Die Revision ist im Sinn des darin enthaltenen Aufhebungsantrages auch berechtigt.
Zu Recht macht die Revisionswerberin geltend, dass sich die Beklagte in erster Instanz nicht darauf berufen hat, dass es sich bei der geltend gemachten Forderung um eine nicht klagbare Naturalobligation handelt und dass das Berufungsgericht die Klägerin mit dieser (nicht mit den Parteien erörterten) Rechtsauffassung in unzulässiger Weise überrascht hat. Vor allem aber ist diese Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes nicht zutreffend.
Nähere Ausführungen darüber, ob die zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung unter den in Lehre und Rechtsprechung verwendeten Begriff der Subvention fällt (näher RIS-Justiz RS0049755; RS0018992; SZ 66/84; SZ 68/13; zuletzt etwa 7 Ob 189/99x und 9 Ob 95/01p), sind dabei gar nicht erforderlich. Unbestreitbar (und auch unbestritten) ist jedenfalls, dass es sich dabei um eine privatrechtliche Vereinbarung handelt.
Der Standpunkt des Berufungsgerichtes, die vereinbarten Leistungen der Beklagten seien ohne Gegenleistung zugesagt worden, lässt den von den Parteien verfolgten Zweck der Vereinbarung außer Betracht. Danach kann nicht zweifelhaft sein, dass die klagende Partei nur eine Gemeinde als Betriebsstandort akzeptieren wollte, die bereit war, ihr eine Förderzusage zu machen. Die von der Gemeinde zu erbringenden Leistungen wurden demnach dafür zugesagt, dass sich die Klägerin im Gemeindegebiet der Beklagten ansiedelt und diesen Betriebsstandort aufrecht erhält. Dieses Verhalten der Klägerin stellt daher die Gegenleistung für die von der Beklagten zu erbringenden Leistungen dar, sodass von einer bloßen Gefälligkeitszusage der Gemeinde nicht die Rede sein kann. An der Wirksamkeit der von der Gemeinde übernommenen Verpflichtung kann daher kein Zweifel bestehen. Die Beklagte hält dem - wie schon das Berufungsgericht - das "übereinstimmende Parteienvorbringen" entgegen, aus dem klar ersichtlich sei, dass die beklagte Gemeinde die Wirtschaftsförderung ohne Gegenleistung zugesagt, der Klägerin also "geschenkt" habe. Es sei daher gar nicht möglich, Gegenteiliges anzunehmen. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Zwar ist richtig, dass in der Klage davon die Rede ist, dass zwischen den Streitteilen die Erbringung einer Gegenleistung nicht vereinbart worden sei. Ebenso ist aber in der Klage davon die Rede, dass die Vereinbarung im Zuge der beabsichtigten Sitzverlegung getroffen und wesentlich für die Entscheidung der Klägerin gewesen sei, ihr Unternehmen im Gemeindegebiet der Beklagten anzusiedeln. Der Hinweis darauf, dass keine Gegenleistung vereinbart wurde, kann daher wohl nur im Sinne der Behauptung verstanden werden, dass die Klägerin - abgesehen von ihrer Ansiedlung im Gemeindegebiet der Beklagten - keine wie immer gearteten Leistungen zu erbringen hatte. In diesem Sinne wurde das Klagevorbringen auch vom Erstgericht verstanden, das im Ersturteil den Standpunkt der Klägerin kurz (aber treffend) im Sinne der Behauptung zusammengefasst habe, die Parteien hätten eine Wirtschaftsförderung durch Rückerstattung der Anzeigenabgabe dafür vereinbart, dass die Klägerin ihren Sitz in die Gemeinde G***** verlegt habe.
