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Entscheidung 7 Ob 262/03k×

Entscheidung 7 Ob 262/03k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob262/03k

Entscheidungsdatum

19.11.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bernadette K*****, vertreten durch Dr. Anton Dierigl, Rechtsanwalt in Rum, gegen die beklagte Partei M*****, vertreten durch Dr. Edwin A. Payr, Rechtsanwalt in Graz, wegen EUR 10.000 sA, aus Anlass der Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 15. Juli 2003, GZ 1 R 216/03a-23, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt,

1. die Ausfertigungen des Berufungsurteils vom 15. 7. 2003, 1 R 216/03a-23, durch die Anbringung der richtigen Unterfertigungsstampiglie der vorsitzenden Richterin zu berichtigen;

2. vor neuerlicher Vorlage an den Obersten Gerichtshof auch die erforderlichen Ausfertigungen der Entscheidung erster Instanz gemäß Paragraph 130, Ziffer 7, Litera a,, Paragraph 180, Absatz 3, Geo. anzuschließen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zu 1:

In der Urschrift und den Ausfertigungen des bekämpften Berufungsurteils ist im Kopf Dr. Silvia Kleidorfer als Vorsitzende angeführt; die Urschrift ist auch von der genannten Richterin unterfertigt. Auf den Ausfertigungen befindet sich jedoch eine Stampiglie mit dem Namen "Dr. Oskar Schatz". Diese Divergenz bedarf gemäß Paragraph 419, ZPO der Richtigstellung (3 Ob 579/85).

Zu 2:

Nach den aus dem Spruch ersichtlichen Bestimmungen der Geschäftsordnung sind dem Obersten Gerichtshof bei Rechtsmittelvorlagen die erforderlichen Ausfertigungen der Entscheidungen erster und zweiter Instanz anzuschließen (zum Zweck dieser Anordnung siehe ausführlich Danzl, Geo. Anmerkung 36 zu Paragraph 130, sowie Anmerkung 10 zu Paragraph 180, mit Hinweis auf den Tätigkeitsbericht des OGH vom 6. 6. 2002; ebenso auch Tätigkeitsbericht des OGH vom 24. 6. 2003, 14). Da solche Ausfertigungen hinsichtlich der Entscheidung des Erstgerichtes (Urteil ON 17) nach der Aktenlage fehlen - auch im Akt des Berufungsgerichtes sind solche nicht enthalten -, war auch diesbezüglich gleichzeitig der beschlussmäßige Auftrag zur Nachholung zu erteilen.

Anmerkung

E72583 7Ob262.03k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0070OB00262.03K.1119.000

Dokumentnummer

JJT_20031119_OGH0002_0070OB00262_03K0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0035962 Rechtssatz 28.03.1950Zivilrecht
Wurde die Unzulässigkeit der Revision in der Revisionsbeantwortung nicht geltend gemacht, so gebühren dem Revisionsgegner bei Verwerfung der Revision keine Kosten.
RS0035979 Rechtssatz 24.01.1967Zivilrecht
Kosten für die Revisionsbeantwortung sind nicht zuzusprechen, wenn die Unzulässigkeit der Revision nicht geltend gemacht wurde (EvBl 1957/340 ua).
RS0041530 Rechtssatz 05.08.1970Zivilrecht
Divergenzen zwischen der Urschrift und der Ausfertigung gerichtlicher Beschlüsse sind durch Berichtigung der Ausfertigung zu beseitigen. Bei bloßer Unrichtigkeit der Ausfertigung kann es zu keiner Abänderung dieser Entscheidung im Rechtsmittelwege kommen.
RS0041601 Rechtssatz 08.03.1994Zivilrecht
Abweichungen zwischen der Urschrift und der Ausfertigung gerichtlicher Entscheidungen sind durch Berichtigung der Ausfertigung zu beseitigen, die ohne Rücksicht darauf zulässig ist, ob die Abweichungen für die Parteien offenkundig sind.
RS0042776 Rechtssatz 31.05.1994Zivilrecht
Steht die Vertragsauslegung durch die Vorinstanzen mit den Grundsätzen von Lehre und Rechtsprechung im Einklang, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor, kommt doch der Beurteilung, ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, keine darüber hinausge …
RS0042828 Rechtssatz 04.10.1994Zivilrecht
Ob im Hinblick auf den Inhalt der Prozessbehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist, ist jedoch eine Frage des Einzelfalls, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung keine erhebliche Bedeutung zukommt …
RS0042936 Rechtssatz 25.10.1994Zivilrecht
Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde.
RS0043880 Rechtssatz 12.03.1991Zivilrecht
Nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO ist gegen berufungsgerichtliche Beschlüsse, soweit dadurch das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wird, der Rekurs an …
RS0043898 Rechtssatz 31.03.1993Zivilrecht
Fehlt ein Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes, dann ist auch ein außerordentlicher Rekurs ausgeschlossen.
RS0044358 Rechtssatz 16.02.1984Zivilrecht
Vertragsauslegung; außerordentliche Revision nicht angenommen: Vom Wortlaut ausgehend, Erforschung der Parteienabsicht unter Berücksichtigung der redlichen Verkehrsübung unter Heranziehung des Parteienverhaltens und ihrer Erklärungen, gemessen am Empfängerh …
RS0102059 Rechtssatz 30.01.1996Zivilrecht
Selbst wenn das Berufungsgericht - zu Recht - ausgesprochen hatte, die ordentliche Revision (oder der Rekurs an den Obersten Gerichtshof) sei zulässig, das Rechtsmittel aber dann nur solche Gründe geltend macht, deren Erledigung nicht von der Lösung erhebli …