Entscheidungsgründe:
Der 1959 geborene Kläger und die 1960 geborene Beklagte schlossen am 28. Dezember 1982 vor dem Standesamt Lodz in Polen die Ehe. Dieser entstammen die Kinder David, geboren am 19. März 1984, und Maria, geboren am 27. März 1986.
Bei der ersten Streitverhandlung über die von der nunmehrigen Beklagten eingebrachte Ehescheidungsklage am 30. September 1993 schlossen die Streitteile eine Scheidungsvereinbarung, wodurch die Ehe noch am selben Tag gemäß § 55a EheG einvernehmlich geschieden werden konnte. Punkt 4. des Scheidungsvergleichs lautet:Bei der ersten Streitverhandlung über die von der nunmehrigen Beklagten eingebrachte Ehescheidungsklage am 30. September 1993 schlossen die Streitteile eine Scheidungsvereinbarung, wodurch die Ehe noch am selben Tag gemäß Paragraph 55 a, EheG einvernehmlich geschieden werden konnte. Punkt 4. des Scheidungsvergleichs lautet:
„Der Ehemann verpflichtet sich, an die Ehefrau ab 1. 10. 1993 bis auf weiteres einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von S 8.487 bei Exekution zu bezahlen.
Die bis zum Eintritt der Wirksamkeit dieser Vereinbarung fällig gewordenen Beträge sind binnen 14 Tagen, die weiteren fällig werdenden Beträge am Ersten eines jeden Monats im Vorhinein zu bezahlen.
Vergleichsgrundlage:
Einkommen des Ehemannes S 29.100 netto 14-mal jährlich; weitere Sorgepflichten für obgenannte Minderjährige.
Danach verzichtet der Ehemann auf Unterhalt auch für den Fall geänderter Verhältnisse, geänderter Rechtslage oder unverschuldeter Not.
Bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse erfolgt eine Anpassung nach den Grundsätzen der §§ 68 bis 69 Abs 3 EheG - der §§ 66, 67 EheG (ausgehend von der Annahme, der Unterhaltspflichtige sei allein oder überwiegend schuldig) - §§ 69 Abs 2 EheG, 94 ABGB."Bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse erfolgt eine Anpassung nach den Grundsätzen der Paragraphen 68 bis 69 Absatz 3, EheG - der Paragraphen 66, 67, EheG (ausgehend von der Annahme, der Unterhaltspflichtige sei allein oder überwiegend schuldig) - Paragraphen 69, Absatz 2, EheG, 94 ABGB."
Der Kläger verpflichtete sich weiters zur Zahlung von monatlichen Unterhaltsbeträgen an die Kinder von je 4.753 S.
Vor Einbringung der Scheidungsklage führten die Streitteile Vergleichsgespräche, bei denen auch der Kläger anwaltlich vertreten war. Als Bedingung für seine Zustimmung zur einvernehmlichen Scheidung führte der Kläger an, die Unterhaltszahlungen für die Gattin müssten nach einem Zeitraum von vier Jahren ab Oktober 1992 enden, in diesem Zeitraum betrage der monatliche Unterhalt für die Beklagte und die beiden Kinder insgesamt 20.000 S und nach Ablauf dieser Zeit verzichte die Beklagte selbst auf jegliche Unterhaltsleistung, während die Unterhaltszahlungen für die beiden Kinder aufgrund der dann gegebenen Verhältnisse neu festgesetzt bzw vereinbart würden.
Der Kläger wollte mit dem Scheidungsvergleich eine langfristige Auseinandersetzung vermeiden und sicherstellen, dass die aus der Ehe entstammenden Kinder finanziell versorgt seien. Er wollte jedoch nicht die Beklagte finanziell bedenken, weil er aufgrund ihrer immer wieder ausgeübten Erwerbstätigkeiten davon ausging, dass sie für sich selber sorgen könne, wenngleich sie aus einem Galeriebetrieb Schulden von 120.000 S angehäuft hatte. Diese Intentionen des Klägers wurden nicht in den Scheidungsvergleich aufgenommen. Da von der Verhandlungsrichterin im Zusammenhang mit dem Wunsch des Klägers, eine Befristung durch seine Unterhaltszahlungen in den Vergleich aufzunehmen, darauf hingewiesen wurde, dass die „clausula rebus sic stantibus" gelte, ging der Kläger davon aus, dass die Beklagte arbeiten gehe, wenn die Kinder volljährig wären. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger der Beklagten im Rahmen der Scheidungsverhandlung zugesichert hätte, dass sie Unterhalt wie bei aufrechter Ehe gewährt bekomme.
