Unter einer Auflage wird eine einem unentgeltlichen Geschäft beigefügte Nebenbestimmung verstanden, durch die ein Zuwendungsempfänger zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet wird (RIS-Justiz RS0012650). Eine Schenkung unter Auflage bleibt eine Schenkung, es wird nur ihr Wert durch die Auflage vermindert. Bereichert ist der Beschenkte daher nur mit dem um die Auflage verminderten Wert des Geschenkes (RIS-Justiz RS0018914). Die Verpflichtung aus der Auflage ist mit dem Wert des Zugewendeten zu begrenzen. Erreicht der Wert des Zugewendeten nicht die Höhe des zur Vollziehung der Auflage erforderlichen Aufwandes, ist der Beschenkte berechtigt, die Vollziehung der Auflage zu verweigern (Schubert in Rummel I³, § 938 ABGB, Rz 8).Unter einer Auflage wird eine einem unentgeltlichen Geschäft beigefügte Nebenbestimmung verstanden, durch die ein Zuwendungsempfänger zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet wird (RIS-Justiz RS0012650). Eine Schenkung unter Auflage bleibt eine Schenkung, es wird nur ihr Wert durch die Auflage vermindert. Bereichert ist der Beschenkte daher nur mit dem um die Auflage verminderten Wert des Geschenkes (RIS-Justiz RS0018914). Die Verpflichtung aus der Auflage ist mit dem Wert des Zugewendeten zu begrenzen. Erreicht der Wert des Zugewendeten nicht die Höhe des zur Vollziehung der Auflage erforderlichen Aufwandes, ist der Beschenkte berechtigt, die Vollziehung der Auflage zu verweigern (Schubert in Rummel I³, Paragraph 938, ABGB, Rz 8).
Zu 6 Ob 70/00p hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass die Geschenkgeberin keine Auflage formuliert, sondern die Beklagte eine eigene vertragliche Verpflichtung übernommen habe, weil den Vertragspartnern hätte bewusst sein müssen, dass die Kosten des Umbaus und der Betriebsführung weder aus dem Geschenk selbst noch aus seinen Erträgnissen gedeckt werden könnten.
Ausgehend davon ist also die als „Auflage" formulierte Bestimmung des Schenkungsvertrages nicht als solche zu beurteilen, da sich die Beklagte unabhängig vom Wert des übernommenen Geschenkes zum Betrieb und zur Erhaltung eines Erholungsheims im Schloss T***** verpflichtet hat, war doch von vornherein klar, dass die Betriebs- und Erhaltungskosten auf „immerwährende" Zeit den Wert „des Geschenkes" übersteigen werden.
Die Beklagte hat sich zum Betrieb und zur Erhaltung des Heimes „stets", das heißt immerwährend verpflichtet. Aber auch immerwährende Leistungsversprechen müssen nicht „ewig" dauern.
Zu den „Ewigkeitsklauseln" haben insbesondere Binder, Der rechtliche Umgang mit „Ewigkeitsklauseln" in dinglichen Bezugsverträgen, JBl 1999, 368 und F. Bydlinski, Zulässigkeit und Schranken „ewiger" und extrem lang dauernder Vertragsbindungen, Schriftreihe Niederösterreichische Juristische Gesellschaft, Heft 58, Stellung genommen. Beide leiten überzeugend aus der Rechtsordnung ab, dass „Ewigkeitsklauseln" ihre Geltungskraft einbüßen müssen, wenn unbeeinflussbare äußere Einwirkungen für den Leistungsschuldner zu einer besonders drückenden Situation führen. Dies muss aber, Binder aaO folgend, nicht zum völligen Wegfall der Leistungspflicht führen, vielmehr ist der Vertrag unter Beibehaltung des zugrunde liegenden Leistungs-/Gegenseitigkeitssynallagmas weiterzuentwickeln. Es sind daher im Sinn des § 914 ABGB die korrespondierenden Leistungspflichten unter Bedachtnahme auf die ermittelte hypothetische Parteienrichtung und die Übung des redlichen Verkehrs für den Einzelfall neu zu definieren.Zu den „Ewigkeitsklauseln" haben insbesondere Binder, Der rechtliche Umgang mit „Ewigkeitsklauseln" in dinglichen Bezugsverträgen, JBl 1999, 368 und F. Bydlinski, Zulässigkeit und Schranken „ewiger" und extrem lang dauernder Vertragsbindungen, Schriftreihe Niederösterreichische Juristische Gesellschaft, Heft 58, Stellung genommen. Beide leiten überzeugend aus der Rechtsordnung ab, dass „Ewigkeitsklauseln" ihre Geltungskraft einbüßen müssen, wenn unbeeinflussbare äußere Einwirkungen für den Leistungsschuldner zu einer besonders drückenden Situation führen. Dies muss aber, Binder aaO folgend, nicht zum völligen Wegfall der Leistungspflicht führen, vielmehr ist der Vertrag unter Beibehaltung des zugrunde liegenden Leistungs-/Gegenseitigkeitssynallagmas weiterzuentwickeln. Es sind daher im Sinn des Paragraph 914, ABGB die korrespondierenden Leistungspflichten unter Bedachtnahme auf die ermittelte hypothetische Parteienrichtung und die Übung des redlichen Verkehrs für den Einzelfall neu zu definieren.
