Rechtssatz RS0118112
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118112
Entscheidungsdatum
31.01.2007
Norm
ABGB §869
ABS 1995 Art4 Abs5
VersVG §8
Rechtssatz
Die Formulierung in Art 4 Abs 5 der ABS 1995 geht von einer Nachzahlung aus, die in der Differenz zwischen der tatsächlich bezahlten Prämie und jenem Betrag besteht, um den die Prämie höher gewesen wäre, wenn der Vertrag nur für die Zeit abgeschlossen worden wäre, während der er tatsächlich bestanden hat. Die sich vorliegendenfalls aus der Antragspolizze einerseits und der Regelung des Art 4 Abs 5 ABS andererseits ergebenden Berechnungsmethoden sind damit nicht in Übereinstimmung zu bringen und rechnerisch nicht nachvollziehbar. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass es zur Berechnung der Rückforderung zu keiner ausreichenden Einigung der Parteien gekommen ist und dementsprechend die Bedingung als nicht beigesetzt zu beurteilen ist.Die Formulierung in Artikel 4, Absatz 5, der ABS 1995 geht von einer Nachzahlung aus, die in der Differenz zwischen der tatsächlich bezahlten Prämie und jenem Betrag besteht, um den die Prämie höher gewesen wäre, wenn der Vertrag nur für die Zeit abgeschlossen worden wäre, während der er tatsächlich bestanden hat. Die sich vorliegendenfalls aus der Antragspolizze einerseits und der Regelung des Artikel 4, Absatz 5, ABS andererseits ergebenden Berechnungsmethoden sind damit nicht in Übereinstimmung zu bringen und rechnerisch nicht nachvollziehbar. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass es zur Berechnung der Rückforderung zu keiner ausreichenden Einigung der Parteien gekommen ist und dementsprechend die Bedingung als nicht beigesetzt zu beurteilen ist.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 146/03a
Entscheidungstext OGH 15.10.2003 7 Ob 146/03a
Veröff: SZ 2003/121
- 7 Ob 227/06t
Entscheidungstext OGH 31.01.2007 7 Ob 227/06t
Vgl; Beisatz: Hier: Der Rückforderungsanspruch der Versicherung setzt sich alternativ oder kumulativ nach ihrer Wahl aus mehreren Positionen zusammen, wovon jedenfalls zwei unbestimmt, weil nicht im Vorhinein betragsmäßig bezeichnet oder aus in der Vereinbarung genannten Parametern errechenbar, sind. Sind aber mehrere Kriterien vereinbart, müssen alle bestimmt sein, damit dem Bestimmtheitserfordernis des §869 ABGB Genüge getan ist (Art 4.3.5. ABS 1998 in Zusammenhalt mit Art4.3.4. ABS 1998). (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118112
Dokumentnummer
JJR_20031015_OGH0002_0070OB00146_03A0000_001