In den folgenden Jahren zahlte der Kläger den vereinbarten Unterhalt für die Beklagte und die Kinder. Es kam nicht zu einer Änderung der Unterhaltsbeträge, insbesondere nicht zur Umwidmung von Unterhaltszahlungen von der Beklagten zugunsten der Kinder. Den bei der Scheidung vereinbarten Unterhalt leistete der Kläger bis einschließlich November 2003, ab Dezember für die Beklagte nicht mehr.
Zum Zeitpunkt der Scheidung und in den folgenden Jahren bis zum 31. Mai 2003 war der Kläger Leiter der Personal- und Rechtsabteilung eines Unternehmens. Er bezog dabei folgendes jährliches Nettoeinkommen einschließlich Urlaubs- und Weihnachtsgeld und allfälliger Zulagen:
...
2002 47.459,72 EUR
2003 (Jänner bis Mai) 56.945,14 EUR.
Im Betrag für das Jahr 2003 sind eine gesetzliche Abfertigung von (brutto) 26.369,32 EUR sowie eine freiwillige Abfertigung von (brutto) 13.184,66 EUR enthalten. Für das Jahr 2003 erhielt der Kläger vom Finanzamt eine Einkommensteuergutschrift von 3.126 EUR.
Am 31. Mai 2003 wurde das Dienstverhältnis des Klägers mit seinem Dienstgeber nach 14 Jahren Leitung der Personal- und Rechtsabteilung einvernehmlich aufgelöst. Dem gingen Kündigungsankündigungen sowie eine einseitige Änderung des Dienstvertrags durch den Dienstgeber voraus. Hintergrund war, dass ein Familienangehöriger des Unternehmers nach Abschluss des Studiums Agenden im Betrieb übernahm, das Tätigkeitsfeld des Klägers auf ein unzumutbares Ausmaß reduziert werden sollte und über kurz oder lang eine einseitige Auflösung des Dienstverhältnisses durch den Dienstgeber erfolgt wäre. In Erwartung einer positiven Entwicklung seiner Beschäftigungsverhältnisse (bessere Position bei der Arbeitssuche) war deshalb der Kläger mit einer einvernehmlichen Beendigung des Dienstverhältnisses einverstanden.
Seither befindet er sich laufend auf Stellungssuche. Er schrieb etwa 300 bis 400 Bewerbungsschreiben auf einschlägige Stellenangebote oder sogenannte Initiativbewerbungen, erhielt jedoch bislang kein adäquates konkretes Stellenangebot. Er bewarb sich auch um Stellen, die unter seiner Qualifikation lagen.
Parallel dazu machte er sich als Personalberater selbständig und meldete das Beratergewerbe an. Die Entwicklung in dieser Tätigkeit verläuft grundsätzlich positiv. Im ersten vollen Betriebsjahr 2004 machte er einen Jahresverlust von 2.151,87 EUR. Für das Jahr 2005 liegt noch kein Einkommensteuerbescheid vor, der Kläger rechnet mit einem Gewinn von 12.000 EUR nach Abzug der Steuern.