Diesen Überlegungen ist zuzustimmen, ergibt sich doch insbesondere aus den allgemein anerkannten Grundsätzen der Auflösbarkeit von Dauerschuldverhältnissen im allgemeinen aus wichtigem Grund (RIS-Justiz RS0027780; RS0018813; RS0018842; so auch unvorhergesehene und erhebliche nachträgliche Erschwerung der Erbringung der geschuldeten Leistung RS0018811), der Anwendung der Regeln der Unmöglichkeit auf die Fälle der Unzumutbarkeit bzw Unerschwinglichkeit (dazu die folgenden Ausführungen) und als letztes Mittel der Beseitigung vertraglicher Bindungen durch Wegfall der Geschäftsgrundlage (9 Ob 152/03y; RIS-Justiz RS0017454 ua), dass die Rechtsordnung dem Element der nach den entsprechenden Kriterien zu prüfenden Unzumutbarkeit im Einzelfall Rechnung trägt und sie zu einer Aufhebung einer Vertragspflicht führen kann.
Nach der Rechtsprechung und Lehre wird die Anwendung der Unmöglichkeitsregeln auch für den Fall befürwortet, dass die Leistungserbringung für den Schuldner nachträglich unzumutbar bzw unerschwinglich wird (8 Ob 86/06i, P. Bydlinski in KBB, § 920 ABGB, Rz 2, Reischauer in Rummel I³, § 920 ABGB, Rz 4, Binder/Reidinger in Schwimann, Praxiskommentar³ § 920 ABGB, Rz 2). Nur die vom Schuldner weder verschuldete noch vorhersehbare Unerschwinglichkeit der Leistung kann einer Unmöglichkeit gleichgesetzt werden (8 Ob 86/06i, RIS-Justiz RS0034443, P. Bydlinski, aaO, Reischauer aaO, Binder/Reidinger aaO). Eine der Unmöglichkeit der Leistung gleichkommende Unerschwinglichkeit liegt vor, wenn die Leistung unvernünftig und wirtschaftlich sinnlos wäre (RIS-Justiz RS0034088).Nach der Rechtsprechung und Lehre wird die Anwendung der Unmöglichkeitsregeln auch für den Fall befürwortet, dass die Leistungserbringung für den Schuldner nachträglich unzumutbar bzw unerschwinglich wird (8 Ob 86/06i, P. Bydlinski in KBB, Paragraph 920, ABGB, Rz 2, Reischauer in Rummel I³, Paragraph 920, ABGB, Rz 4, Binder/Reidinger in Schwimann, Praxiskommentar³ Paragraph 920, ABGB, Rz 2). Nur die vom Schuldner weder verschuldete noch vorhersehbare Unerschwinglichkeit der Leistung kann einer Unmöglichkeit gleichgesetzt werden (8 Ob 86/06i, RIS-Justiz RS0034443, P. Bydlinski, aaO, Reischauer aaO, Binder/Reidinger aaO). Eine der Unmöglichkeit der Leistung gleichkommende Unerschwinglichkeit liegt vor, wenn die Leistung unvernünftig und wirtschaftlich sinnlos wäre (RIS-Justiz RS0034088).
