Die Revision des Klägers ist entgegen dem diesbezüglichen Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO unzulässig.Die Revision des Klägers ist entgegen dem diesbezüglichen Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO unzulässig.
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes steht der Kündigungsschutz des MRG der einverständlichen Auflösung nur insoweit entgegen, als es der Schutzzweck verlangt. Daher ist die während des Bestandverhältnisses bzw nach Übergabe der Sache an den Mieter (8 Ob 501/91) abgegebene Erklärung der einverständlichen Auflösung in der Regel wirksam (MietSlg 23.477, 30.166, 34.508), auch wenn sie erst zu einem späteren Zeitpunkt wirksam werden soll (MietSlg 30.166; Würth in Rummel2 I, Rz 3 vor § 1112 ABGB mwN). § 29 Abs 1 Z 3 und Abs 3 MRG schließen nicht aus, daß der Mieter vor Ablauf des Mietvertrages die Verpflichtung übernimmt, das Mietobjekt zu einem bestimmten Termin zu räumen und damit auf die ihm zustehenden Vorteile verzichtet. Die Absicht des Gesetzes geht nur dahin, den Mieter gegen eine einseitige willkürliche Auflösung des Mietvertrages durch den Vermieter sowie gegen alle Umgehungshandlungen, mit denen dasselbe Ergebnis erreicht wird, wie zB den Abschluß eines Räumungsvergleiches vor Abschluß des Mietvertrages oder gleichzeitig mit diesem zu schützen. Eine Auflösungsvereinbarung ist auch dann gültig, wenn sie nicht sofort realisiert wird. Der Mieter darf dabei nur nicht unter Druck gestanden sein. Unter einem solchen Druck steht er solange, als der Mietvertrag nicht in allen seinen Teilen perfekt ist (1 Ob 760/83, 2 Ob 580/87; SZ 63/42 ua).Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes steht der Kündigungsschutz des MRG der einverständlichen Auflösung nur insoweit entgegen, als es der Schutzzweck verlangt. Daher ist die während des Bestandverhältnisses bzw nach Übergabe der Sache an den Mieter (8 Ob 501/91) abgegebene Erklärung der einverständlichen Auflösung in der Regel wirksam (MietSlg 23.477, 30.166, 34.508), auch wenn sie erst zu einem späteren Zeitpunkt wirksam werden soll (MietSlg 30.166; Würth in Rummel2 römisch eins, Rz 3 vor Paragraph 1112, ABGB mwN). Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 3, MRG schließen nicht aus, daß der Mieter vor Ablauf des Mietvertrages die Verpflichtung übernimmt, das Mietobjekt zu einem bestimmten Termin zu räumen und damit auf die ihm zustehenden Vorteile verzichtet. Die Absicht des Gesetzes geht nur dahin, den Mieter gegen eine einseitige willkürliche Auflösung des Mietvertrages durch den Vermieter sowie gegen alle Umgehungshandlungen, mit denen dasselbe Ergebnis erreicht wird, wie zB den Abschluß eines Räumungsvergleiches vor Abschluß des Mietvertrages oder gleichzeitig mit diesem zu schützen. Eine Auflösungsvereinbarung ist auch dann gültig, wenn sie nicht sofort realisiert wird. Der Mieter darf dabei nur nicht unter Druck gestanden sein. Unter einem solchen Druck steht er solange, als der Mietvertrag nicht in allen seinen Teilen perfekt ist (1 Ob 760/83, 2 Ob 580/87; SZ 63/42 ua).
