Rechtssatz RS0120612
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120612
Entscheidungsdatum
15.02.2006
Rechtssatz
Nebenintervention ist der Beitritt eines Dritten in einem zwischen anderen Personen anhängigen Prozess zur Unterstützung einer Partei, an deren Obsiegen er ein rechtliches Interesse hat. Die Streitverkündung kann immer nur an Nichtparteien, also an Dritte, ergehen; daher kann ein Nebenintervenient nur einem Rechtsstreit zwischen anderen Personen beitreten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120612
Dokumentnummer
JJR_20060215_OGH0002_0070OB00237_05M0000_001