Die Beklagte besitzt seit 1983 die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie absolvierte eine humanistische Ausbildung an einem allgemein bildenden Lyzeum in Lodz mit Reifeprüfung. Von 1980 bis 1982 war sie geringfügig beschäftigte Angestellte in einem Puppentheater und einer Kunstgalerie. Bei aufrechter Ehe führte sie im Wesentlichen den Haushalt und betreute die beiden Kinder. 1985 war sie kurzfristig als Arbeiterin in einem Restaurationsbetrieb tätig. 1987 bis 1989 absolvierte sie eine zweijährige Ausbildung zur Schaufensterdekorateurin an der Künstler-Volkshochschule in Wien. Vom 1. Juni 1990 bis zum 31. Juli 1992 war sie mit einer Kunstgalerie selbständig tätig. Daneben führte sie den Haushalt und betreute auch die Kinder. Im Zeitraum Dezember 1999 bis Februar 2002 war sie in einem Bilderrahmengeschäft geringfügig beschäftigt. Von März 2002 bis Dezember 2003 war sie als Kunsthändlerin selbständig tätig. Danach war sie im März 2004 geringfügig beschäftigt. Das Dienstverhältnis wurde durch den Dienstgeber beendet.
Seit Jänner 2004 bezieht sie Sozialhilfe. Sie wird von einer Betreuungseinrichtung für Langzeitarbeitslose betreut. Sie erhält regelmäßig Stellenangebote vom Arbeitsmarktservice und bewarb sich auch für diverse Stellen, wobei nicht festgestellt werden kann, in welchem Ausmaß, auf welche Stellen und mit welchen Ergebnissen. Bewerbungen als Verkäuferin, Kassiererin, Reinigungskraft oder auch in der Sicherheitsbranche erfolgten nicht. Die Beklagte ist bei intensiver persönlicher Arbeitsplatzsuche grundsätzlich vermittelbar. Die Vermittelbarkeit besteht primär im Bereich von Verkaufsberufstätigkeiten, Reinigungsberufstätigkeiten im Hilfsbereich sowie Aufsichtsberufstätigkeiten im Hilfskraftbereich. Vermittlungsfördernde Faktoren sind im Verkaufsbereich gute Deutschkenntnisse sowie Verkaufserfahrung, das Alter sowie der Umstand, dass weibliche Stellenbewerber bevorzugt aufgenommen werden. Im Reinigungsbereich ist das Alter nicht als vermittlungshemmend zu werten. Als vermittlungsfördernd im Aufsichtsbereich sind die österreichische Staatsbürgerschaft, eine gute Basisausbildung sowie der Umstand anzusehen, dass oftmals ältere Stellenbewerber bevorzugt eingestellt werden. Vermittlungshemmend sind im Verkaufsbereich der unregelmäßige Beschäftigungsverlauf, im Reinigungsbereich ihre Überqualifizierung und der Umstand, dass sie noch nie wirklich als Bedienerin gearbeitet hatte. Sowohl im Verkaufs- als auch im Reinigungsbereich werden Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigungen angeboten. Bewerberinnen, die ein mit der Beklagten vergleichbares Bewerberprofil aufweisen, sind im Bereich Hilfskraft-Berufstätigkeiten im Aufsichtsbereich als sehr gut bis eher gut einzustufen, allerdings unter der Voraussetzung, dass Stellenbewerber auch Willens sind, zumindest zwei bis drei Tage in der Woche einen Acht- bis Zehn-Stunden-Arbeitstag zu verrichten. Die Verdienstmöglichkeiten liegen dort bei einer wöchentlichen Arbeitszeit laut Kollektivvertrag von 56 Stunden bei monatlich netto 950 EUR (1995) bis 1.230 EUR (derzeit) inklusiver anteiliger Sonderzahlungen. Bei einer Teilzeitbeschäftigung (30 Wochenstunden) wäre es der Beklagten möglich gewesen, monatlich netto inklusive anteiliger Sonderzahlungen zwischen 475 EUR (1995) und 615 EUR (derzeit) zu verdienen.
Im Rahmen ihrer selbständigen Tätigkeit in den Jahren 2002 und 2003 erzielte die Beklagte nur Verluste.
Im Oktober 2004 beantragte die Beklagte die Exekution zur Hereinbringung eines rückständigen Unterhalts aus dem Zeitraum Dezember 2003 bis einschließlich Oktober 2004 von insgesamt 6.784,47 EUR. Antragsgemäß wurde ein Pfandrecht auf die mit Wohnungseigentum verbundenen Anteilen des Klägers an einer Liegenschaft begründet. Bei einem anderen Bezirksgericht führte die Beklagte Fahrnis- und Forderungsexekution.
