Die Revision ist aus mehreren verfahrensrechtlichen Gründen jedenfalls unzulässig, ohne dass es einer Beurteilung nach § 502 Abs 1 ZPO und damit einer Beantwortung der vom Berufungsgericht im nachträglichen Beschluss nach § 508 Abs 3 ZPO formulierten (erheblichen) Rechtsfrage bedürfte.Die Revision ist aus mehreren verfahrensrechtlichen Gründen jedenfalls unzulässig, ohne dass es einer Beurteilung nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO und damit einer Beantwortung der vom Berufungsgericht im nachträglichen Beschluss nach Paragraph 508, Absatz 3, ZPO formulierten (erheblichen) Rechtsfrage bedürfte.
1. Soweit der Zuspruch von S 41.980,-- sA (und damit insoweit eine Wiederherstellung des Ersturteils) begehrt wird, hat das Berufungsgericht einen Aufhebungsbeschluss ohne Ausspruch gefällt, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei (§ 519 Abs 1 Z 2 ZPO). Der berufungsgerichtliche Aufhebungsbeschluss ist daher absolut unanfechtbar (RIS-Justiz RS0043898, RS0043880; 7 Ob 236/00g; 7 Ob 290/00y; Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 4 zu § 519).1. Soweit der Zuspruch von S 41.980,-- sA (und damit insoweit eine Wiederherstellung des Ersturteils) begehrt wird, hat das Berufungsgericht einen Aufhebungsbeschluss ohne Ausspruch gefällt, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei (Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO). Der berufungsgerichtliche Aufhebungsbeschluss ist daher absolut unanfechtbar (RIS-Justiz RS0043898, RS0043880; 7 Ob 236/00g; 7 Ob 290/00y; Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 4 zu Paragraph 519,).
2. Nach § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert insgesamt S 52.000,-- nicht übersteigt. Für die Bewertung des Entscheidungsgegenstandes ist § 54 Abs 2 JN heranzuziehen. Nach dieser Bestimmung bleiben ua Zinsen, die als Nebenforderungen geltend gemacht werden, bei der Wertberechnung unberücksichtigt. Als Nebenforderungen werden Zinsen dann geltend gemacht, wenn sie mit einer Klage gemeinsam mit der ihnen zugrundeliegenden Hauptforderung (oder auch nur einem Teil davon) begehrt werden, und zwar gleichermaßen, ob die Zinsen als eine durch Kapitalbetrag, Zinsfuß und Zeit umschriebene Größe oder als kapitalisierter Betrag geltend gemacht werden (2 Ob 31/95; 6 Ob 533/95; Mayr in Rechberger, ZPO2 Rz 4 zu § 54 JN; Gitschthaler in Fasching I2 Rz 37 zu § 54 JN; sämtliche mwN).2. Nach Paragraph 502, Absatz 2, ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert insgesamt S 52.000,-- nicht übersteigt. Für die Bewertung des Entscheidungsgegenstandes ist Paragraph 54, Absatz 2, JN heranzuziehen. Nach dieser Bestimmung bleiben ua Zinsen, die als Nebenforderungen geltend gemacht werden, bei der Wertberechnung unberücksichtigt. Als Nebenforderungen werden Zinsen dann geltend gemacht, wenn sie mit einer Klage gemeinsam mit der ihnen zugrundeliegenden Hauptforderung (oder auch nur einem Teil davon) begehrt werden, und zwar gleichermaßen, ob die Zinsen als eine durch Kapitalbetrag, Zinsfuß und Zeit umschriebene Größe oder als kapitalisierter Betrag geltend gemacht werden (2 Ob 31/95; 6 Ob 533/95; Mayr in Rechberger, ZPO2 Rz 4 zu Paragraph 54, JN; Gitschthaler in Fasching I2 Rz 37 zu Paragraph 54, JN; sämtliche mwN).
