Vorweg ist zu bemerken, dass das Wiederaufleben der Unterhaltspflicht, die wegen einer vom Unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten eingegangen Lebensgemeinschaft nach hM ruhte (vgl etwa Zankl in Schwimann ABGB2 I § 66 EheG Rz 57 mwN), nicht schon mit deren tatsächlichen Auflösung eintritt, sondern erst mit dem Zeitpunkt, in dem der Unterhaltsberechtigte vom SchuldnerVorweg ist zu bemerken, dass das Wiederaufleben der Unterhaltspflicht, die wegen einer vom Unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten eingegangen Lebensgemeinschaft nach hM ruhte vergleiche etwa Zankl in Schwimann ABGB2 römisch eins Paragraph 66, EheG Rz 57 mwN), nicht schon mit deren tatsächlichen Auflösung eintritt, sondern erst mit dem Zeitpunkt, in dem der Unterhaltsberechtigte vom Schuldner
Unterhalt eingemahnt hat (3 Ob 115, 116/90 = JBl 1991, 589 = ÖA 1993,
112; 3 Ob 70/92 = RPflSlgA 1993/67 = RZ 1994/24; Zankl aaO § 66 EheG112; 3 Ob 70/92 = RPflSlgA 1993/67 = RZ 1994/24; Zankl aaO Paragraph 66, EheG
Rz 64). Die klagende Partei und mit ihr die Vorinstanzen gehen wohl davon aus, dass eine solche Einmahnung durch den erwähnten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B***** ersetzt bzw bewirkt wurde. Das wird offenbar ohnehin auch vom Beklagten so gesehen, da ein Einwand, zu einem Wiederaufleben seiner Unterhaltspflicht sei es mangels Einmahnung des Unterhalts nicht gekommen, von ihm nicht erhoben wurde.
Der Auffassung des Beklagten, die Geltendmachung des klagsgegenständlichen Unterhaltsanspruches sei rechtsmissbräuchlich und sittenwidrig, weil der verstorbene Lebensgefährte der Eveline C***** und außereheliche Vater deren am 21. 6. 1985 geborenen Kindes bei Fortbestand der durch sein Ableben aufgelösten Lebensgemeinschaft für das Kind und dessen Mutter zu sorgen gehabt hätte; dessen Pflichten dürften nicht auf ihn, den Beklagten, überwälzt werden, weiters dürfe bei der Zumutbarkeit der Erwerbstätigkeit eines nach § 66 EheG unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten die Betreuung eines mj. nicht vom Unterhaltspflichtigen stammenden Kindes nicht berücksichtigt werden, kann nicht beigepflichtet werden. Vielmehr entspricht es der hL, dass es kein Kriterium für die Zumutbarkeit darstellt, ob das zu betreuende Kind aus erster oder zweiter Ehe (mit dem Unterhaltspflichtigen) stammt oder unehelich ist (Schwind in Klang2 I/1 870; Pichler in Rummel2 § 66 EheG Rz 2; Zankl aaO § 66 EheG Rz 22, Purtscheller-Salzmann, Unterhaltsbemessung, Rz 131). Auch von Schwimann (Unterhaltsrecht2 158), der die besondere Bedeutung der Kinderbetreuung für die Frage der Zumutbarkeit der Erwerbstätigkeit des unterhaltsberechtigten Ehegatten betont, wird keine Differenzierung danach vorgenommen, ob es sich um ein Kind des Unterhaltspflichtigen handelt, oder nicht. Dafür, dass nicht nur die Betreuung gemeinsamer Kinder der geschiedenen Ehegatten ein Zumutbarkeitskriterium der Erwerbstätigkeit des Unterhaltsberechtigten darstellt, spricht der Umstand, dass nach der clausula rebus sic stantibus auch auf Seiten des Unterhaltsschuldners Sorgepflichten für weitere geborene Kinder nach der Scheidung zu berücksichtigen sind (vgl Zankl aaO). Dies gilt nach stRsp auch für Unterhaltsvergleiche, denen als eine im redlichen Verkehr geltende Gewohnheit ebenfalls nach ganz allgemeiner Meinung die Umstandsklausel innewohnt (Purtscheller-Salzmann aaO Rz 302 mwN; RIS-Justiz RS0018984). Ist aber eine weitere Sorgepflicht des gemäß § 66 EheG unterhaltspflichtigen Ehegatten nach einhelliger Auffassung regelmäßig zu berücksichtigen, würde es eine sachlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung bedeuten, wollte man in einem Fall wie dem vorliegenden eine schuldlos geschiedene unterhaltsberechtigte Ehegattin, wie dem Beklagten offenbar vorschwebt, im Sinne der Anspannungstheorie (siehe dazu etwa Zankl aaO § 66 EheG Rz 33) so behandeln, als hätte sie für ihr außereheliches Kind keine Betreuungspflicht und könnte daher einem geregelten Erwerb nachgehen. Keine Rolle kann dabei spielen, ob die Unterhaltsberechtigte - wie hier Eveline C***** - den Unterhaltsanspruch erreichende (oder ihn sogar übersteigende) Zahlungen in Form von Sozialhilfe bereits erhalten hat, da Sozialhilfe nicht bezweckt, unterhaltspflichtige geschiedene Ehegatten zu entlasten.Der Auffassung des Beklagten, die Geltendmachung des klagsgegenständlichen Unterhaltsanspruches sei rechtsmissbräuchlich und sittenwidrig, weil der verstorbene Lebensgefährte der Eveline C***** und außereheliche Vater deren am 21. 