Das dritte Kind der Beklagten, die am 10. April 1998 geborene, nicht vom Kläger stammende Tochter Stefanie, ist hyperaktiv und benötigt intensive Betreuung. Die Beklagte ist Alleinerzieherin und lebt nicht in Lebensgemeinschaft mit dem Vater des Kindes. Dieser unterstützt sie lediglich im Rahmen seines Besuchsrechts bei der Kinderbetreuung. Die ehelichen Kinder haben noch keine Berufsausbildung abgeschlossen und sind noch nicht selbsterhaltungsfähig.
Die Liegenschaftsanteile des Klägers sind mit einem Pfandrecht im Höchstbetrag von 100.000 EUR belastet.
Mit seiner auf § 35 EO gestützten Klage begehrt der Kläger das Urteil, der betriebene Anspruch der beklagten Partei aus dem vollstreckbaren Scheidungsvergleich sei erloschen, in eventu gehemmt.Mit seiner auf Paragraph 35, EO gestützten Klage begehrt der Kläger das Urteil, der betriebene Anspruch der beklagten Partei aus dem vollstreckbaren Scheidungsvergleich sei erloschen, in eventu gehemmt.
Bereits mit Aufnahme der Berufstätigkeit der Beklagten im Jahr 1995 sei der Unterhaltsanspruch erloschen. Es sei damals vereinbart worden, dass die künftig zugunsten der Beklagten geleisteten Unterhaltsbeträge zur Aufbesserung des Unterhalts der beiden ehelichen Kinder heranzuziehen und zu deren Wohl zu verwenden seien. Im November 2003 sei in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen eine derartige Änderung eingetreten, dass weder der im Scheidungsvergleich vereinbarte Kindesunterhalt noch der im Weg der „Umwidmung" erhöhte Kindesunterhalt bezahlt werden könnte. Der Beklagten sei es in Anbetracht ihrer schulischen Ausbildung mit berufsbildender Zusatzausbildung zuzumuten, auch künftig einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Sollte sich herausstellen, dass sie keiner Berufstätigkeit nachgehe, habe sie die zumutbare Erzielung eines Einkommens schuldhaft verabsäumt.
Die beklagte Partei wendete im Wesentlichen ein, ihr Unterhaltsanspruch bestehe nach wie vor in der exekutiv betriebenen Höhe zu Recht. Es sei ihr weder zumutbar noch möglich, ein eigenes Einkommen zu lukrieren. Es sei anlässlich der Scheidung Unterhalt wie bei aufrechter Ehe vereinbart worden, weshalb sie sich, da sie während in aufrechter Ehe nur den Haushalt geführt habe, nur die tatsächlichen Einkünfte, nicht aber die Erträgnisse aus einer zu erwartenden Erwerbstätigkeit anrechnen lassen müsse. Dies sei in Anbetracht der Sorgepflicht für die mj Tochter Stefanie auch nicht rechtsmissbräuchlich.