Auch nach den Feststellungen des Erstgerichtes ist dieser Zusammenhang ganz offenkundig. Diesen ist zu entnehmen, dass die Klägerin jene Gemeinde als Betriebsstandort wählen wollte, die ihr die gleiche Wirtschaftsförderung wie die bisherige Ansiedlungsgemeinde (50 % der Steuerleistung) zukommen lassen werde. Demgemäß trat der Geschäftsführer der Klägerin mit entsprechenden Forderungen an die Beklagte heran, die teilweise von der Gemeinde akzeptiert wurden. Dabei weist der Erstrichter in den Feststellungen auf die mit der Ansiedlung der Klägerin für die Gemeinde verbundenen Vorteile hin. Abermals ist überdies in den Feststellungen davon die Rede, dass "keine weiteren Leistungen" von der Klägerin zu erbringen waren. Dass der Klägerin die Rückerstattung eines Teils der Abgabe zugesagt wurde, um sie zur Ansiedlung (und im Ergebnis auch zum Verbleib) zu bewegen, liegt daher ganz klar auf der Hand und war in Wahrheit zwischen den Parteien gar nicht strittig. Die Qualifikation der Vereinbarung als Schenkung von der Beklagten wurde mit keinem Wort geltend gemacht. Nur daraus ist erklärbar, dass der ohnedies auf der Hand liegende Zusammenhang zwischen Ansiedlung bzw Verbleib einerseits und Rückerstattung eines Teils der Abgabe andererseits nicht noch deutlicher festgestellt wurde. An der Klagbarkeit des behaupteten Anspruchs kann daher nicht gezweifelt werden. Damit ist zu prüfen, ob durch das Werbeabgabengesetz 2000 - wie die Beklagte und (ihr folgend) das Erstgericht meinen - die Geschäftsgrundlage für die in Rede stehende Vereinbarung weggefallen ist. Auch dieser Standpunkt wird vom Obersten Gerichtshof nicht geteilt.
Die Auflösung eines Vertrags wegen Wegfalls oder Änderung der Geschäftsgrundlage setzt nach ständiger Rechtsprechung eine derart grundlegende Veränderung der bei Eingehen der Verpflichtung bestehenden Verhältnisse voraus, dass im Beharren auf Verpflichtungen, deren Erfüllung dem Schuldner nicht mehr zumutbar ist, geradezu ein Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben erblickt werden muss. Es muss der von beiden Teilen anerkannte Vertragszweck nicht nur zeitweilig unerreichbar geworden sein (RIS-Justiz RS0017498; zuletzt 6 Ob 30/02h). In der Rechtsprechung wird das Institut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage eingeschränkt und als letztes Mittel zur Beseitigung vertraglicher Bindungen (RIS-Justiz RS0017454; SZ 55/51, 6 Ob 30/02h) nur dann angewendet, wenn die geltend gemachte Änderung der Verhältnisse in keiner Weise vorauszusehen war und die Änderung auch nicht dem Bereich jener Partei zuzuschreiben ist, die sich auf diese Änderung beruft (SZ 65/6; EvBl 1997/20; JBl 1995, 173; RdW 1998, 199; zuletzt etwa 6 Ob 30/02h). Auch die Lehre steht dem Institut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage einschränkend gegenüber (zusammenfassend: Rummel in Rummel ABGB³ § 901 Rz 4 ff).Die Auflösung eines Vertrags wegen Wegfalls oder Änderung der Geschäftsgrundlage setzt nach ständiger Rechtsprechung eine derart grundlegende Veränderung der bei Eingehen der Verpflichtung bestehenden Verhältnisse voraus, dass im Beharren auf Verpflichtungen, deren Erfüllung dem Schuldner nicht mehr zumutbar ist, geradezu ein Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben erblickt werden muss. Es muss der von beiden Teilen anerkannte Vertragszweck nicht nur zeitweilig unerreichbar geworden sein (RIS-Justiz RS0017498; zuletzt 6 Ob 30/02h). In der Rechtsprechung wird das Institut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage eingeschränkt und als letztes Mittel zur Beseitigung vertraglicher Bindungen (RIS-Justiz RS0017454; SZ 55/51, 6 Ob 30/02h) nur dann angewendet, wenn die geltend gemachte Änderung der Verhältnisse in keiner Weise vorauszusehen war und die Änderung auch nicht dem Bereich jener Partei zuzuschreiben ist, die sich auf diese Änderung beruft (SZ 65/6; EvBl 1997/20; JBl 1995, 173; RdW 1998, 199; zuletzt etwa 6 Ob 30/02h). Auch die Lehre steht dem Institut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage einschränkend gegenüber (zusammenfassend: Rummel in Rummel ABGB³ Paragraph 901, Rz 4 ff).
Hier kann - zumindest nach der derzeitigen Aktenlage - von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht gesprochen werden, weil nicht ersichtlich ist, dass der von den Parteien mit ihrer Vereinbarung verfolgte Zweck weggefallen sein soll. Dieser Zweck bestand darin, der Klägerin einen Anreiz für die Ansiedlung des Betriebes und für den Verbleib im Gemeindegebiet der Beklagten zu bieten, was auch im Interesse der beklagten Gemeinde lag, die auf diese Weise zumindest einen Teil der von der Klägerin zu leistenden Anzeigenabgabe lukrieren konnte. Wirtschaftlicher Kern der Vereinbarung war daher, dass die Beklagte sich bereit erklärte, auf einen Teil des zu erwartenden Steueraufkommens zu verzichten und dadurch die Klägerin zur Ansiedlung und zum Verbleib zu bewegen.
