Rechtssatz RS0111118
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111118
Entscheidungsdatum
01.10.2015
Rechtssatz
Bloße Besuche des Vaters bei seinen Kindern erfüllen den Tatbestand des Lebens im gemeinsamen Haushalt nicht. Wohnt der Vater aber in derselben Wohnung wie die Kinder, ist er in die Wohngemeinschaft integriert und nimmt er am Familienleben in einem Ausmaß teil, wie dies im allgemeinen bei intakten Familien üblich ist, so spricht dies sehr wohl dafür, dass der Versagungsgrund des § 2 Abs 2 Z 1 UVG gegeben ist, auch wenn der Vater vom Einkommen der Mutter mitlebt. Ob das Ausmaß des Kontaktes des Unterhaltspflichtigen mit den Kindern hinreicht, um einen gemeinsamen Haushalt anzunehmen, wird von den jeweiligen Umständen abhängen.Bloße Besuche des Vaters bei seinen Kindern erfüllen den Tatbestand des Lebens im gemeinsamen Haushalt nicht. Wohnt der Vater aber in derselben Wohnung wie die Kinder, ist er in die Wohngemeinschaft integriert und nimmt er am Familienleben in einem Ausmaß teil, wie dies im allgemeinen bei intakten Familien üblich ist, so spricht dies sehr wohl dafür, dass der Versagungsgrund des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, UVG gegeben ist, auch wenn der Vater vom Einkommen der Mutter mitlebt. Ob das Ausmaß des Kontaktes des Unterhaltspflichtigen mit den Kindern hinreicht, um einen gemeinsamen Haushalt anzunehmen, wird von den jeweiligen Umständen abhängen.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 159/98b
Entscheidungstext OGH 11.11.1998 7 Ob 159/98b
Veröff: SZ 71/188
- 7 Ob 26/06h
Entscheidungstext OGH 10.05.2006 7 Ob 26/06h
- 10 Ob 40/12y
Entscheidungstext OGH 17.12.2012 10 Ob 40/12y
Auch
- 10 Ob 5/15f
Entscheidungstext OGH 24.02.2015 10 Ob 5/15f
Auch; Beisatz: Auch die bloße polizeiliche Meldung an einer Adresse mit der Mutter und dem Kind oder die Postübernahme durch die Mutter für den Vater und die Weiterleitung an ihn würde die Annahme eines gemeinsamen Haushalts nicht rechtfertigen. (T1)
- 10 Ob 56/15f
Entscheidungstext OGH 01.10.2015 10 Ob 56/15f
Auch; Beisatz: Der gemeinsame Haushalt des Unterhaltsschuldners mit dem Unterhaltsberechtigten während der Hälfte eines Monats in der Schulzeit erfüllt nicht den Ausschlusstatbestand des § 2 Abs 2 Z 1 UVG. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111118
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2015
Dokumentnummer
JJR_19981111_OGH0002_0070OB00159_98B0000_002