Angewandt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies:
Legt man den „Schenkungsvertrag" nach §§ 914 f ABGB aus, so stehen die Leistungen in folgendem Austauschverhältnis: Die Geschenkgeberin stellte der Beklagten ihre Liegenschaft samt Schloss durch (nicht gesondert entgeltliche) Eigentumsübertragung zur Verfügung und die Beklagte verpflichtet sich im Gegenzug zum Betrieb eines (Kinder)Heimes in dem Schloss und zur Erhaltung des Heimes auf ihre Kosten, um das geplante gemeinsame soziale Anliegen umzusetzen. Es ist davon auszugehen, dass der Wille der Beteiligten vorzüglich darauf gerichtet war, dass die Geschenkgeberin mit dem Geschenk einen Beitrag zur Erfüllung der der Beklagten obliegenden sozialen Aufgaben leistete und dass die Beklagte sich verpflichtete, unabhängig vom Wert des Geschenkes diese sozialen Aufgaben ua im Schloss T***** zu erfüllen. Diesen Zweck erfüllte das Geschenk auch 30 Jahre hindurch. Nunmehr haben sich aber - im Jahr 1949 (das Schloss lag in der russischen Besatzungszone und diente damals als russisches Hauptquartier [vgl 6 Ob 70/00p]) nicht vorhersehbar - die politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse so gewandelt, dass sich völlig ohne Zutun der Beklagten in den auf den Schenkungsvertrag folgenden 40 (nunmehr schon knapp 60) Jahren die Anforderungen sowohl an Lage als auch Ausstattung eines Jugenderholungsheimes enorm geändert haben. Die Nähe zu W***** und das Fehlen von attraktiven Freizeiteinrichtungen für Jugendliche wurden im Jahr 1990 - im Gegensatz zum Jahr 1949 - schon wegen der gestiegenen Mobilität und dem allgemeinen Freizeitstandard als erheblicher Nachteil empfunden, sodass die Attraktivität und damit auch zwangsläufig die Rentabilität dieses Eigenheims schon aus diesem Grund ganz erheblich gemindert wurde. Dazu kommt, dass die Erblassungszwecken dienende Unterbringung in Fremdheimen im Laufe der Zeit wesentlich kostengünstiger erfolgen konnte als in Eigenheimen, was man im Jahr 1949 ebenfalls nicht vorhersehen konnte. Selbst wenn die Beklagte die Kosten für die Generalsanierung in der Höhe von ca S 30 Mio im Jahr 1989 aufgewendet hätte und damit der Verpflegungssatz gesunken wäre, so wären dennoch die Verpflegungskosten im Schloss T***** um rund 30 % höher gewesen als im Durchschnitt aller Heime. Der Betrieb eines derart enorm teureren Heimes zu einer Zeit, in der die gleichen sozialen Anliegen erheblich kostengünstiger umgesetzt werden können, ist einer Gebietskörperschaft, die nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ihre Angelegenheiten zu besorgen hat (vgl Art 126b Abs 5 B-VG; Mayer, B-VG³ Abschn IV zu Art 126b), nicht zumutbar, wenn sie damit ein Vermögensdefizit verursacht, mag dieses für sie auch keineswegs existenzgefährdend sein. Es genügt bereits, dass ihr in wirtschaftlich sinnloser und unvernünftiger Weise Eigenmittel entzogen werden, die ihr bei der Umsetzung anderer Aufgaben fehlen. Das Vermögensdefizit tritt aber nur dann ein, wenn der Beklagten durch den Weiterbetrieb oder die Weitererhaltung des Eigenheimes ein Verlust zugefügt wird, der nicht durch den Wert der ins Eigentum übertragenen Liegenschaften ausgeglichen ist. Die Beteiligten wählten „Schenkungsvertrag" als Bezeichnung des Vertrages. Daraus geht hervor, dass zwar die Beklagte die jeweils üblichen Betriebs- und Verpflegungskosten tragen muss, die sie auch bei Unterbringung in anderen Heimen aufwenden hätte müssen, weil dies - wie schon dargelegt - ihr Beitrag zur Umsetzung des sozialen Vorhabens ist, dass sie aber nicht darüber hinaus verpflichtet ist, für den Betrieb des Heimes offensichtlich unverhältnismäßige Kosten aufzuwenden oder unwirtschaftliche Erhaltungsmaßnahmen auf eigene Kosten zu treffen. Sonst wäre für den Begriff „Schenkung" im Vertrag überhaupt kein Raum, weil der Beklagten von der Geschenkgeberin nur Lasten übertragen worden wären, wenn sie auch bei den dargestellten nicht vorhersehbaren und wirtschaftlich äußerst ungünstigen Verhältnissen zum Betrieb des Heimes in jedem Fall verpflichtet wäre. Es ist daher davon auszugehen, dass die Höhe der von der Beklagten über die Jahre geleisteten Aufwendungen für das Heim, abzüglich der jeweils üblichen und durchschnittlichen Kosten, die sie auch bei anderer Unterbringung hätte tragen müssen, sind im Wesentlichen durch die Höhe des „Geschenkes" begrenzt ist. Andere Motive als die Unterstützung der Beklagten bei der Erfüllung ihrer sozialen Aufgaben mögen bestanden haben, treten aber dagegen klar in den