage, ob die Bedingungen überhaupt Inhalt des Versicherungsvertrages wurden, nicht mehr an.
Die Kostenentscheidung im erstinstanzlichen Verfahren gründet sich auf § 41 ZPO, im Rechtsmittelverfahren auf §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung im erstinstanzlichen Verfahren gründet sich auf Paragraph 41, ZPO, im Rechtsmittelverfahren auf Paragraphen 50, 41, ZPO.