Gemäß § 17 Abs 1 ZPO kann einer Partei im Rechtsstreit (nur) beitreten, wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen „anderen Personen" anhängigen Rechtsstreit diese Partei obsiegt. Nebenintervention ist demnach der Beitritt eines Dritten in einem zwischen anderen Personen anhängigen Prozess zur Unterstützung einer Partei, an deren Obsiegen er ein rechtliches Interesse hat (4 Ob 2397/96w; Fucik in Rechberger² § 17 ZPO Rz 1). Da der Beitrittswillige also (arg: „andere Personen") nicht selbst Partei jenes Prozesses, dem er beitreten will, sein darf (Kahl, Die Streitverkündung, 58; Deixler-Hübner, Die Nebenintervention im Zivilprozess, 33 und 36), kann auch die Streitverkündung immer nur an Nichtparteien, also an Dritte ergehen (hA; Kahl aaO 47 mwN in FN 142).Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, ZPO kann einer Partei im Rechtsstreit (nur) beitreten, wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen „anderen Personen" anhängigen Rechtsstreit diese Partei obsiegt. Nebenintervention ist demnach der Beitritt eines Dritten in einem zwischen anderen Personen anhängigen Prozess zur Unterstützung einer Partei, an deren Obsiegen er ein rechtliches Interesse hat (4 Ob 2397/96w; Fucik in Rechberger² Paragraph 17, ZPO Rz 1). Da der Beitrittswillige also (arg: „andere Personen") nicht selbst Partei jenes Prozesses, dem er beitreten will, sein darf (Kahl, Die Streitverkündung, 58; Deixler-Hübner, Die Nebenintervention im Zivilprozess, 33 und 36), kann auch die Streitverkündung immer nur an Nichtparteien, also an Dritte ergehen (hA; Kahl aaO 47 mwN in FN 142).
Dem zuletzt noch aufrecht erhaltenen Einwand, die Regresspflicht des Beklagten sei mangels erfolgter Streitverkündung ausgeschlossen, war somit schon deshalb die Grundlage entzogen, weil ein Nebenintervenient nur einem Rechtsstreit zwischen anderen Personen beitreten kann (so auch Schubert in Fasching/Konecny² § 17 ZPO Rz 7), sodass sich die vom Berufungsgericht und vom Revisionswerber angesprochene Frage gar nicht stellt.Dem zuletzt noch aufrecht erhaltenen Einwand, die Regresspflicht des Beklagten sei mangels erfolgter Streitverkündung ausgeschlossen, war somit schon deshalb die Grundlage entzogen, weil ein Nebenintervenient nur einem Rechtsstreit zwischen anderen Personen beitreten kann (so auch Schubert in Fasching/Konecny² Paragraph 17, ZPO Rz 7), sodass sich die vom Berufungsgericht und vom Revisionswerber angesprochene Frage gar nicht stellt.
In der Revision wird daher keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt, weshalb das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen war.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO; die Klägerin hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO; die Klägerin hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen.