Der Revisionsrekurs ist zulässig und im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages auch gerechtfertigt.
Nach § 2 Abs 2 Z 1 UVG ist ein Vorschussanspruch ausgeschlossen, „wenn das Kind mit dem Unterhaltsschuldner im gemeinsamen Haushalt lebt". Ein gemeinsamer Haushalt des Kindes mit dem Unterhaltsschuldner liegt jedenfalls dann vor, wenn dieser in derselben Wohnung wie das Kind wohnt, in die Wohngemeinschaft eingebunden ist und am Familienleben in einem Ausmaß teilnimmt, wieNach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, UVG ist ein Vorschussanspruch ausgeschlossen, „wenn das Kind mit dem Unterhaltsschuldner im gemeinsamen Haushalt lebt". Ein gemeinsamer Haushalt des Kindes mit dem Unterhaltsschuldner liegt jedenfalls dann vor, wenn dieser in derselben Wohnung wie das Kind wohnt, in die Wohngemeinschaft eingebunden ist und am Familienleben in einem Ausmaß teilnimmt, wie
dies im Allgemeinen bei intakten Familien üblich ist (7 Ob 159/98b =
SZ 71/188 = RIS-Justiz RS0111118; Neumayr in Schwimann, ABGB³ Rz 17
zu § 2 UVG). Mit der zitierten Entscheidung ist der Oberste Gerichtshof - wie der Rechtsmittelwerber zutreffend hervorhebt - der Rechtsprechung zweitinstanzlicher Gerichte mit ausführlicher Begründung entgegengetreten, welche es für ausschlaggebend erachtet hatten, ob der Minderjährige in die häusliche Wirtschaftsgebarung des Unterhaltspflichtigen einbezogen sei und in diesem Rahmen für die Verpflegung des Minderjährigen gesorgt werde; wenn der Vater nur bei der Mutter lebe, sich dort aber „aushalten" lasse und zum Familienunterhalt nichts beitrage, liege der Versagungsgrund nach der zitierten Gesetzesstelle nicht vor. Der Oberste Gerichtshof ist dieser Auffassung - auch im Lichte der Gesetzesmaterialien - nicht gefolgt, wobei im Hinblick auf die zwischenzeitliche Veröffentlichung dieser Entscheidung in der amtlichen Sammlung des Obersten Gerichtshofes (weiters EvBl 1999/79 = EFSlg 87.619 und 87.620) eine weitergehende Wiedergabe seiner Begründung entbehrlich ist. Jedenfalls wird - wie in der Entscheidung ebenfalls hervorgehoben wird - damit auch der Gefahr des Missbrauchs vorgebeugt, welche insoweit naheliegt, dass ein solcher Unterhaltsschuldner selbst als Mitglied des Familienverbandes von den gewährten Vorschussbeiträgen als Einkommensquelle profitiert, indem er die Vorschüsse für seine eigenen Bedürfnisse verwendet oder zumindest von diesen vom Bund ausgezahlten Geldern „mitlebt"; diese Gefahr ist gerade dann evident, wenn der Unterhaltsschuldner keinen Beitrag zur Haushaltsführung leisten will. Dieser Auffassung ist auch Neumayr im Praxiskommentar von Schwimann³ (Rz 18 ff zu § 2 UVG) beigetreten. Für die Frage, ob ein gemeinsamer Haushalt des Kindes mit dem Unterhaltspflichtigen anzunehmen ist, ist der Umstand, ob und in welchem Umfang der jeweilige Elternteil zur Finanzierung des Haushalts oder durch Arbeiten im Haushalt zur Wirtschaftsgebarung beiträgt oder den Kindesunterhalt (mit)finanziert oder in welchem Umfang jeder Elternteil jeweils Dienst- oder Sachleistungen zur Verfügung stellt, nicht als entscheidend anzusehen.zu Paragraph 2, UVG). Mit der zitierten Entscheidung ist der Oberste Gerichtshof - wie der Rechtsmittelwerber zutreffend hervorhebt - der Rechtsprechung zweitinstanzlicher Gerichte mit ausführlicher Begründung entgegengetreten, welche es für ausschlaggebend erachtet hatten, ob der Minderjährige in die häusliche Wirtschaftsgebarung des Unterhaltspflichtigen einbezogen sei und in diesem Rahmen für die Verpflegung des Minderjährigen gesorgt werde; wenn der Vater nur bei der Mutter lebe, sich dort aber „aushalten" lasse und zum Familienunterhalt nichts beitrage, liege der Versagungsgrund nach der zitierten Gesetzesstelle nicht vor. Der Oberste Gerichtshof ist dieser Auffassung - auch im Lichte der Gesetzesmaterialien - nicht gefolgt, wobei im Hinblick auf die zwischenzeitliche Veröffentlichung dieser Entscheidung in der amtlichen Sammlung des Obersten Gerichtshofes (weiters EvBl 1999/79 = EFSlg 87.619 und 87.620) eine weitergehende Wiedergabe seiner Begründung entbehrlich ist. Jedenfalls wird - wie in der Entscheidung ebenfalls hervorgehoben wird - damit auch der Gefahr des Missbrauchs vorgebeugt, welche insoweit naheliegt, dass ein solcher Unterhaltsschuldner selbst als Mitglied des Familienverbandes von den gewährten Vorschussbeiträgen als Einkommensquelle profitiert, indem er die Vorschüsse für seine eigenen Bedürfnisse verwendet oder zumindest von diesen vom Bund ausgezahlten Geldern „mitlebt"; diese Gefahr ist gerade dann evident, wenn der Unterhaltsschuldner keinen Beitrag zur Haushaltsführung leisten will. Dieser Auffassung ist auch Neumayr im Praxiskommentar von Schwimann³ (Rz 18 ff zu Paragraph 2, UVG) beigetreten. Für die Frage, ob ein gemeinsamer Haushalt des Kindes mit dem Unterhaltspflichtigen anzunehmen ist, ist der Umstand, ob und in welchem Umfang der jeweilige Elternteil zur Finanzierung des Haushalts oder durch Arbeiten im Haushalt zur Wirtschaftsgebarung beiträgt oder den Kindesunterhalt (mit)finanziert oder in welchem Umfang jeder Elternteil jeweils Dienst- oder Sachleistungen zur Verfügung stellt, nicht als entscheidend anzusehen.
