Entscheidungsgründe:
Die klagenden Parteien haben im Rahmen ihrer Arbeitsgemeinschaft Kanalisation Tennengau mit der beklagten Partei eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen, der die Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung des Bauhaupt-, Bauneben- und Bauhilfsgewerbes (ABHB) zugrunde liegen. Gemäß Art.1 1.1 ABHB übernimmt es der Versicherer, die Folgen von Schadenersatzverpflichtungen aus Personenschäden und Sachbeschädigungen zu tragen, die dem Versicherungsnehmer aus der in der Polizze bezeichneten betrieblichen Tätigkeit (dem versicherten Risiko) aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhaltes erwachsen. In diesem Rahmen übernimmt der Versicherer auch die gerichtlichen und außergerichtlichen angemessenen Kosten der Abwehr einer von einem Dritten ungerechtfertigterweise behaupteten Schadenersatzverpflichtung. Nach Art.2 16.2 ABHB erstreckt sich der Versicherungsschutz im Rahmen des versicherten Risikos (Art.1 1.1) auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus der gesetzlichen Haftpflicht sämtlicher übrigen Angestellten und Arbeiter (soweit sie nicht als Aufseher im Betrieb schon gemäß Art.2 16.1 in den Versicherungsschutz einbezogen sind) jedoch mit Ausschluß von Schadensfällen, bei welchen es sich um Arbeits-(Betriebs-)Unfälle im Sinne der Sozialversicherungsgesetze handelt.Die klagenden Parteien haben im Rahmen ihrer Arbeitsgemeinschaft Kanalisation Tennengau mit der beklagten Partei eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen, der die Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung des Bauhaupt-, Bauneben- und Bauhilfsgewerbes (ABHB) zugrunde liegen. Gemäß Artikel eins, 1.1 ABHB übernimmt es der Versicherer, die Folgen von Schadenersatzverpflichtungen aus Personenschäden und Sachbeschädigungen zu tragen, die dem Versicherungsnehmer aus der in der Polizze bezeichneten betrieblichen Tätigkeit (dem versicherten Risiko) aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhaltes erwachsen. In diesem Rahmen übernimmt der Versicherer auch die gerichtlichen und außergerichtlichen angemessenen Kosten der Abwehr einer von einem Dritten ungerechtfertigterweise behaupteten Schadenersatzverpflichtung. Nach Artikel 2, 16.2 ABHB erstreckt sich der Versicherungsschutz im Rahmen des versicherten Risikos (Artikel eins, 1.1) auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus der gesetzlichen Haftpflicht sämtlicher übrigen Angestellten und Arbeiter (soweit sie nicht als Aufseher im Betrieb schon gemäß Artikel 2, 16.1 in den Versicherungsschutz einbezogen sind) jedoch mit Ausschluß von Schadensfällen, bei welchen es sich um Arbeits-(Betriebs-)Unfälle im Sinne der Sozialversicherungsgesetze handelt.
Die Helmut W*** GesmbH & Co KG (im folgenden nur KG) hatte im Auftrag der klagenden Parteien auf der Kanalbaustelle Kaltenhausen an Schalttafeln neue Haken anzuschweißen. Siegfried W***, ein Dienstnehmer der KG, war am 23.2.1981 mit dem Anschweißen der Haken beschäftigt. Ein Teil der Schalttafeln befand sich in einem 5 m tiefen Kanal. Siegfried W*** hätte daher eine Leiter benötigt. Da eine solche nicht vorhanden war, schlug ihm der Baggerführer der klagenden Parteien Kurt R*** vor, ihn mit dem Löffel des Hydraulikbaggers in den Kanal zu befördern. Siegfried W*** hielt sich bei diesem Vorgang an der Querspindel fest. Durch das Schwenken des Hebearmes des Baggers wurde der Arm des Siegfried W*** gegen die Spindel gedrückt, wodurch Siegfried W*** am rechten Arm schwere Verletzungen erlitt. Kurt R*** wurde wegen dieses Vorfalles mit Urteil des Bezirksgerichtes Hallein vom 2.4.1982 (U 45/82-8) des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 4 erster Fall StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt. Die A*** U*** (AUVA) hat den Unfall als ArbeitsunfallDie Helmut W*** GesmbH & Co KG (im folgenden nur KG) hatte im Auftrag der klagenden Parteien auf der Kanalbaustelle Kaltenhausen an Schalttafeln neue Haken anzuschweißen. Siegfried W***, ein Dienstnehmer der KG, war am 23.2.1981 mit dem Anschweißen der Haken beschäftigt. Ein Teil der Schalttafeln befand sich in einem 5 m tiefen