Gemäß § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision - außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar EUR 4.000, nicht aber insgesamt EUR 20.000 übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt hat. Nach § 508 Abs 1 ZPO steht den Parteien in diesem Streitwertbereich die Möglichkeit offen, einen Antrag an das Berufungsgericht zu stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Dieser Antrag, verbunden mit dem ordentlichen Rechtsmittel, ist beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und gemäß § 508 Abs 3 und 4 ZPO vom Rechtsmittelgericht zu behandeln.Gemäß Paragraph 502, Absatz 3, ZPO ist die Revision - außer im Fall des Paragraph 508, Absatz 3, ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar EUR 4.000, nicht aber insgesamt EUR 20.000 übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt hat. Nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO steht den Parteien in diesem Streitwertbereich die Möglichkeit offen, einen Antrag an das Berufungsgericht zu stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Dieser Antrag, verbunden mit dem ordentlichen Rechtsmittel, ist beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und gemäß Paragraph 508, Absatz 3 und 4 ZPO vom Rechtsmittelgericht zu behandeln.
Erhebt in den dargestellten Fällen eine Partei ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als außerordentliches bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist; auch dieser darf hierüber nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei (RIS-Justiz RS0109623 und RS0109501). Dies gilt ferner auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht im Sinn des § 508 Abs 1 ZPO den Antrag auf Abänderung des Ausspruchs an das Gericht zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist (RIS-Justiz RS0109623 und RS0109501; zuletzt: 1 Ob 143/04t und 7 Ob 201/04s).Erhebt in den dargestellten Fällen eine Partei ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als außerordentliches bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist; auch dieser darf hierüber nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß Paragraph 508, Absatz 3, ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei (RIS-Justiz RS0109623 und RS0109501). Dies gilt ferner auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht im Sinn des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO den Antrag auf Abänderung des Ausspruchs an das Gericht zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß Paragraph 84, Absatz 3, ZPO verbesserungsfähig ist (RIS-Justiz RS0109623 und RS0109501; zuletzt: 1 Ob 143/04t und 7 Ob 201/04s).
Im vorliegenden Verfahren übersteigen die gegen die einzelnen Beklagten jeweils erhobenen Ansprüche - und damit auch der jeweilige Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichts - zwar EUR 4.000, nicht aber EUR 20.000, sodass die außerordentliche Revision nicht in Betracht kommt (§ 502 Abs 3 ZPO). Eine Zusammenrechnung der Streitwerte hat nicht zu erfolgen, weil die Beklagten nur formelle Streitgenossen im Sinne des § 11 Z 2 ZPO sind:Im vorliegenden Verfahren übersteigen die gegen die einzelnen Beklagten jeweils erhobenen Ansprüche - und damit auch der jeweilige Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichts - zwar EUR 4.000, nicht aber EUR 20.000, sodass die außerordentliche Revision nicht in Betracht kommt (Paragraph 502, Absatz 3, ZPO). Eine Zusammenrechnung der Streitwerte hat nicht zu erfolgen, weil die Beklagten nur formelle Streitgenossen im Sinne des Paragraph 11, Ziffer 2, ZPO sind:
Nach § 55 Abs 5 JN sind die Abs 1 bis 4 leg cit unter anderem auch für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln maßgebend. Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche sind nach § 55 Abs 1 Z 2 JN zusammenzurechnen, wenn sie gegen mehrere Parteien erhoben werden, die Streitgenossen nach § 11 Z 1 ZPO sind. (Materielle) Streitgenossen nach § 11 Z 1 ZPO sind solche Personen, die ... aus demselben tatsächlichen Grund ... verpflichtet sind; (formelle) Streitgenossenschaft nach § 11 Z 2 ZPO ist hingegen anzunehmen, wenn gleichartige auf einem im wesentlichen gleichartigen tatsächlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreites bilden, und zugleich die Zuständigkeit des Gerichtes hinsichtlich jedes einzelnen Beklagten begründet ist.Nach Paragraph 55, Absatz 5, JN sind die Absatz eins bis 4 leg cit unter anderem auch für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln maßgebend. Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche sind nach Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, JN zusammenzurechnen, wenn sie gegen mehrere Parteien erhoben werden, die Streitgenossen nach Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO sind. (Materielle) Streitgenossen nach Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO sind solche Personen, die ... aus demselben tatsächlichen Grund ... verpflichtet sind; (formelle) Streitgenossenschaft nach Paragraph 11, Ziffer 2, ZPO ist hingegen anzunehmen, wenn gleichartige auf einem im wesentlichen gleichartigen tatsächlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreites bilden, und zugleich die Zuständigkeit des Gerichtes hinsichtlich jedes einzelnen Beklagten begründet ist.
