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Rechtssatz RS0112658

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0112658

Geschäftszahl

7Ob237/99z; 3Ob134/09s

Entscheidungsdatum

25.11.2009

Rechtssatz

Bei der Frage der Zumutbarkeit der Erwerbstätigkeit des unterhaltsberechtigten Ehegatten wird keine Differenzierung danach vorgenommen, ob es sich um ein Kind des Unterhaltspflichtigen handelt oder nicht. Auch auf Seiten des Unterhaltsschuldners sind Sorgepflichten für weitere geborene Kinder nach der Scheidung zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Unterhaltsvergleiche, denen als eine im redlichen Verkehr geltende Gewohnheit ebenfalls nach ganz allgemeiner Meinung die Umstandsklausel innewohnt. Sittenwidrigkeit bzw Rechtsmissbrauch könnte allein nur in der Herbeiführung einer Betreuungspflicht durch den Berechtigten, in der Absicht und zum Zwecke, dem Unterhaltspflichtigen damit zu schaden, Berechtigung zukommen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 237/99z
    Entscheidungstext OGH 27.10.1999 7 Ob 237/99z
  • 3 Ob 134/09s
    Entscheidungstext OGH 25.11.2009 3 Ob 134/09s
    Veröff: SZ 2009/156

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112658

Im RIS seit

26.11.1999

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2013

Dokumentnummer

JJR_19991027_OGH0002_0070OB00237_99Z0000_001