Kanal. Siegfried W*** hätte daher eine Leiter benötigt. Da eine solche nicht vorhanden war, schlug ihm der Baggerführer der klagenden Parteien Kurt R*** vor, ihn mit dem Löffel des Hydraulikbaggers in den Kanal zu befördern. Siegfried W*** hielt sich bei diesem Vorgang an der Querspindel fest. Durch das Schwenken des Hebearmes des Baggers wurde der Arm des Siegfried W*** gegen die Spindel gedrückt, wodurch Siegfried W*** am rechten Arm schwere Verletzungen erlitt. Kurt R*** wurde wegen dieses Vorfalles mit Urteil des Bezirksgerichtes Hallein vom 2.4.1982 (U 45/82-8) des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und 4 erster Fall StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt. Die A*** U*** (AUVA) hat den Unfall als Arbeitsunfall
anerkannt und für ihren Versicherten Siegfried W*** an Heilungskosten S 35.903,50 aufgewendet. Sie bezahlt dem Verletzten eine Versehrtenrente, ihre Aufwendungen hiefür bis April 1983 betrugen S 23.855,81. Mit Urteil des Arbeitsgerichtes Salzburg vom 15.2.1984 (Cr 759/83-13) wurde Kurt R*** unter Annahme eines 25 %igen Mitverschuldens des Verletzten schuldig erkannt, der AUVA S 26.927,60 samt 4 % Zinsen seit 11.6.1983 zu bezahlen. Außerdem wurde seine Ersatzpflicht für die künftigen Aufwendungen der AUVA unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Verletzten von 25 % festgestellt. Mangels Einbringlichkeit der Forderung bei Kurt R*** nimmt die AUVA unter Berufung auf § 1313 a ABGB die klagenden Parteien in Anspruch. Diese haben an die AUVA den Betrag von S 26.927,60 samt Anhang, d.s. S 28.902,30 bereits bezahlt. Die beklagte Partei lehnte den Versicherungsschutz ab und verwies die klagenden Parteien auf die Möglichkeit einer Deckungsklage. Mit der vorliegenden Klage begehren die klagenden Parteien den Ersatz des von ihnen an die AUVA bezahlten Betrages und die Feststellung, daß die beklagte Partei verpflichtet sei, den klagenden Parteien im Falle ihrer Inanspruchnahme für Schadenersatzforderungen aus dem Arbeitsunfall des Siegfried W*** vom 23.2.1981 die von ihnen geleisteten Zahlungen insoweit zu ersetzen, als sie in der vereinbarten Versicherungssumme Deckung finden.anerkannt und für ihren Versicherten Siegfried W*** an Heilungskosten S 35.903,50 aufgewendet. Sie bezahlt dem Verletzten eine Versehrtenrente, ihre Aufwendungen hiefür bis April 1983 betrugen S 23.855,81. Mit Urteil des Arbeitsgerichtes Salzburg vom 15.2.1984 (Cr 759/83-13) wurde Kurt R*** unter Annahme eines 25 %igen Mitverschuldens des Verletzten schuldig erkannt, der AUVA S 26.927,60 samt 4 % Zinsen seit 11.6.1983 zu bezahlen. Außerdem wurde seine Ersatzpflicht für die künftigen Aufwendungen der AUVA unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Verletzten von 25 % festgestellt. Mangels Einbringlichkeit der Forderung bei Kurt R*** nimmt die AUVA unter Berufung auf Paragraph 1313, a ABGB die klagenden Parteien in Anspruch. Diese haben an die AUVA den Betrag von S 26.927,60 samt Anhang, d.s. S 28.902,30 bereits bezahlt. Die beklagte Partei lehnte den Versicherungsschutz ab und verwies die klagenden Parteien auf die Möglichkeit einer Deckungsklage. Mit der vorliegenden Klage begehren die klagenden Parteien den Ersatz des von ihnen an die AUVA bezahlten Betrages und die Feststellung, daß die beklagte Partei verpflichtet sei, den klagenden Parteien im Falle ihrer Inanspruchnahme für Schadenersatzforderungen aus dem Arbeitsunfall des Siegfried W*** vom 23.2.1981 die von ihnen geleisteten Zahlungen insoweit zu ersetzen, als sie in der vereinbarten Versicherungssumme Deckung finden.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Nach seiner Auffassung handle es sich bei den gegen die klagenden Parteien erhobenen Schadenersatzansprüchen um solche aus einem Arbeitsunfall, die nach Art.2 16.2 ABHB vom Versicherungsschutz ausdrücklich ausgenommen seien.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Nach seiner Auffassung handle es sich bei den gegen die klagenden Parteien erhobenen Schadenersatzansprüchen um solche aus einem Arbeitsunfall, die nach Artikel 2, 16.2 ABHB vom Versicherungsschutz ausdrücklich ausgenommen seien.