Im hier zu beurteilenden Fall machte die Klägerin die von ihr aus dem Titel der Vertragszuhaltung begehrten Zinsen zunächst (Mahnklage) unkapitalisiert und später - wie eingangs wiedergegeben - teilweise unkapitalisiert, teilweise kapitalisiert - jedoch stets und von Prozessbeginn an nur als Akzessorium zur Hauptsache (hiezu ausführlich Gitschthaler, aaO Rz 28) - geltend, wodurch sich jedoch an deren Charakter als Nebenforderung im Sinne des § 54 Abs 2 JN nichts änderte. Gegenstand des Berufungsverfahrens war damit - an maßgeblicher Hauptsache - jedoch nur ein Betrag von S 21.980,-- + S 20.000,-- jeweils an (so die Klagsbehauptungen) noch offenen Darlehensbeträgen, welcher sowohl einzeln als auch zusammen den Schwellenwert des § 502 Abs 2 ZPO nicht erreicht bzw übersteigt.Im hier zu beurteilenden Fall machte die Klägerin die von ihr aus dem Titel der Vertragszuhaltung begehrten Zinsen zunächst (Mahnklage) unkapitalisiert und später - wie eingangs wiedergegeben - teilweise unkapitalisiert, teilweise kapitalisiert - jedoch stets und von Prozessbeginn an nur als Akzessorium zur Hauptsache (hiezu ausführlich Gitschthaler, aaO Rz 28) - geltend, wodurch sich jedoch an deren Charakter als Nebenforderung im Sinne des Paragraph 54, Absatz 2, JN nichts änderte. Gegenstand des Berufungsverfahrens war damit - an maßgeblicher Hauptsache - jedoch nur ein Betrag von S 21.980,-- + S 20.000,-- jeweils an (so die Klagsbehauptungen) noch offenen Darlehensbeträgen, welcher sowohl einzeln als auch zusammen den Schwellenwert des Paragraph 502, Absatz 2, ZPO nicht erreicht bzw übersteigt.
Damit erweist sich jedoch die Revision auch hinsichtlich des Teilurteils des Berufungsgerichtes als jedenfalls unzulässig. Der diesbezügliche Ausspruch des Berufungsgerichtes hätte daher von vornherein im Lichte des § 502 Abs 2 ZPO lauten müssen (§ 500 Abs 2 Z 2 ZPO; Danzl, Der Weg zum OGH nach der WGN 1997, ÖJZ-Sonderheft 5A/98, 10). Auf den weiteren - aus einem Vergleich des Revisionsschriftsatzes mit der Berufung der klagenden Partei hervorgehenden - amtswegig aufgefallenen Umstand, dass in letzterer bezüglich des 9 %igen Zinsenteilbegehrens aus S 20.000,-- ein Zuspruch ab 14. 6. 1984, in der Revision jedoch (nur mehr) ab 16. 6. 1984 begehrt wird, woraus der Schluss gezogen werden könnte, dass die Abweisung des entsprechenden Zinsenbegehrens vom 14. bis 16. 6. 1984 unbekämpft blieb und damit in Rechtskraft erwuchs, oder ob es sich diesbezüglich (zufolge Widerspruches zwischen Revisionserklärung und Revisionsantrag) allenfalls um einen bloßen Schreibfehler handelt, braucht damit ebenfalls nicht näher eingegangen zu werden.Damit erweist sich jedoch die Revision auch hinsichtlich des Teilurteils des Berufungsgerichtes als jedenfalls unzulässig. Der diesbezügliche Ausspruch des Berufungsgerichtes hätte daher von vornherein im Lichte des Paragraph 502, Absatz 2, ZPO lauten müssen (Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO; Danzl, Der Weg zum OGH nach der WGN 1997, ÖJZ-Sonderheft 5A/98, 10). Auf den weiteren - aus einem Vergleich des Revisionsschriftsatzes mit der Berufung der klagenden Partei hervorgehenden - amtswegig aufgefallenen Umstand, dass in letzterer bezüglich des 9 %igen Zinsenteilbegehrens aus S 20.000,-- ein Zuspruch ab 14. 6. 1984, in der Revision jedoch (nur mehr) ab 16. 6. 1984 begehrt wird, woraus der Schluss gezogen werden könnte, dass die Abweisung des entsprechenden Zinsenbegehrens vom 14. bis 16. 6. 1984 unbekämpft blieb und damit in Rechtskraft erwuchs, oder ob es sich diesbezüglich (zufolge Widerspruches zwischen Revisionserklärung und Revisionsantrag) allenfalls um einen bloßen Schreibfehler handelt, braucht damit ebenfalls nicht näher eingegangen zu werden.
Das Rechtsmittel war damit aus all dies Gründen als unzulässig zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50 ZPO. Da die beklagte Partei in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht hingewiesen hat, diente ihr Schriftsatz nicht der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 40, 50, ZPO. Da die beklagte Partei in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht hingewiesen hat, diente ihr Schriftsatz nicht der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.