Die Begründung des Berufungsgerichts für die Änderung seines Zulässigkeitsausspruchs ist nicht stichhaltig:
§ 34 Abs 2 MRG (fingiertes Fortbestehen des Mietvertrages während der Dauer der gemäß § 34 Abs 1 MRG verlängerten Räumungsfrist) wird von der Rechtsprechung ganz allgemein auf Fälle angewandt, in denen der Mieter nach Auflösung des Bestandverhältnisses die Bestandsache (ohne Titel) weiter benützt (4 Ob 513/92; 7 Ob 614/97 = MietSlg 47.074; Würth in Rummel, ABGB2 Rz 3 zu § 34 MRG).Paragraph 34, Absatz 2, MRG (fingiertes Fortbestehen des Mietvertrages während der Dauer der gemäß Paragraph 34, Absatz eins, MRG verlängerten Räumungsfrist) wird von der Rechtsprechung ganz allgemein auf Fälle angewandt, in denen der Mieter nach Auflösung des Bestandverhältnisses die Bestandsache (ohne Titel) weiter benützt (4 Ob 513/92; 7 Ob 614/97 = MietSlg 47.074; Würth in Rummel, ABGB2 Rz 3 zu Paragraph 34, MRG).
Soweit eine im Sinne des § 34 Abs 2 MRG gesetzlich angeordnete Fortgeltung mietvertraglicher Regelungen reicht, ist ein Verwendungsanspruch im Sinne des § 1041 ABGB ausgeschlossen (6 Ob 641/94 = WoBl 1996/17).Soweit eine im Sinne des Paragraph 34, Absatz 2, MRG gesetzlich angeordnete Fortgeltung mietvertraglicher Regelungen reicht, ist ein Verwendungsanspruch im Sinne des Paragraph 1041, ABGB ausgeschlossen (6 Ob 641/94 = WoBl 1996/17).
Im Anwendungsbereich des § 34 Abs 2 MRG ist demnach ein - den vertraglichen Mietzins übersteigendes - Benützungsentgelt gegen den Mieter ausgeschlossen; in einer solchen Höhe kann - bei Verschulden des mit der Rückstellung säumigen Mieters - nur ein Schadenersatzanspruch geltend gemacht werden. Außerhalb des Anwendungsbereiches des § 34 Abs 2 MRG richtet sich der Anspruch auf Leistung eines Benützungsentgelts gegen den - trotz Ablaufs der verlängerten Räumungsfrist nicht räumenden - Mieter nach dem erzielbaren Mietzins im Rahmen einer Folgeverwertung (WoBl 1996/17).Im Anwendungsbereich des Paragraph 34, Absatz 2, MRG ist demnach ein - den vertraglichen Mietzins übersteigendes - Benützungsentgelt gegen den Mieter ausgeschlossen; in einer solchen Höhe kann - bei Verschulden des mit der Rückstellung säumigen Mieters - nur ein Schadenersatzanspruch geltend gemacht werden. Außerhalb des Anwendungsbereiches des Paragraph 34, Absatz 2, MRG richtet sich der Anspruch auf Leistung eines Benützungsentgelts gegen den - trotz Ablaufs der verlängerten Räumungsfrist nicht räumenden - Mieter nach dem erzielbaren Mietzins im Rahmen einer Folgeverwertung (WoBl 1996/17).
Der Anspruch auf Benützungsentgelt richtet sich - wie der Anspruch auf Zahlung des Mietzinses während der fiktiven Fortgeltung des Mietvertrages gemäß § 34 Abs 2 MRG (7 Ob 581/83 = MietSlg 35.206; 3 Ob 40/98y) - gegen den mit der Rückstellungspflicht säumigen Mieter, nicht aber gegen einen solchen Dritten, dem die Benützung der Bestandsache vom Bestandnehmer überlassen wurde; der gegen den mit der Rückstellung säumigen Mieter aus dem seinerzeitigen Bestandvertrag abzuleitende Anspruch auf Zahlung eines Benützungsentgelts (Mietzinses) schließt einen Verwendungsanspruch gegen den Dritten, der seine Rechte vom (ehemaligen) Bestandnehmer ableitet, aus (JBl 1962, 37; EvBl 1974/208 = MietSlg 25.142; MietSlg 35.206; 3 Ob 40/98y; Würth in Rummel aaO Rz 9 zu §§ 1109, 1110 ABGB).Der Anspruch auf Benützungsentgelt richtet sich - wie der Anspruch auf Zahlung des Mietzinses während der fiktiven Fortgeltung des Mietvertrages gemäß Paragraph 34, Absatz 2, MRG (7 Ob 581/83 = MietSlg 35.206; 3 Ob 40/98y) - gegen den mit der Rückstellungspflicht säumigen Mieter, nicht aber gegen einen solchen Dritten, dem die Benützung der Bestandsache vom Bestandnehmer überlassen wurde; der gegen den mit der Rückstellung säumigen Mieter aus dem seinerzeitigen Bestandvertrag abzuleitende Anspruch auf Zahlung eines Benützungsentgelts (Mietzinses) schließt einen Verwendungsanspruch gegen den Dritten, der seine Rechte vom (ehemaligen) Bestandnehmer ableitet, aus (JBl 1962, 37; EvBl 1974/208 = MietSlg 25.142; MietSlg 35.206; 3 Ob 40/98y; Würth in Rummel aaO Rz 9 zu Paragraphen 1109, 1110, ABGB).
Der Beklagte hat ohne Zweifel das Bestandobjekt nur mit Wissen und Willen der Erbin benützt. Er leitet daher sein Recht zur Benützung der Wohnung vom Mieter ab, sodaß ein - den bisherigen Mietzins übersteigender - Verwendungsanspruch gegen ihn für die Zeit vom Tod der Mieterin bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Entscheidung im Kündigungsprozeß rechtskräftig wurde, nicht gegeben ist. Das für die Zeit danach bis zur endgültigen Räumung begehrte Benützungsentgelt aber wurde nach den Feststellungen der Vorinstanzen in voller Höhe gezahlt. Ob der Beklagte aus dem Titel des Schadenersatzes verpflichtet war, wegen seiner unvertretbaren Rechtsauffassung, eintrittsberechtigt zu sein, in diesem Zeitraum den Schaden in der Höhe eines angemessenen Mietzinses zu ersetzen, muß daher nicht beurteilt werden. Es liegen demnach auch nicht die geltend gemachten Verfahrens- und Feststellungsmängel vor.
Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage war daher die Revision der Kläger ungeachtet des nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) Ausspruches, daß die ordentliche Revision zulässig sei, zurückzuweisen.Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage war daher die Revision der Kläger ungeachtet des nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) Ausspruches, daß die ordentliche Revision zulässig sei, zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Auf die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision aus dem Grunde des § 502 Abs 1 ZPO hat der Beklagte hingewiesen.Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Auf die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision aus dem Grunde des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO hat der Beklagte hingewiesen.