6. 1985 geborenen Kindes bei Fortbestand der durch sein Ableben aufgelösten Lebensgemeinschaft für das Kind und dessen Mutter zu sorgen gehabt hätte; dessen Pflichten dürften nicht auf ihn, den Beklagten, überwälzt werden, weiters dürfe bei der Zumutbarkeit der Erwerbstätigkeit eines nach Paragraph 66, EheG unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten die Betreuung eines mj. nicht vom Unterhaltspflichtigen stammenden Kindes nicht berücksichtigt werden, kann nicht beigepflichtet werden. Vielmehr entspricht es der hL, dass es kein Kriterium für die Zumutbarkeit darstellt, ob das zu betreuende Kind aus erster oder zweiter Ehe (mit dem Unterhaltspflichtigen) stammt oder unehelich ist (Schwind in Klang2 I/1 870; Pichler in Rummel2 Paragraph 66, EheG Rz 2; Zankl aaO Paragraph 66, EheG Rz 22, Purtscheller-Salzmann, Unterhaltsbemessung, Rz 131). Auch von Schwimann (Unterhaltsrecht2 158), der die besondere Bedeutung der Kinderbetreuung für die Frage der Zumutbarkeit der Erwerbstätigkeit des unterhaltsberechtigten Ehegatten betont, wird keine Differenzierung danach vorgenommen, ob es sich um ein Kind des Unterhaltspflichtigen handelt, oder nicht. Dafür, dass nicht nur die Betreuung gemeinsamer Kinder der geschiedenen Ehegatten ein Zumutbarkeitskriterium der Erwerbstätigkeit des Unterhaltsberechtigten darstellt, spricht der Umstand, dass nach der clausula rebus sic stantibus auch auf Seiten des Unterhaltsschuldners Sorgepflichten für weitere geborene Kinder nach der Scheidung zu berücksichtigen sind vergleiche Zankl aaO). Dies gilt nach stRsp auch für Unterhaltsvergleiche, denen als eine im redlichen Verkehr geltende Gewohnheit ebenfalls nach ganz allgemeiner Meinung die Umstandsklausel innewohnt (Purtscheller-Salzmann aaO Rz 302 mwN; RIS-Justiz RS0018984). Ist aber eine weitere Sorgepflicht des gemäß Paragraph 66, EheG unterhaltspflichtigen Ehegatten nach einhelliger Auffassung regelmäßig zu berücksichtigen, würde es eine sachlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung bedeuten, wollte man in einem Fall wie dem vorliegenden eine schuldlos geschiedene unterhaltsberechtigte Ehegattin, wie dem Beklagten offenbar vorschwebt, im Sinne der Anspannungstheorie (siehe dazu etwa Zankl aaO Paragraph 66, EheG Rz 33) so behandeln, als hätte sie für ihr außereheliches Kind keine Betreuungspflicht und könnte daher einem geregelten Erwerb nachgehen. Keine Rolle kann dabei spielen, ob die Unterhaltsberechtigte - wie hier Eveline C***** - den Unterhaltsanspruch erreichende (oder ihn sogar übersteigende) Zahlungen in Form von Sozialhilfe bereits erhalten hat, da Sozialhilfe nicht bezweckt, unterhaltspflichtige geschiedene Ehegatten zu entlasten.
Der vom Beklagten erhobene Einwand der Sittenwidrigkeit bzw des Rechtsmissbrauchs könnte allein in dem wohl nur theoretischen, hier gar nicht behaupteten Fall der Herbeiführung einer Betreuungspflicht durch den Berechtigten, in der Absicht und zum Zwecke, dem Unterhaltspflichtigen damit zu schaden, Berechtigung zukommen. Gerade im vorliegenden Fall, in dem die Erwerbsunfähigkeit der geschiedenen Ehefrau deshalb ohne weiteres feststeht, weil das bereits 11-jährige Kind schwer behindert ist, ist eine solche - wie betont, vom Revisionswerber auch gar nicht angestellte - Überlegung aber völlig fernliegend.
Auf die Problematik, ob Evelinie C*****, die offenbar keine besondere berufliche Ausbildung besitzt, altersbedingt überhaupt eine entsprechende Erwerbsmöglichkeit hätte, muss nicht mehr eingegangen werden.
Da die Vorinstanzen den durch die Legalzession des § 43 NÖ SHG auf die klagende Partei übergegangen, der Höhe nach außer Streit stehenden Unterhaltsanspruch der Eveline C***** ohne Rechtsirrtum bejaht haben, muss die Revision erfolglos bleiben.Da die Vorinstanzen den durch die Legalzession des Paragraph 43, NÖ SHG auf die klagende Partei übergegangen, der Höhe nach außer Streit stehenden Unterhaltsanspruch der Eveline C***** ohne Rechtsirrtum bejaht haben, muss die Revision erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.