Im vorliegenden Fall sind allerdings die maßgeblichen familiären Umstände der Eltern zueinander und im Verhältnis zu ihren Kindern, speziell zum minderjährigen Mario, nicht ausreichend erhoben und insbesondere nicht ausreichend festgestellt. Zwar wurden die Eltern (nach Beschlussfassung erster Instanz und vor Vorlage des Rekurses des OLG-Präsidenten an das Rekursgericht) „zur tatsächlichen Lebenssituation" vom Rechtspfleger des Erstgerichtes niederschriftlich vernommen (ON 19, vgl auch die Niederschrift der Mutter vor dem Jugendwohlfahrsträger ON 22). Danach soll der Vater zwischenzeitlich zwar zu seiner Mutter gezogen sein und dieser für die Haushaltsbetreuung ein Kostgeld bezahlen; gemeldet sei er jedoch immer noch bei seiner Gattin, zu der er jedenfalls dann vorbeikomme, wenn er seine auch weiterhin dorthin adressierte Post abhole. Auch eine Ummeldung vom bisherigen Haushalt in den neuen seiner Mutter sei bisher nicht erfolgt.Im vorliegenden Fall sind allerdings die maßgeblichen familiären Umstände der Eltern zueinander und im Verhältnis zu ihren Kindern, speziell zum minderjährigen Mario, nicht ausreichend erhoben und insbesondere nicht ausreichend festgestellt. Zwar wurden die Eltern (nach Beschlussfassung erster Instanz und vor Vorlage des Rekurses des OLG-Präsidenten an das Rekursgericht) „zur tatsächlichen Lebenssituation" vom Rechtspfleger des Erstgerichtes niederschriftlich vernommen (ON 19, vergleiche auch die Niederschrift der Mutter vor dem Jugendwohlfahrsträger ON 22). Danach soll der Vater zwischenzeitlich zwar zu seiner Mutter gezogen sein und dieser für die Haushaltsbetreuung ein Kostgeld bezahlen; gemeldet sei er jedoch immer noch bei seiner Gattin, zu der er jedenfalls dann vorbeikomme, wenn er seine auch weiterhin dorthin adressierte Post abhole. Auch eine Ummeldung vom bisherigen Haushalt in den neuen seiner Mutter sei bisher nicht erfolgt.
Im fortgesetzten Rechtsgang wird das Erstgericht jedenfalls hiezu präzise und klare Feststellungen zur Beurteilung der Annahme oder Nichtannahme eines gemeinsamen Haushalts im Sinne des § 2 Abs 2 Z 1 UVG sowie im Lichte der Entscheidung SZ 71/188 zu treffen haben. Bloße polizeiliche Meldung derselben Adresse mit der Mutter (und den Kindern, speziell dem minderjährigen Mario) und die bloße Postübernahme durch die Mutter für den Vater zur Weiterleitung an ihn bei Abholung würde die Annahme eines gemeinsamen Haushaltes und damit die Versagung der beantragten Unterhaltsvorschüsse nicht rechtfertigen (vgl Neumayr, aaO Rz 20).Im fortgesetzten Rechtsgang wird das Erstgericht jedenfalls hiezu präzise und klare Feststellungen zur Beurteilung der Annahme oder Nichtannahme eines gemeinsamen Haushalts im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, UVG sowie im Lichte der Entscheidung SZ 71/188 zu treffen haben. Bloße polizeiliche Meldung derselben Adresse mit der Mutter (und den Kindern, speziell dem minderjährigen Mario) und die bloße Postübernahme durch die Mutter für den Vater zur Weiterleitung an ihn bei Abholung würde die Annahme eines gemeinsamen Haushaltes und damit die Versagung der beantragten Unterhaltsvorschüsse nicht rechtfertigen vergleiche Neumayr, aaO Rz 20).
Die Beschlüsse der Vorinstanzen sind somit aufzuheben und dem Erstgericht insoweit ergänzende Feststellungen aufzutragen.