Aus den Entscheidungsgründen:
Der Schwerpunkt der Revision liegt in der Bekämpfung der Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes.
Der Zweitbeklagte wendet sich vorerst dagegen, daß das Berufungsgericht aus formellen und aus materiellen Erwägungen seine Solidarhaftung mit der Erstbeklagten bejaht habe.
Der Ansicht des Berufungsgerichtes, die Solidarhaftung der Beklagten ergebe sich schon aus deren Prozeßvorbringen, kann allerdings nicht gefolgt werden. Es ist nämlich unrichtig, daß der Zweitbeklagte die Forderung der Klägerin zu 50% anerkannt hat. Er hat vielmehr in der Klagebeantwortung (ON. 10) das Klagebegehren dem Gründe und der Höhe nach zur Gänze bestritten und unter anderem ein mindestens 50%iges Mitverschulden des Walter P. eingewendet. Aus seinen in der Klagebeantwortung enthaltenen Prozeßerklärungen kann sohin nicht auf ein Anerkenntnis der Solidarhaftung geschlossen werden. Auch in der Anerkennung des Klagsanspruches der Höhe nach in der Tagsatzung vom 22. Oktober 1964 ist kein Zugeständnis seiner solidarischen Verpflichtung gelegen. Daß die Erstbeklagte in dieser Tagsatzung "ebenso wie der Zweitbeklagte bereits in der Klagebeantwortung" die Klagsforderung dem Gründe nach zu 50% anerkannt hat, ist für den Zweitbeklagten ohne jede Bedeutung geblieben. Das Protokoll läßt nicht erkennen, daß der Zweitbeklagte eine von seinem Vorbringen in der Klagebeantwortung abweichende Prozeßerklärung abgegeben hat.
Das Berufungsgericht hat jedoch aus materiellrechtlichen Gründen die Solidarhaftung beider Beklagten zutreffend bejaht.
Die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß die Beklagten anläßlich einer Schwarzfahrt den Schaden herbeigeführt haben, ist unbedenklich; sie haben in gemeinsamem Zusammenwirken unbefugt über das Fahrzeug des Walter P. zur Zeit des Unfalles derart verfügt, wie sonst dieser als Fahrzeughalter verfügen konnte, da sie sich das Auto unter Verwendung seiner motorischen Kraft als Fortbewegungsmittel - wenn auch nur für eine kurze Strecke - dienstbar gemacht haben. Nach der bereits vom Berufungsgericht zitierten Rechtsprechung haften Schwarzfahrer für den anläßlich der Schwarzfahrt verursachten Schaden zur ungeteilten Hand. Es ist hiebei nicht entscheidend, ob es sich um einen Schaden handelt, der an dem Fahrzeug entstanden ist, mit dem die Schwarzfahrt durchgeführt wurde, oder der an einem anderen Objekt, wie im vorliegenden Fall an den Lohnfahrzeugen, verursacht wurde.
Es ist dem Zweitbeklagten zwar darin beizustimmen, daß einer von mehreren Schwarzfahrern, der den Schaden ersetzt hat, im Innenverhältnis gemäß § 896 ABGB. von den übrigen Mittätern nur einen aliquoten Teil des von ihm vergüteten Schadens ersetzt verlangen kann. Daraus ist aber für den Standpunkt des Zweitbeklagten nichts zu gewinnen, da Walter P. als Halter und Eigentümer des am Unfall beteiligten Fahrzeuges dieses nicht unbefugt benützen und daher auch nicht Mittäter an einer Schwarzfahrt sein konnte. Es kann daher daraus, daß Walter P. den Schlüssel stecken ließ, als er sich für kurze Zeit von seinem Kraftwagen entfernte, nicht seine Mittäterschaft als Schwarzfahrer abgeleitet werden.Es ist dem Zweitbeklagten zwar darin beizustimmen, daß einer von mehreren Schwarzfahrern, der den Schaden ersetzt hat, im Innenverhältnis gemäß Paragraph 896, ABGB. von den übrigen Mittätern nur einen aliquoten Teil des von ihm vergüteten Schadens ersetzt verlangen kann. Daraus ist aber für den Standpunkt des Zweitbeklagten nichts zu gewinnen, da Walter P. als Halter und Eigentümer des am Unfall beteiligten Fahrzeuges dieses nicht unbefugt benützen und daher auch nicht Mittäter an einer Schwarzfahrt sein konnte. Es kann daher daraus, daß Walter P. den Schlüssel stecken ließ, als er sich für kurze Zeit von seinem Kraftwagen entfernte, nicht seine Mittäterschaft als Schwarzfahrer abgeleitet werden.