Das Werbeabgabengesetz 2000 hat daran nur insofern etwas geändert, als die Abgabe nun nicht mehr an die Gemeinde sondern an den Bund zu leisten ist, der allerdings einen erheblichen Teil der daraus resultierenden Erträge den Gemeinden zu überlassen hat (in den Jahren 2001 bis 2004 gemäß § 10 Abs 1 Z 3 Finanzausgleichsgesetz 2001 [FAG 2001] 86,917 %). Richtig ist allerdings, dass der nunmehr maßgebende Aufteilungsschlüssel sehr kompliziert ist und bewirkt, dass der der einzelnen Gemeinde zufließende Anteil nicht mit der Steuerleistung der bei ihr ansässigen steuerpflichtigen Unternehmen identisch ist:Das Werbeabgabengesetz 2000 hat daran nur insofern etwas geändert, als die Abgabe nun nicht mehr an die Gemeinde sondern an den Bund zu leisten ist, der allerdings einen erheblichen Teil der daraus resultierenden Erträge den Gemeinden zu überlassen hat (in den Jahren 2001 bis 2004 gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, Finanzausgleichsgesetz 2001 [FAG 2001] 86,917 %). Richtig ist allerdings, dass der nunmehr maßgebende Aufteilungsschlüssel sehr kompliziert ist und bewirkt, dass der der einzelnen Gemeinde zufließende Anteil nicht mit der Steuerleistung der bei ihr ansässigen steuerpflichtigen Unternehmen identisch ist:
Die auf die Gemeinden entfallenden Teile der Erträge werden zunächst länderweise auf die Gemeinden nach dem Schlüssel des § 10 Abs 7 lit 12 FAG 2001 verteilt, der vorsieht, dass die Erträge 2001 zu 10 %, 2002 zu 20 %, 2003 zu 30 % und 2004 zu 40 % nach der Volkszahl und die verbleibenden Anteile als Gemeinde-Werbesteuernausgleich nach den in der zitierten Bestimmung genannten Prozentsätzen (Niederösterreich: 14,471 %) verteilt werden. Die Ertragsanteile der Gemeinden werden sodann nach den in § 12 FAG 2001 normierten Regeln ermittelt, wobei § 12 Abs 2 Z 4 FAG 2001 vorsieht, dass die Anteile aus dem Gemeinde-Werbesteuernausgleich im Verhältnis der Erträge der Gemeinden an Anzeigenabgabe und Ankündigungsabgabe in den Jahren 1996 bis 1998, die weiteren Anteile der Gemeinden an der Werbeabgabe im Verhältnis der Volkszahl verteilt werden. Dass die Aufteilung der Erträge nunmehr kompliziert und der der einzelnen Gemeinde zufließende Anteil nicht mehr mit der Steuerleistung der ansässigen Unternehmen identisch ist, ändert aber nichts daran, dass der Gemeinde nach wie vor aus dem Titel der Werbeabgabe Geldmittel zufließen, wozu noch kommt, dass jedenfalls bis einschließlich 2004 ein nicht unerheblicher Teil des Gemeindeanteils (der "Gemeinde-Werbesteuernausgleich") vom Anteil am Abgabenaufkommen in den Jahren 1996 bis 1998 abhängt. Damit ist aber eine grundlegende Veränderung der wirtschaftlichen Ausgangssituation für die zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung nicht erkennbar. Nach wie vor fließen aus dem Titel der denselben Steuergegenstand betreffenden Abgabe den Gemeinden Steuermittel zu (teilweise sogar unter dem Titel "Gemeinde-Werbesteuernausgleich"), wozu noch kommt, dass die Gemeinde nach wie vor bei der Verteilung der Ertragsanteile von der von der Klägerin in den Jahren 1996 bis 1998 erbrachten Steuerleistung profitiert. Unter dieser Voraussetzung ist es aber nicht einzusehen, weshalb der Gemeinde die Einhaltung ihrer Zusage, der Klägerin für die Ansiedlung bzw den Verbleib in der Gemeinde einen Teil der ihr zufließenden Mittel abzutreten, unzumutbar sein soll. Richtig ist lediglich, dass die Parteien die durch das Inkrafttreten des Werbeabgabengesetzes 2000 bewirkte Änderung der Rechtslage nicht vorhergesehen und dafür keine Regelung getroffen haben. Da sich durch diese Änderung aber keine grundsätzliche Veränderung der wirtschaftlichen Ausgangsposition ergibt, die die Einhaltung der Vereinbarung für die Beklagte unzumutbar machen würde, ist der Vertrag nicht aufzulösen; vielmehr ist im Rahmen ergänzender Vertragsauslegung unter Berücksichtigung