Im vorliegenden Fall war das Mietobjekt im Zeitpunkt des Abschlusses des Räumungsvergleiches bereits übergeben und die Bestandzeit des ersten Mietvertrages abgelaufen. Die Behauptung des Klägers, daß die Erstbeklagte den Abschluß und die Ausfolgung des Mietvertrages bzw die Verlängerung des ersten Mietvertrages davon abhängig gemacht habe, daß der Kläger den Räumungsvergleich abschließe, ist durch die Feststellungen der Vorinstanzen widerlegt, daß der zweite Mietvertrag vor dem Vergleichsabschluß in allen Details geschlossen wurde und dem Kläger auch eine Kopie dieses Vertrages ausgehändigt wurde. Letztere Feststellungen wurden in der Berufungsbeantwortung des Klägers nicht bekämpft. In seiner Revision weist der Kläger zwar darauf hin, daß er nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes eine Bekämpfung der erstgerichtlichen Feststellungen noch in der Revision nachtragen könne, führt aber nicht aus, welche konkrete Feststellung er bekämpft, infolge welcher unrichtiger Beweiswürdigung sie getroffen wurde und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen allenfalls anderslautende Feststellungen zu treffen gewesen wären, sodaß eine Beweisrüge nicht zulässig ausgeführt wurde (vgl Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 8 zu § 471 ZPO).Im vorliegenden Fall war das Mietobjekt im Zeitpunkt des Abschlusses des Räumungsvergleiches bereits übergeben und die Bestandzeit des ersten Mietvertrages abgelaufen. Die Behauptung des Klägers, daß die Erstbeklagte den Abschluß und die Ausfolgung des Mietvertrages bzw die Verlängerung des ersten Mietvertrages davon abhängig gemacht habe, daß der Kläger den Räumungsvergleich abschließe, ist durch die Feststellungen der Vorinstanzen widerlegt, daß der zweite Mietvertrag vor dem Vergleichsabschluß in allen Details geschlossen wurde und dem Kläger auch eine Kopie dieses Vertrages ausgehändigt wurde. Letztere Feststellungen wurden in der Berufungsbeantwortung des Klägers nicht bekämpft. In seiner Revision weist der Kläger zwar darauf hin, daß er nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes eine Bekämpfung der erstgerichtlichen Feststellungen noch in der Revision nachtragen könne, führt aber nicht aus, welche konkrete Feststellung er bekämpft, infolge welcher unrichtiger Beweiswürdigung sie getroffen wurde und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen allenfalls anderslautende Feststellungen zu treffen gewesen wären, sodaß eine Beweisrüge nicht zulässig ausgeführt wurde vergleiche Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 8 zu Paragraph 471, ZPO).
Soweit in der Revision ausgeführt wird, es lägen sekundäre Feststellungsmängel vor, weil nicht festgestellt worden sei, daß der Kläger bei Abschluß des Räumungsvergleiches unter Druck gestanden sei, ist darauf hinzuweisen, daß der hiefür behauptungs- und beweispflichtige Kläger nichts anderes vorgebracht hat als die - nicht erwiesene - Behauptung, es sei die Vertragsverlängerung und die Ausfertigung der Vertragsurkunde vom Abschluß des Vergleiches abhängig gemacht worden.
Abgesehen davon, daß der Kläger im Verfahren erster Instanz den Mietvertrag offenbar selbst als Studentenmietvertrag qualifiziert hat (AS 49), kann nach den dargestellten Rechtsgrundsätzen dahingestellt bleiben, ob ein solcher vorliegt oder nicht, weil die einvernehmliche Auflösung auch nicht durchsetzbar befristeter Mietverträge ohne Rücksicht darauf zulässig ist, ob es sich um einen Mietvertrag im Sinn des § 29 Abs 2 MRG handelt oder nicht.Abgesehen davon, daß der Kläger im Verfahren erster Instanz den Mietvertrag offenbar selbst als Studentenmietvertrag qualifiziert hat (AS 49), kann nach den dargestellten Rechtsgrundsätzen dahingestellt bleiben, ob ein solcher vorliegt oder nicht, weil die einvernehmliche Auflösung auch nicht durchsetzbar befristeter Mietverträge ohne Rücksicht darauf zulässig ist, ob es sich um einen Mietvertrag im Sinn des Paragraph 29, Absatz 2, MRG handelt oder nicht.