Das Berufungsgericht änderte den das Feststellungsbegehren betreffenden Teil des Ersturteils dahin ab, daß es dem Klagebegehren stattgab. Den das Leistungsbegehren betreffenden Teil des Ersturteils hob das Berufungsgericht ohne Rechtskraftvorbehalt auf und wies in diesem Umfang die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Das Berufungsgericht sprach aus, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 15.000, nicht jedoch S 300.000 übersteigt und daß die Revision nicht zulässig ist. Nach der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes betreffe der Ausschluß von Schadenersatzansprüchen aus Arbeitsunfällen nach Art.2 16.2 ABHB nach dessen klarem Wortlaut nur Schadenersatzansprüche, die gegen die Angestellten oder Arbeiter des Versicherungsnehmers erhoben würden. Im vorliegenden Fall würden jedoch Schadenersatzansprüche gegen die Versicherungsnehmer selbst geltend gemacht. Für Schadenersatzansprüche, die gegen die Versicherungsnehmer aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhaltes erhoben würden, sei jedoch nach Art. 1 ABHB ein Ausschluß von Schadenersatzansprüchen aus Arbeitsunfällen nicht vorgesehen. Die gegen das Teilurteil der zweiten Instanz erhobene ao. Revision der beklagten Partei ist zulässig, weil zur Frage, ob der Risikoausschluß des Art.2 16.2 ABHB auf Haftpflichtansprüche gegen die dort genannten Personen beschränkt ist, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt und der Urteilsspruch entsprechend dem von den klagenden Parteien erhobenen Begehren einer Klarstellung bedarf.Das Berufungsgericht änderte den das Feststellungsbegehren betreffenden Teil des Ersturteils dahin ab, daß es dem Klagebegehren stattgab. Den das Leistungsbegehren betreffenden Teil des Ersturteils hob das Berufungsgericht ohne Rechtskraftvorbehalt auf und wies in diesem Umfang die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Das Berufungsgericht sprach aus, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 15.000, nicht jedoch S 300.000 übersteigt und daß die Revision nicht zulässig ist. Nach der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes betreffe der Ausschluß von Schadenersatzansprüchen aus Arbeitsunfällen nach Artikel 2, 16.2 ABHB nach dessen klarem Wortlaut nur Schadenersatzansprüche, die gegen die Angestellten oder Arbeiter des Versicherungsnehmers erhoben würden. Im vorliegenden Fall würden jedoch Schadenersatzansprüche gegen die Versicherungsnehmer selbst geltend gemacht. Für Schadenersatzansprüche, die gegen die Versicherungsnehmer aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhaltes erhoben würden, sei jedoch nach Artikel eins, ABHB ein Ausschluß von Schadenersatzansprüchen aus Arbeitsunfällen nicht vorgesehen. Die gegen das Teilurteil der zweiten Instanz erhobene ao. Revision der beklagten Partei ist zulässig, weil zur Frage, ob der Risikoausschluß des Artikel 2, 16.2 ABHB auf Haftpflichtansprüche gegen die dort genannten Personen beschränkt ist, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt und der Urteilsspruch entsprechend dem von den klagenden Parteien erhobenen Begehren einer Klarstellung bedarf.