Hintergrund.Legt man den „Schenkungsvertrag" nach Paragraphen 914, f ABGB aus, so stehen die Leistungen in folgendem Austauschverhältnis: Die Geschenkgeberin stellte der Beklagten ihre Liegenschaft samt Schloss durch (nicht gesondert entgeltliche) Eigentumsübertragung zur Verfügung und die Beklagte verpflichtet sich im Gegenzug zum Betrieb eines (Kinder)Heimes in dem Schloss und zur Erhaltung des Heimes auf ihre Kosten, um das geplante gemeinsame soziale Anliegen umzusetzen. Es ist davon auszugehen, dass der Wille der Beteiligten vorzüglich darauf gerichtet war, dass die Geschenkgeberin mit dem Geschenk einen Beitrag zur Erfüllung der der Beklagten obliegenden sozialen Aufgaben leistete und dass die Beklagte sich verpflichtete, unabhängig vom Wert des Geschenkes diese sozialen Aufgaben ua im Schloss T***** zu erfüllen. Diesen Zweck erfüllte das Geschenk auch 30 Jahre hindurch. Nunmehr haben sich aber - im Jahr 1949 (das Schloss lag in der russischen Besatzungszone und diente damals als russisches Hauptquartier [vgl 6 Ob 70/00p]) nicht vorhersehbar - die politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse so gewandelt, dass sich völlig ohne Zutun der Beklagten in den auf den Schenkungsvertrag folgenden 40 (nunmehr schon knapp 60) Jahren die Anforderungen sowohl an Lage als auch Ausstattung eines Jugenderholungsheimes enorm geändert haben. Die Nähe zu W***** und das Fehlen von attraktiven Freizeiteinrichtungen für Jugendliche wurden im Jahr 1990 - im Gegensatz zum Jahr 1949 - schon wegen der gestiegenen Mobilität und dem allgemeinen Freizeitstandard als erheblicher Nachteil empfunden, sodass die Attraktivität und damit auch zwangsläufig die Rentabilität dieses Eigenheims schon aus diesem Grund ganz erheblich gemindert wurde. Dazu kommt, dass die Erblassungszwecken dienende Unterbringung in Fremdheimen im Laufe der Zeit wesentlich kostengünstiger erfolgen konnte als in Eigenheimen, was man im Jahr 1949 ebenfalls nicht vorhersehen konnte. Selbst wenn die Beklagte die Kosten für die Generalsanierung in der Höhe von ca S 30 Mio im Jahr 1989 aufgewendet hätte und damit der Verpflegungssatz gesunken wäre, so wären dennoch die Verpflegungskosten im Schloss T***** um rund 30 % höher gewesen als im Durchschnitt aller Heime. Der Betrieb eines derart enorm teureren Heimes zu einer Zeit, in der die gleichen sozialen Anliegen erheblich kostengünstiger umgesetzt werden können, ist einer Gebietskörperschaft, die nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ihre Angelegenheiten zu besorgen hat vergleiche Artikel 126 b, Absatz 5, B-VG; Mayer, B-VG³ Abschn römisch vier zu Artikel 126 b,), nicht zumutbar, wenn sie damit ein Vermögensdefizit verursacht, mag dieses für sie auch keineswegs existenzgefährdend sein. Es genügt bereits, dass ihr in wirtschaftlich sinnloser und unvernünftiger Weise Eigenmittel entzogen werden, die ihr bei der Umsetzung anderer Aufgaben fehlen. Das Vermögensdefizit tritt aber nur dann ein, wenn der Beklagten durch den Weiterbetrieb oder die Weitererhaltung des Eigenheimes ein Verlust zugefügt wird, der nicht durch den Wert der ins Eigentum übertragenen Liegenschaften ausgeglichen ist. Die Beteiligten wählten „Schenkungsvertrag" als Bezeichnung des Vertrages. Daraus geht hervor, dass zwar die Beklagte die jeweils üblichen Betriebs- und Verpflegungskosten tragen muss, die sie auch bei Unterbringung in anderen Heimen aufwenden hätte müssen, weil dies - wie schon dargelegt - ihr Beitrag zur Umsetzung des sozialen Vorhabens ist, dass sie aber nicht darüber hinaus verpflichtet ist, für den Betrieb des Heimes offensichtlich unverhältnismäßige Kosten aufzuwenden oder unwirtschaftliche Erhaltungsmaßnahmen auf eigene Kosten zu treffen. Sonst wäre für den Begriff „Schenkung" im Vertrag überhaupt kein Raum, weil der Beklagten von der Geschenkgeberin nur Lasten übertragen worden wären, wenn sie auch bei den dargestellten nicht vorhersehbaren und wirtschaftlich äußerst ungünstigen Verhältnissen zum Betrieb des Heimes in jedem Fall verpflichtet wäre. Es ist daher davon auszugehen, dass die Höhe der von der Beklagten über die Jahre geleisteten Aufwendungen für das Heim, abzüglich der jeweils üblichen und durchschnittlichen Kosten, die sie auch bei anderer Unterbringung hätte tragen müssen, sind im Wesentlichen durch die Höhe des „Geschenkes" begrenzt ist. Andere Motive als die Unterstützung der Beklagten bei der Erfüllung ihrer sozialen Aufgaben mögen bestanden haben, treten aber dagegen klar in den Hintergrund.