der aus dem Vertrag ersichtlichen Wertungen und des damit verfolgten Zweckes zu fragen, wie redliche und vernünftige Parteien der nunmehr aufgetretenen Situation Rechnung getragen hätten (Koziol/Welser I12 98). Diese ergänzende Vertragsauslegung führt allerdings nicht zu dem von der Klägerin angestrebten Ergebnis, dass ihr ungeachtet der Änderung in jedem Fall weiterhin der vereinbarte 70 % - Anteil an ihrem Werbesteueraufkommen zustehen müssen. Dieses Ergebnis wäre jedenfalls dann nicht sachgerecht, wenn der Gemeinde durch die Neuregelung aus diesem Titel weniger Mittel als bisher zufließen. Vielmehr muss die ergänzende Vertragsauslegung nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs zum Ergebnis führen, dass der Anteil der Klägerin am Aufkommen an Anzeigen- bzw Ankündigungsabgaben der im Bereich der Beklagten ansässigen Steuerpflichtigen in den Jahren 1996 bis 1998 zu ermitteln und zu dem der Gemeinde nunmehr zufließenden Anteil am Ertrag der Werbesteuer in Relation zu setzen ist. Auf der Basis dieses Anteils ist der rechnerisch auf die Klägerin entfallende Anteil am nunmehr der Gemeinde zufließende Ertrag aus der Werbesteuer zu ermitteln. Dieser Anteil ersetzt die bisher der Gemeinde unmittelbar zufließende Steuerleistung der Klägerin und ist daher nach dem zwischen den Parteien vereinbarten Schlüssel unter ihnen aufzuteilen. Dies muss jedenfalls so lange gelten, als die Gemeinde - wie dies derzeit der Fall ist - in nennenswertem Umfang von der Steuerleistung der Klägerin profitiert.Die auf die Gemeinden entfallenden Teile der Erträge werden zunächst länderweise auf die Gemeinden nach dem Schlüssel des Paragraph 10, Absatz 7, lit 12 FAG 2001 verteilt, der vorsieht, dass die Erträge 2001 zu 10 %, 2002 zu 20 %, 2003 zu 30 % und 2004 zu 40 % nach der Volkszahl und die verbleibenden Anteile als Gemeinde-Werbesteuernausgleich nach den in der zitierten Bestimmung genannten Prozentsätzen (Niederösterreich: 14,471 %) verteilt werden. Die Ertragsanteile der Gemeinden werden sodann nach den in Paragraph 12, FAG 2001 normierten Regeln ermittelt, wobei Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, FAG 2001 vorsieht, dass die Anteile aus dem Gemeinde-Werbesteuernausgleich im Verhältnis der Erträge der Gemeinden an Anzeigenabgabe und Ankündigungsabgabe in den Jahren 1996 bis 1998, die weiteren Anteile der Gemeinden an der Werbeabgabe im Verhältnis der Volkszahl verteilt werden. Dass die Aufteilung der Erträge nunmehr kompliziert und der der einzelnen Gemeinde zufließende Anteil nicht mehr mit der Steuerleistung der ansässigen Unternehmen identisch ist, ändert aber nichts daran, dass der Gemeinde nach wie vor aus dem Titel der Werbeabgabe Geldmittel zufließen, wozu noch kommt, dass jedenfalls bis einschließlich 2004 ein nicht unerheblicher Teil des Gemeindeanteils (der "Gemeinde-Werbesteuernausgleich") vom Anteil am Abgabenaufkommen in den Jahren 1996 bis 1998 abhängt. Damit ist aber eine grundlegende Veränderung der wirtschaftlichen Ausgangssituation für die zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung nicht erkennbar. Nach wie vor fließen aus dem Titel der denselben Steuergegenstand betreffenden Abgabe den Gemeinden Steuermittel zu (teilweise sogar unter dem Titel "Gemeinde-Werbesteuernausgleich"), wozu noch kommt, dass die Gemeinde nach wie vor bei der Verteilung der Ertragsanteile von der von der Klägerin in den Jahren 1996 bis 1998 erbrachten Steuerleistung profitiert. Unter dieser Voraussetzung ist es aber nicht einzusehen, weshalb der Gemeinde die Einhaltung ihrer Zusage, der Klägerin für die Ansiedlung bzw den Verbleib in der Gemeinde einen Teil der ihr zufließenden Mittel abzutreten, unzumutbar sein soll. Richtig ist lediglich, dass die Parteien die durch das Inkrafttreten des Werbeabgabengesetzes 2000 bewirkte Änderung der Rechtslage nicht vorhergesehen