Das Erstgericht wies im zweiten Rechtsgang das Klagebegehren mit Urteil ab. Es traf im Wesentlichen die eingangs wiedergegebenen Feststellungen. Nach den Ausführungen in seiner rechtlichen Beurteilung, die ihm das Berufungsgericht mit Aufhebungsbeschluss vom 14. Dezember 2006 überbunden habe, sei nur zu überprüfen, ob der den Gegenstand des Exekutionsverfahrens bildende Unterhaltsanspruch im Zeitraum vom Dezember 2003 bis Oktober 2004 bestehe. Dabei sei von § 69a Abs 1 EheG auszugehen. Die Scheidungsvereinbarung zwischen den Streitteilen sei aufgrund der Anführung mehrerer gesetzlicher Alternativen widersprüchlich formuliert. Es gehe aus dem Wortlaut nicht eindeutig hervor, ob der Parteiwille auf einen Unterhaltsanspruch der Beklagten wie bei aufrechter Ehe gemäß § 94 ABGB gerichtet sei oder ob die Vereinbarung darauf abziele, dass sich ihr Unterhalt durch Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit nach Wegfall der Erfordernisse der Kinderbetreuung mindern sollte. Da die Beklagte als Unterhaltsberechtigte den Ausschluss der Umstandsklausel nicht habe nachweisen können, sei jedenfalls im Zweifel davon auszugehen, dass sich der unterhaltspflichtige Kläger die geringere Last aufbürden habe wollen. Damit sei die Gültigkeit der Umstandsklausel nicht abbedungen worden. Der Unterhaltsanspruch sei daher im Falle einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse neu zu bemessen. Einerseits ziehe eine Änderung der Einkommensverhältnisse des Klägers eine Änderung des Unterhaltsanspruchs nach sich, andererseits müsse die Beklagte nach Wegfall des Hindernisses der Kinderbetreuung grundsätzlich eine zumutbare Erwerbstätigkeit aufnehmen.Das Erstgericht wies im zweiten Rechtsgang das Klagebegehren mit Urteil ab. Es traf im Wesentlichen die eingangs wiedergegebenen Feststellungen. Nach den Ausführungen in seiner rechtlichen Beurteilung, die ihm das Berufungsgericht mit Aufhebungsbeschluss vom 14. Dezember 2006 überbunden habe, sei nur zu überprüfen, ob der den Gegenstand des Exekutionsverfahrens bildende Unterhaltsanspruch im Zeitraum vom Dezember 2003 bis Oktober 2004 bestehe. Dabei sei von Paragraph 69 a, Absatz eins, EheG auszugehen. Die Scheidungsvereinbarung zwischen den Streitteilen sei aufgrund der Anführung mehrerer gesetzlicher Alternativen widersprüchlich formuliert. Es gehe aus dem Wortlaut nicht eindeutig hervor, ob der Parteiwille auf einen Unterhaltsanspruch der Beklagten wie bei aufrechter Ehe gemäß Paragraph 94, ABGB gerichtet sei oder ob die Vereinbarung darauf abziele, dass sich ihr Unterhalt durch Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit nach Wegfall der Erfordernisse der Kinderbetreuung mindern sollte. Da die Beklagte als Unterhaltsberechtigte den Ausschluss der Umstandsklausel nicht habe nachweisen können, sei jedenfalls im Zweifel davon auszugehen, dass sich der unterhaltspflichtige Kläger die geringere Last aufbürden habe wollen. Damit sei die Gültigkeit der Umstandsklausel nicht abbedungen worden. Der Unterhaltsanspruch sei daher im Falle einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse neu zu bemessen. Einerseits ziehe eine Änderung der Einkommensverhältnisse des Klägers eine Änderung des Unterhaltsanspruchs nach sich, andererseits müsse die Beklagte nach Wegfall des Hindernisses der Kinderbetreuung grundsätzlich eine zumutbare Erwerbstätigkeit aufnehmen.
Dem Scheidungsvergleich seien ein durchschnittliches Monatsnettoeinkommen des Klägers von rund 2.467 EUR zugrundegelegt worden sowie zwei weitere Sorgepflichten gegenüber den beiden ehelichen Kindern. Bei Aufteilung der Abfertigung auf einen Zeitraum von 24 Monaten als Überbrückungshilfe habe der Kläger bis einschließlich Dezember 2004 2.372,71 EUR monatlich netto verdient. Unter Berücksichtigung der Einkommenssteuergutschrift von 3.126 EUR für 2003 und Aufteilung auf 24 Monate betrage die Bemessungsgrundlage 2.503 EUR. Damit könne nicht von einer wesentlichen Änderung der Einkommmensverhältnisse ausgegangen werden. Für die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit der Beklagten sei auch das Alter eines zu betreuenden Kindes zu berücksichtigen. Kein Kriterium stelle es dar, ob das zu betreuende Kind aus erster oder zweiter Ehe stamme, unehelich oder nachehelich sei. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Beklagte während der überwiegenden Dauer der Ehe den Haushalt geführt und die Kinder betreut habe und nur vorübergehend und in geringfügigem Ausmaß einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, könne von ihr die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht ohne weiteres verlangt werden. Schließlich habe sie ein am 10. April 1998 geborenes Kind, das im September 2004 schulpflichtig wurde und zudem hyperaktiv sei, zu betreuen. Zumindest bis zum Schuleintritt der Tochter sei daher der Beklagten die Aufnahme einer Beschäftigung nicht zumutbar. Es müsse ihr auch zugestanden werden, dass sie schon wegen der Tatsache, dass gerade der Schuleintritt eine Phase darstelle, wo ein Kind einen besonderen Betreuungsaufwand erforderlich mache, nicht sofort nach Schuleintritt eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Daher sei der betriebene Unterhaltsanspruch in voller Höhe aufrecht.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Es sprach über Abänderungsantrag des Klägers gemäß § 508 ZPO letztlich aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei.Es sprach über Abänderungsantrag des Klägers gemäß Paragraph 508, ZPO letztlich aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei.