Von dieser Auslegung des vorliegenden Vertrages ausgehend ergibt sich, dass bei der Beurteilung der Unzumutbarkeit der Vertragszuhaltung trotz „Ewigkeitsklausel" der Wert des Geschenkes entscheidungsrelevant ist, weil erst daran die finanzielle Belastung der Beklagten unter Berücksichtigung des ihr Zugekommenen ermittelt werden kann.
Es wird, weil dazu entsprechende Feststellungen fehlen, zunächst der Wert des Geschenkes im Jahr 1949 valorisiert zum Zeitpunkt des Einstellens des Betriebes des Heimes festzustellen sein. Dem ist gegenüberzustellen, welche Aufwendungen die Beklagte von 1949 an für die Erhaltung des Heimes getätigt hat (valorisiert zum genannten Stichtag). Hinzuzuzählen sind die Verluste, die die Beklagte tragen musste, weil sie höhere Kosten aufwenden musste, als dies bei anderen Heimen nötig gewesen wäre. Ergibt sich dann, dass die Beklagte bis zur Einstellung des Betriebes für das Heim T***** in Summe bereits Aufwendungen machen musste, die den Wert des Geschenkes überstiegen, so stellt sich der Weiterbetrieb - nunmehr ausschließlich auf Kosten der Beklagten ohne „Weiterwirken" des Beitrages der Geschenkgeberin - als unerschwinglich und unzumutbar im Sinne von unmöglich dar, sodass die Beklagte zur Einhaltung ihrer Vertragspflicht nicht mehr angehalten werden könnte. Die Klage wäre abzuweisen.
Wäre dies nicht der Fall und wäre der Betrieb im Einzelfall auf einen relevanten Zeitraum noch sinnvoll weiterzuführen gewesen, bevor der Ausgleich im Vermögen der Beklagten eingetreten wäre, läge keine Unzumutbarkeit des Weiterbetriebes (zur Zeit) vor.
In diesem Fall könnte von einer rechtsmissbräuchlichen Rechtsausübung durch den Kläger nicht gesprochen werden, worauf schon das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat (§ 510 Abs 3 ZPO). Es steht nicht fest, dass der Kläger kein anderes relevantes Interesse bei der Klagsführung hat, als der Beklagten zu schaden (RIS-Justiz RS0026271). Das eigene Interesse als Erbe der Geschenkgeberin ergibt sich daraus, dass die einen Dritten begünstigende Verpflichtung durch die Beklagte eingehalten wird. Die Beklagte kann sich auch nicht ihrer Vertragspflicht dadurch entledigen, dass der Käufer das Schloss nun zur Befriedigung ganz anderer sozialer Bedürfnisse für ganz andere Begünstigte verwendet.In diesem Fall könnte von einer rechtsmissbräuchlichen Rechtsausübung durch den Kläger nicht gesprochen werden, worauf schon das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Es steht nicht fest, dass der Kläger kein anderes relevantes Interesse bei der Klagsführung hat, als der Beklagten zu schaden (RIS-Justiz RS0026271). Das eigene Interesse als Erbe der Geschenkgeberin ergibt sich daraus, dass die einen Dritten begünstigende Verpflichtung durch die Beklagte eingehalten wird. Die Beklagte kann sich auch nicht ihrer Vertragspflicht dadurch entledigen, dass der Käufer das Schloss nun zur Befriedigung ganz anderer sozialer Bedürfnisse für ganz andere Begünstigte verwendet.
Erst nach Verbreiterung der Tatsachengrundlage im dargelegten Sinn ist eine abschließende Entscheidung in der Rechtssache möglich.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.