und dafür keine Regelung getroffen haben. Da sich durch diese Änderung aber keine grundsätzliche Veränderung der wirtschaftlichen Ausgangsposition ergibt, die die Einhaltung der Vereinbarung für die Beklagte unzumutbar machen würde, ist der Vertrag nicht aufzulösen; vielmehr ist im Rahmen ergänzender Vertragsauslegung unter Berücksichtigung der aus dem Vertrag ersichtlichen Wertungen und des damit verfolgten Zweckes zu fragen, wie redliche und vernünftige Parteien der nunmehr aufgetretenen Situation Rechnung getragen hätten (Koziol/Welser I12 98). Diese ergänzende Vertragsauslegung führt allerdings nicht zu dem von der Klägerin angestrebten Ergebnis, dass ihr ungeachtet der Änderung in jedem Fall weiterhin der vereinbarte 70 % - Anteil an ihrem Werbesteueraufkommen zustehen müssen. Dieses Ergebnis wäre jedenfalls dann nicht sachgerecht, wenn der Gemeinde durch die Neuregelung aus diesem Titel weniger Mittel als bisher zufließen. Vielmehr muss die ergänzende Vertragsauslegung nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs zum Ergebnis führen, dass der Anteil der Klägerin am Aufkommen an Anzeigen- bzw Ankündigungsabgaben der im Bereich der Beklagten ansässigen Steuerpflichtigen in den Jahren 1996 bis 1998 zu ermitteln und zu dem der Gemeinde nunmehr zufließenden Anteil am Ertrag der Werbesteuer in Relation zu setzen ist. Auf der Basis dieses Anteils ist der rechnerisch auf die Klägerin entfallende Anteil am nunmehr der Gemeinde zufließende Ertrag aus der Werbesteuer zu ermitteln. Dieser Anteil ersetzt die bisher der Gemeinde unmittelbar zufließende Steuerleistung der Klägerin und ist daher nach dem zwischen den Parteien vereinbarten Schlüssel unter ihnen aufzuteilen. Dies muss jedenfalls so lange gelten, als die Gemeinde - wie dies derzeit der Fall ist - in nennenswertem Umfang von der Steuerleistung der Klägerin profitiert.
Der Oberste Gerichtshof verkennt dabei nicht, dass sich der der Gemeinde nunmehr zufließende Anteil am Gesamtsteueraufkommen nur mehr zum Teil nach dem Steueraufkommen der im Gemeindegebiet ansässigen Steuerpflichtigen in den Jahren 1996 bis 1999 richtet. Dessen ungeachtet ist es angebracht, nicht nur diesen zuletzt genannten Teil der Aufteilung zu unterwerfen sondern den gesamten der Gemeinde zufließenden Ertrag der Werbesteuer. Damit wird der Überlegung Rechnung getragen, dass die der Gemeinde bisher unmittelbar zufließende Steuerleistung durch den gesamten ihr vom Bund überlassenen Anteil ersetzt wird und dass es daher sachgerecht ist, diesen gesamten Anteil der vereinbarten Aufteilung zu unterwerfen, weil ja insofern nicht gesagt werden kann, dass der Gemeinde die Erfüllung der von ihr wirksam eingegangenen Verpflichtung unzumutbar ist. Allerdings stellen auch weiterhin die in der Vereinbarung festgelegten 70 % der von der Klägerin geleisteten Werbeabgabe die Obergrenze des Anspruchs der Klägerin dar, weil diese keine Anspruch darauf hat, an durch Änderungen der Steuergesetze bewirkte Erhöhungen der Ertragsanteile der Gemeinde zu profitieren.
Damit erweist sich das Verfahren aber als ergänzungsbedürftig, weil bisher weder der der Beklagten aus dem Titel der Werbeabgabe zufließende Gesamtbetrag feststeht noch jene Feststellungen getroffen wurden, die es erlauben, den nach den eben dargestellten Grundsätzen auf die Klägerin entfallenden Anteil an diesem Betrag zu ermitteln. In Stattgebung der Revision waren daher die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben und die Sache an das Erstgericht zurückzuverweisen, das den Sachverhalt auf der Grundlage der hier vertretenen Rechtsauffassung zu erörtern, die Parteien zu geeigneten Beweisanträgen aufzufordern und sodann die erforderlichen Feststellungen zu treffen haben wird.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 52 Ab 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, Ab 1 ZPO.