Es ergibt sich daraus aber auch nicht ein die Ersatzpflicht der Beklagten verringerndes Mitverschulden des Walter P. Dieser wurde zwar durch Strafverfügung der Übertretung nach § 431 StG. schuldig erkannt weil er durch Nichtabziehen des Zundschlüssels fahrlässig einen Zusammenstoß mit den Lohnautos des Dr Josef H. und des Karl St. verschuldet habe. Diesem verurteilenden Erkenntnis des Strafrichters kommt nach § 268 ZPO. eine den Zivilrichter bindende Wirkung insoweit zu, als die strafbare Handlung im Sinne des § 431 StG. erwiesen und dem Walter P. zuzurechnen ist und als ein Kausalzusammenhang zwischen der strafbaren Handlung und dem zugefügten Schaden besteht (SZ. XXIV 307 u. a.). Es ist dem Zivilrichter versagt, die Richtigkeit des verurteilenden strafgerichtlichen Erkenntnisses in dieser Hinsicht zu überprüfen. Aus diesem Grund erübrigt es sich, dazu Stellung zu nehmen, ob es auch ohne das Verhalten P.s zum Unfall gekommen wäre oder ob ein Rechtswidrigkeitszusammenhang im Sinne des § 1311 ABGB. zwischen dem Steckenlassen des Schlüssels (Zuwiderhandeln des Walter P. gegen die Schutzvorschrift des § 85 (6) KfG. 1955) und der unbefugten Benützung des Fahrzeuges durch die Beklagten besteht; der Kausalzusammenhang zwischen dem Steckenlassen des Zundschlüssels und dem Unfall steht auf Grund der vom Strafrichter erlassenen Strafverfügung fest.Es ergibt sich daraus aber auch nicht ein die Ersatzpflicht der Beklagten verringerndes Mitverschulden des Walter P. Dieser wurde zwar durch Strafverfügung der Übertretung nach Paragraph 431, StG. schuldig erkannt weil er durch Nichtabziehen des Zundschlüssels fahrlässig einen Zusammenstoß mit den Lohnautos des Dr Josef H. und des Karl St. verschuldet habe. Diesem verurteilenden Erkenntnis des Strafrichters kommt nach Paragraph 268, ZPO. eine den Zivilrichter bindende Wirkung insoweit zu, als die strafbare Handlung im Sinne des Paragraph 431, StG. erwiesen und dem Walter P. zuzurechnen ist und als ein Kausalzusammenhang zwischen der strafbaren Handlung und dem zugefügten Schaden besteht (SZ. römisch 24 307 u. a.). Es ist dem Zivilrichter versagt, die Richtigkeit des verurteilenden strafgerichtlichen Erkenntnisses in dieser Hinsicht zu überprüfen. Aus diesem Grund erübrigt es sich, dazu Stellung zu nehmen, ob es auch ohne das Verhalten P.s zum Unfall gekommen wäre oder ob ein Rechtswidrigkeitszusammenhang im Sinne des Paragraph 1311, ABGB. zwischen dem Steckenlassen des Schlüssels (Zuwiderhandeln des Walter P. gegen die Schutzvorschrift des Paragraph 85, (6) KfG. 1955) und der unbefugten Benützung des Fahrzeuges durch die Beklagten besteht; der Kausalzusammenhang zwischen dem Steckenlassen des Zundschlüssels und dem Unfall steht auf Grund der vom Strafrichter erlassenen Strafverfügung fest.
Dennoch ist aber eine Haftung des Walter P. im Innenverhältnis zu verneinen.
Wie bereits ausgeführt, stützt der Zweitbeklagte seine Einwendung des Mitverschuldens darauf, daß Walter P. die erforderliche Sicherung des Fahrzeuges unterlassen und es dadurch ermöglicht habe, daß beide Beklagten sein Fahrzeug in Betrieb nehmen konnten. Er macht P. daher den Vorwurf, daß er ihm und der Erstbeklagten nicht hätte vertrauen dürfen, daß ihn sohin ein Verschulden in der Auswahl jener Personen treffe, in deren Obhut er sein Kraftfahrzeug zurückgelassen habe. Es ist in diesem Zusammenhang rechtlich ohne Belang, ob P. den im Auto zurückgebliebenen Personen einen formellen Auftrag gab und ihnen ausdrücklich das Fahrzeug in Obsorge übertrug, da schon darin, daß P. erwachsene, mit ihm teils verwandte, teils verschwägerte Personen im Auto zurückließ, die stillschweigende Aufforderung enthalten ist, während seiner Abwesenheit seine Interessen in bezug auf das Auto zu wahren.