In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Berufungsgericht aus, dass die Neubestimmung des Unterhaltsanspruchs wegen Änderung der Verhältnisse bei einer Vereinbarung iSd § 55a Abs 2 EheG nur im Wege ergänzender Vertragsauslegung erfolgen könne. Für die Beurteilung der Absicht der Parteien komme es auf den Zweck der Regelung an, den beide Teile redlicherweise objektiv unterstellen hätten müssen.In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Berufungsgericht aus, dass die Neubestimmung des Unterhaltsanspruchs wegen Änderung der Verhältnisse bei einer Vereinbarung iSd Paragraph 55 a, Absatz 2, EheG nur im Wege ergänzender Vertragsauslegung erfolgen könne. Für die Beurteilung der Absicht der Parteien komme es auf den Zweck der Regelung an, den beide Teile redlicherweise objektiv unterstellen hätten müssen.
Zwar reichten die Feststellungen über die Intentionen des Klägers beim Abschluss des Scheidungsfolgenvergleichs allein nicht für die Annahme aus, die Parteien hätten den vertraglichen Unterhaltsanspruch der Beklagten nur für einen befristeten Zeitraum festlegen wollen, dennoch sei der Auslegung des Erstgerichts im Ergebnis beizupflichten. Die Parteien hätten den Unterhalt der Beklagten aufgrund der Prozentmethode unter prozentueller Berücksichtigung der Sorgepflichten für die beiden mj Kinder von je 4 % in Höhe von 25 % des zugrunde gelegten durchschnittlichen Nettoeinkommens des Klägers errechnet. Dieser sei somit den Lebensverhältnissen der Ehegatten iSd § 94 ABGB angemessen. Es sei kein sachlicher Grund erkennbar, den Anspannungsgrundsatz des § 94 Abs 1 ABGB auf einen mit Scheidungsfolgenvergleich vereinbarten Unterhalt nicht anzuwenden. Dafür spreche auch die iSd § 914 ABGB gebotene Auslegung des Vergleichs. Mit dem Erstgericht sei somit davon auszugehen, dass der Parteiwille bei Abschluss der Scheidungsvereinbarung auf eine Minderung des Unterhalts der Beklagten bei Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit abgezielt habe.Zwar reichten die Feststellungen über die Intentionen des Klägers beim Abschluss des Scheidungsfolgenvergleichs allein nicht für die Annahme aus, die Parteien hätten den vertraglichen Unterhaltsanspruch der Beklagten nur für einen befristeten Zeitraum festlegen wollen, dennoch sei der Auslegung des Erstgerichts im Ergebnis beizupflichten. Die Parteien hätten den Unterhalt der Beklagten aufgrund der Prozentmethode unter prozentueller Berücksichtigung der Sorgepflichten für die beiden mj Kinder von je 4 % in Höhe von 25 % des zugrunde gelegten durchschnittlichen Nettoeinkommens des Klägers errechnet. Dieser sei somit den Lebensverhältnissen der Ehegatten iSd Paragraph 94, ABGB angemessen. Es sei kein sachlicher Grund erkennbar, den Anspannungsgrundsatz des Paragraph 94, Absatz eins, ABGB auf einen mit Scheidungsfolgenvergleich vereinbarten Unterhalt nicht anzuwenden. Dafür spreche auch die iSd Paragraph 914, ABGB gebotene Auslegung des Vergleichs. Mit dem Erstgericht sei somit davon auszugehen, dass der Parteiwille bei Abschluss der Scheidungsvereinbarung auf eine Minderung des Unterhalts der Beklagten bei Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit abgezielt habe.