Das Gericht zweiter Instanz hat ebenfalls zutreffend dargelegt, daß ein Irrtum gerade über die streitigen Punkte - den Fall der arglistigen Irreführung ausgenommen, für den es im vorliegenden Fall keinerlei Anhaltspunkte gibt - nicht zur Anfechtung eines Vergleiches führen kann. Es ist auch die Anfechtung wegen Rechtsirrtums einer Partei ausgeschlossen (Ertl in Rummel2 II, Rz 1 zu § 1385 ABGB; JBl 1990, 333 mwN). Der Irrtum des Klägers über die Gesetzeslage betreffend die Unwirksamkeit der Befristung des Mietvertrages ist daher kein geeigneter Grund, den Räumungsvergleich anzufechten, bei dem es ja gerade um die von der Bereinigungswirkung des Vergleiches umfaßte Frage des Endtermines des Bestandverhältnisses ging.Das Gericht zweiter Instanz hat ebenfalls zutreffend dargelegt, daß ein Irrtum gerade über die streitigen Punkte - den Fall der arglistigen Irreführung ausgenommen, für den es im vorliegenden Fall keinerlei Anhaltspunkte gibt - nicht zur Anfechtung eines Vergleiches führen kann. Es ist auch die Anfechtung wegen Rechtsirrtums einer Partei ausgeschlossen (Ertl in Rummel2 römisch zwei, Rz 1 zu Paragraph 1385, ABGB; JBl 1990, 333 mwN). Der Irrtum des Klägers über die Gesetzeslage betreffend die Unwirksamkeit der Befristung des Mietvertrages ist daher kein geeigneter Grund, den Räumungsvergleich anzufechten, bei dem es ja gerade um die von der Bereinigungswirkung des Vergleiches umfaßte Frage des Endtermines des Bestandverhältnisses ging.
Der zweite Mietvertrag und damit die Verlängerung der im ersten Mietvertrag vereinbarten Mietdauer über ein Jahr hinaus war längst perfektioniert, als der Räumungsvergleich geschlossen wurde. In 7 Ob 731/88 = WoBl 1987/31 wurde zwar dargelegt, daß der in ständiger Rechtsprechung judizierte Satz, die Kündigungsbeschränkungen des MRG könnten nicht durch eine vor oder mit Mietvertragsabschluß vom Mieter übernommene Räumungsverpflichtung umgangen werden, auch dann gelte, wenn die Räumungsverpflichtung zugleich mit der Verlängerung eines gemäß § 1 Abs 2 Z 3 MRG von der Anwendung des MRG gänzlich ausgenommenen Mietverhältnisses vereinbart werde. Anders als in dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Fall war hier aber der zweite Mietvertrag und damit die Verlängerung der im ersten Mietvertrag vereinbarten Dauer über ein Jahr hinaus längst perfektioniert, als der Räumungsvergleich geschlossen wurde, sodaß die in der zitierten Entscheidung zum Tragen kommenden Erwägungen auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden können.Der zweite Mietvertrag und damit die Verlängerung der im ersten Mietvertrag vereinbarten Mietdauer über ein Jahr hinaus war längst perfektioniert, als der Räumungsvergleich geschlossen wurde. In 7 Ob 731/88 = WoBl 1987/31 wurde zwar dargelegt, daß der in ständiger Rechtsprechung judizierte Satz, die Kündigungsbeschränkungen des MRG könnten nicht durch eine vor oder mit Mietvertragsabschluß vom Mieter übernommene Räumungsverpflichtung umgangen werden, auch dann gelte, wenn die Räumungsverpflichtung zugleich mit der Verlängerung eines gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, MRG von der Anwendung des MRG gänzlich ausgenommenen Mietverhältnisses vereinbart werde. Anders als in dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Fall war hier aber der zweite Mietvertrag und damit die Verlängerung der im ersten Mietvertrag vereinbarten Dauer über ein Jahr hinaus längst perfektioniert, als der Räumungsvergleich geschlossen wurde, sodaß die in der zitierten Entscheidung zum Tragen kommenden Erwägungen auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden können.
Da die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entspricht, war die Revision zurückzuweisen.
Gemäß §§ 40 und 50 ZPO haben die beklagten Parteien die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen, weil auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen wurde.Gemäß Paragraphen 40 und 50 ZPO haben die beklagten Parteien die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen, weil auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen wurde.