Rechtssatz RS0111117
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111117
Entscheidungsdatum
10.05.2006
Rechtssatz
Ob oder in welchem Umfang der jeweilige Elternteil zur Finanzierung des Haushaltes oder durch Arbeiten im Haushalt zur Wirtschaftsgebarung beiträgt oder den Unterhalt der Kinder finanziert oder mitfinanziert oder in welchem Umfang jeder Elternteil jeweils Dienstleistungen oder Sachleistungen zur Verfügung stellt, ist für die Frage, ob ein gemeinsamer Haushalt des Kindes mit dem Unterhaltspflichtigen anzunehmen ist, nicht entscheidend.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111117
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2016
Dokumentnummer
JJR_19981111_OGH0002_0070OB00159_98B0000_001