Die Frage, ob für Auswahlverschulden im Innenverhältnis gehaftet wird, falls der Ausgewählte schadenersatzpflichtig ist, wird von der Rechtslehre verneint. Derjenige, der für den durch eine fremde widerrechtliche Handlung verursachten Schaden Ersatz leisten mußte, hat den Rückersatz gegen den Schuldtragenden; dies ist eine natürliche Folge der im § 1295 ABGB. enthaltenen Regel (Stubenrauch[8] II 670). Wer nur für Dritte (§ 1313a ABGB) oder für Auswahlverschulden haftet, hat im internen Verhältnis keine Ersatzpflicht zu tragen (Wolff im Klang-Kommentar[2] I 57). Im gleichen Sinn führt Ehrenzweig[2] II 1692) aus, daß dem Geschäftsherrn, den kein eigenes Verschulden oder bloß ein Verschulden in der Auswahl oder in der Beaufsichtigung eines Angestellten trifft, ein Rückgriffsrecht gegen diesen zusteht, soweit dieser selbst schadenersatzpflichtig ist. Der Oberste Gerichtshof schließt sich diesen Rechtsausführungen an.Die Frage, ob für Auswahlverschulden im Innenverhältnis gehaftet wird, falls der Ausgewählte schadenersatzpflichtig ist, wird von der Rechtslehre verneint. Derjenige, der für den durch eine fremde widerrechtliche Handlung verursachten Schaden Ersatz leisten mußte, hat den Rückersatz gegen den Schuldtragenden; dies ist eine natürliche Folge der im Paragraph 1295, ABGB. enthaltenen Regel (Stubenrauch[8] römisch zwei 670). Wer nur für Dritte (Paragraph 1313 a, ABGB) oder für Auswahlverschulden haftet, hat im internen Verhältnis keine Ersatzpflicht zu tragen (Wolff im Klang-Kommentar[2] römisch eins 57). Im gleichen Sinn führt Ehrenzweig[2] römisch zwei 1692) aus, daß dem Geschäftsherrn, den kein eigenes Verschulden oder bloß ein Verschulden in der Auswahl oder in der Beaufsichtigung eines Angestellten trifft, ein Rückgriffsrecht gegen diesen zusteht, soweit dieser selbst schadenersatzpflichtig ist. Der Oberste Gerichtshof schließt sich diesen Rechtsausführungen an.
Daraus folgt aber, daß es zwar richtig ist, daß P. den Beklagten nicht hätte vertrauen dürfen, sie würden das Fahrzeug trotz des steckengelassenen Schlüssels nicht unbefugt in Betrieb nehmen, daß ihm aber sein Auswahlverschulden von den Beklagten, die sein Vertrauen mißbraucht haben, nicht als Mitverschulden angelastet werden kann. Der Oberste Gerichtshof billigt daher im Ergebnis die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß Walter P. im Innenverhältnis keine Verpflichtung trifft, auch nur teilweise für den von den Beklagten verschuldeten Schaden aufzukommen, daß die Beklagten vielmehr allein und solidarisch Walter P. den Schaden, der von der Klägerin auf Grund des Versicherungsvertrages vergütet wurde, zu ersetzen habe. Dieser Ersatzanspruch Walter P.s ist gemäß § 67 VersVG. auf die Klägerin übergegangen.Daraus folgt aber, daß es zwar richtig ist, daß P. den Beklagten nicht hätte vertrauen dürfen, sie würden das Fahrzeug trotz des steckengelassenen Schlüssels nicht unbefugt in Betrieb nehmen, daß ihm aber sein Auswahlverschulden von den Beklagten, die sein Vertrauen mißbraucht haben, nicht als Mitverschulden angelastet werden kann. Der Oberste Gerichtshof billigt daher im Ergebnis die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß Walter P. im Innenverhältnis keine Verpflichtung trifft, auch nur teilweise für den von den Beklagten verschuldeten Schaden aufzukommen, daß die Beklagten vielmehr allein und solidarisch Walter P. den Schaden, der von der Klägerin auf Grund des Versicherungsvertrages vergütet wurde, zu ersetzen habe. Dieser Ersatzanspruch Walter P.s ist gemäß Paragraph 67, VersVG. auf die Klägerin übergegangen.