Hier werden die im Rechtsmittelverfahren noch strittigen restl Klageansprüche aus der Säumnis der vier Beklagten mit der Erfüllung ihrer als Gesellschafter der V***** GmbH übernommenen vertraglichen Verpflichtungen zur "anteiligen Rücküberweisung" der von der Klägerin geleisteten Betriebskosten und abgedeckten Verbindlichkeiten der genannten GmbH, falls es nicht zu einer Übernahme der Anteile an dieser GmbH durch die Klägerin kommt, abgeleitet. Diese Verpflichtungen beruhen nun zwar auf einem im wesentlichen gleichartigen tatsächlichen Grund, nämlich der jeweiligen Säumnis mit der Erfüllung dieser persönlich übernommenen Pflicht der Beklagten; die Verpflichtungen der vier Beklagten bestehen jedoch nicht (unbedingt) aus demselben tatsächlichen Grund, sondern aus der (angenommenen) eigenständig entstandenen bzw verpflichtenden Säumnis jedes Beklagten gesondert (vgl 3 Ob 504/95). Sie sind daher nicht als materielle Streitgenossen nach § 11 Z 1 ZPO, sondern bloß als formelle Streitgenossen anzusehen (vgl RIS-Justiz RS0035710 [T6] betreffend die formelle Streitgenossenschaft zweier beklagter, mit der Bezahlung der Stammeinlage säumiger Gesellschafter einer GmbH).Hier werden die im Rechtsmittelverfahren noch strittigen restl Klageansprüche aus der Säumnis der vier Beklagten mit der Erfüllung ihrer als Gesellschafter der V***** GmbH übernommenen vertraglichen Verpflichtungen zur "anteiligen Rücküberweisung" der von der Klägerin geleisteten Betriebskosten und abgedeckten Verbindlichkeiten der genannten GmbH, falls es nicht zu einer Übernahme der Anteile an dieser GmbH durch die Klägerin kommt, abgeleitet. Diese Verpflichtungen beruhen nun zwar auf einem im wesentlichen gleichartigen tatsächlichen Grund, nämlich der jeweiligen Säumnis mit der Erfüllung dieser persönlich übernommenen Pflicht der Beklagten; die Verpflichtungen der vier Beklagten bestehen jedoch nicht (unbedingt) aus demselben tatsächlichen Grund, sondern aus der (angenommenen) eigenständig entstandenen bzw verpflichtenden Säumnis jedes Beklagten gesondert vergleiche 3 Ob 504/95). Sie sind daher nicht als materielle Streitgenossen nach Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO, sondern bloß als formelle Streitgenossen anzusehen vergleiche RIS-Justiz RS0035710 [T6] betreffend die formelle Streitgenossenschaft zweier beklagter, mit der Bezahlung der Stammeinlage säumiger Gesellschafter einer GmbH).
Da Ansprüche gegen formelle Streitgenossen nach § 11 Z 2 ZPO jedoch nicht zusammenzurechnen sind (stRsp; RIS-Justiz RS0035615; zuletzt: 1 Ob 24/04t; Gitschthaler in Fasching² I Rz 23 zu § 55 JN) hat das Erstgericht in unzutreffender Weise angenommen, dass eine außerordentliche Revision zulässig sei. Sollte es der Auffassung sein, die Eingabe der beklagten Partei sei unter den dargelegten Umständen als (mit der ordentlichen Revision verbundener) Antrag an das Berufungsgericht gemäß § 508 Abs 1 ZPO zu qualifizieren (§ 84 Abs 2 Satz 2 ZPO), wird es die Akten dem Berufungsgericht zur Entscheidung vorzulegen haben (2 Ob 107/04f). Andernfalls wird die beklagte Partei zu einer entsprechenden Klarstellung aufzufordern sein (1 Ob 24/04t).Da Ansprüche gegen formelle Streitgenossen nach Paragraph 11, Ziffer 2, ZPO jedoch nicht zusammenzurechnen sind (stRsp; RIS-Justiz RS0035615; zuletzt: 1 Ob 24/04t; Gitschthaler in Fasching² römisch eins Rz 23 zu Paragraph 55, JN) hat das Erstgericht in unzutreffender Weise angenommen, dass eine außerordentliche Revision zulässig sei. Sollte es der Auffassung sein, die Eingabe der beklagten Partei sei unter den dargelegten Umständen als (mit der ordentlichen Revision verbundener) Antrag an das Berufungsgericht gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO zu qualifizieren (Paragraph 84, Absatz 2, Satz 2 ZPO), wird es die Akten dem Berufungsgericht zur Entscheidung vorzulegen haben (2 Ob 107/04f). Andernfalls wird die beklagte Partei zu einer entsprechenden Klarstellung aufzufordern sein (1 Ob 24/04t).