Diese vermag, indem sie in der Revision die Rechtsansicht der Vorinstanzen bekämpft und die Auffassung vertritt, derartige Mietrechtsabtretungen gemäß § 12 MRG könnten sich künftig zunehmender Beliebtheit erfreuen, weshalb eine "Klarstellung der Rechtslage" durch den Obersten Gerichtshof angezeigt erscheine, keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen:Diese vermag, indem sie in der Revision die Rechtsansicht der Vorinstanzen bekämpft und die Auffassung vertritt, derartige Mietrechtsabtretungen gemäß Paragraph 12, MRG könnten sich künftig zunehmender Beliebtheit erfreuen, weshalb eine "Klarstellung der Rechtslage" durch den Obersten Gerichtshof angezeigt erscheine, keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen:
Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn sich der Erklärende und der Erklärungsempfänger darüber einig sind, dass das Erklärte nicht gelten soll, wenn also die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein des Abschlusses eines Rechtsgeschäfts hervorrufen, die mit dem betreffenden Rechtsgeschäft verbundenen Rechtswirkungen jedoch nicht eintreten lassen wollen (RIS-Justiz RS0018149 mwN). Anders als beim Scheingeschäft, bei dem also die Vertragsgestaltung bloß vorgetäuscht wird, streben die Beteiligten eines Umgehungsgeschäftes an, den Tatbestand einer bestimmten Norm zu vermeiden, bzw den einer anderen Norm zu erfüllen, deren Anwendung jedoch nach dem gesetzlichen Wertungssystem als untragbarer Widerspruch zur Sachgerechtichkeit oder Systemgerechtigkeit der Rechtsordnung erscheint. Das Umgehungsgeschäft verstößt zwar nicht "den Buchstaben des Gesetzes nach" gegen eine gesetzliche Bestimmung, vereitelt indes im Ergebnis doch den Zweck, den das Gesetz mit dieser Bestimmung anstrebt (vgl 1 Ob 201/99m; 6 Ob 251/01g, RIS-Justiz RS0113579).Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn sich der Erklärende und der Erklärungsempfänger darüber einig sind, dass das Erklärte nicht gelten soll, wenn also die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein des Abschlusses eines Rechtsgeschäfts hervorrufen, die mit dem betreffenden Rechtsgeschäft verbundenen Rechtswirkungen jedoch nicht eintreten lassen wollen (RIS-Justiz RS0018149 mwN). Anders als beim Scheingeschäft, bei dem also die Vertragsgestaltung bloß vorgetäuscht wird, streben die Beteiligten eines Umgehungsgeschäftes an, den Tatbestand einer bestimmten Norm zu vermeiden, bzw den einer anderen Norm zu erfüllen, deren Anwendung jedoch nach dem gesetzlichen Wertungssystem als untragbarer Widerspruch zur Sachgerechtichkeit oder Systemgerechtigkeit der Rechtsordnung erscheint. Das Umgehungsgeschäft verstößt zwar nicht "den Buchstaben des Gesetzes nach" gegen eine gesetzliche Bestimmung, vereitelt indes im Ergebnis doch den Zweck, den das Gesetz mit dieser Bestimmung anstrebt vergleiche 1 Ob 201/99m; 6 Ob 251/01g, RIS-Justiz RS0113579).
Ausgehend von diesen Definitionen kann nach der festgestellten Sachlage in der Rechtsansicht der Vorinstanzen, die Abtretung der Mietrechte an die Enkel sei weder als Schein- noch als Umgehungsgeschäft anzusehen, kein im Interesse der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung korrekturbedürftiger Fehler erblickt werden. Auch wenn Indizien für eine Umgehungsabsicht vorliegen, erscheint die eine solche verneinende Rechtsansicht der Vorinstanzen hier vertretbar.
Mangels Vorliegens eines tauglichen Zulassungsgrunds war daher spruchgemäß zu entscheiden.