Soweit der Kläger geltend mache, das Erstgericht habe bei der Ermittlung seines Gesamteinkommens Brutto- und Nettobeträge addiert, übersehe er, dass aus den erstgerichtlichen Feststellungen im Zusammenhang mit den von ihm selbst vorgelegten Urkunden zweifelsfrei hervorgehe, dass dieses Einkommen [2003] insgesamt 56.945,14 EUR netto betragen habe. Darin seien nicht nur die Abfertigungen enthalten, sondern sei auch bereits die Lohnsteuer abgezogen. Letztlich strebe der Berufungswerber die Aufteilung der bezogenen Abfertigung auf die Bemessungsgrundlage für einen längeren Zeitraum als 24 Monate, nämlich für 36 Monate an. Die vom Erstgericht im Sinne der überbundenen Rechtsansicht vorgenommene Aufteilung auf 24 Monate sei aber nicht zu beanstanden.
Im Tatsachenbereich hegte der Berufungssenat keine Bedenken gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts.
Für die Zumutbarkeit einer Berufstätigkeit der Beklagten stelle es kein Kriterium dar, ob das zu betreuende Kind aus erster oder zweiter Ehe stamme, unehelich oder nachehelich sei, weil nach der Umstandsklausel auch auf Seiten des Unterhaltspflichtigen Sorgepflichten für weitere Kinder nach der Scheidung zu berücksichtigen seien, weshalb es eine sachlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung bedeuten würde, eine schuldlos geschiedene unterhaltsberechtigte Ehegattin im Sinne der Anspannungstheorie so zu behandeln, als hätte sie für ihr uneheliches Kind keine Betreuungspflicht und könnte daher einem geregeltem Erwerb nachgehen. Der gegenteiligen Lehrmeinung, die in der Berufung zitiert werde, könne nicht gefolgt werden. Nach den Grundsätzen der Lehre und Rechtsprechung sei die Auffassung des Erstgerichts, der Beklagten sei im klagsgegenständlichen Zeitraum eine Beschäftigung nicht zumutbar gewesen, nicht zu beanstanden. Sozialhilfe habe das Erstgericht infolge Bestehens von Legalzessionsnormen zu Recht nicht als Eigeneinkommen der Beklagten gewertet.
Die gerügten Mangelhaftigkeiten des Verfahrens erster Instanz (zum Thema der Selbsterhaltungsfähigkeit der ehelichen Kinder und zum Unterbrechungsantrag) seien zu verneinen.
Die Revision sei nachträglich für zulässig zu erklären, weil im führenden Kommentar zum Ehegesetz die einschlägige Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofs in der E 7 Ob 237/99z kritisiert und die Auffassung vertreten worden sei, die Auffassung der herrschenden Meinung lasse die Ehe zu einem reinen Versicherungsvertrag verkommen, weil der Unterhaltspflichtige - möglicherweise Jahre nach der Scheidung - plötzlich zu Unterhaltsleistungen etwa dann verpflichtet werden könne, wenn die Unterhaltsberechtigte von einem anderen Mann ein uneheliches Kind bekomme und deshalb ihre bisherige Erwerbstätigkeit aufgeben müsse.
Aufgrund der heute vorzufindenden faktischen Familienstrukturen sei die vorliegende Fallgestaltung keinesfalls untypisch. Da sich die zitierte Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofs noch nicht zu einer ständigen Rechtsprechung verdichtet habe und es daher nicht ausgeschlossen scheine, dass dieser im Lichte der dargelegten Lehrmeinung seine Judikatur ändere, sei es geboten, die angeschnittene Rechtsfrage neuerlich an das Höchstgericht heranzutragen.