Begründung:
Gemäß § 508a Abs 1 ZPO ist der Oberste Gerichtshof an den Ausspruch der Zulässigkeit der Revision durch das Berufungsgericht nicht gebunden. Gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann er sich bei der Zurückweisung einer derartigen Revision auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.Gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO ist der Oberste Gerichtshof an den Ausspruch der Zulässigkeit der Revision durch das Berufungsgericht nicht gebunden. Gemäß Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO kann er sich bei der Zurückweisung einer derartigen Revision auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.
Im Jahre 1069 wurde die Kirche St. Jakob in Kärnten gegründet und 1683 zu einer selbständigen Pfarre erhoben. 1884 wurde im Grundbuch die Dienstbarkeit des Zuganges zum Friedhof und zur Kirche ob der Liegenschaft der Rechtsvorgänger des Klägers einverleibt. Der Kläger ist seit 1990 als Käufer Eigentümer ua der Liegenschaft Gst. *****; Voreigentümerin war Herta O*****. Die beklagte Partei ist grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaften EZ ***** (Pfarrhof) mit dem Gst. ***** und EZ ***** (Curatial-Kirche) GB ***** St***** Land Bezirksgericht St. Veit/Glan. Der ebene Bereich des Gst. ***** nördlich der Kirche wurde zumindest seit 1940 zum Abstellen von Fahrzeugen, welche die Kirchgänger und Friedhofbesucher benützten, verwendet; seinerzeit wurde mit Pferden und Wagen zugefahren, später mit Traktoren und etwa ab 1950 mit PKWs und Motorrädern. Der Zugang und die Zufahrt zum Stallgebäude der Rechtsvorgängerin des Klägers wurden hiebei immer freigehalten. Die aus Sch***** und weiter nördlich kommenden Besucher stellten ihre Fahrzeuge traditionell oberhalb (nördlich), jene aus L***** und M***** kommenden hingegen südlich der Kirche ab. Bei Hochzeiten, der Fleischweihe, Taufen und ähnlichen Anlässen wurde mit Pferdegespann zugefahren. Sonntags wurden nur ältere Leute, die nicht mehr gut gehen konnten, mit dem Pferdewagen zur Kirche geführt. Zur Fleischweihe waren es ca 20 Gespanne. Der ganze Bereich zwischen Stallgebäude und Kirche war nie zugeparkt. Bei Firmungen und Hochzeiten war der Platz später ausnahmsweise mit Autos gefüllt. Zur Sonntagsmesse waren im Schnitt etwa 10 Autos nördlich der Kirche abgestellt, weil dies “immer so war und niemals verboten wurde”.
“Vor August 1982” versuchte Herta O*****, “das Parken streitig zu machen”. Es wurde zur Straße hin ein Zaun aufgestellt, den die Bevölkerung allerdings “immer wieder abtrug. Dieser Vorfall ging über einige Wochen.”
Am 19. 8. 1982 fand anlässlich eines Bauverfahrens eine Ortsverhandlung der Stadtgemeinde St***** statt. Der Amtsleiter versuchte, zwischen den Parteien zu vermitteln und es kam zur Protokollierung einer Vereinbarung, wonach Herta O***** eine näher beschriebene Teilfläche der Parzelle ***** nördlich der Kirche für das Abstellen von Kraftfahrzeugen und Fahrzeugen aller Art für Friedhofs-und Kirchenbesucher der Kirche St. Jakob überließ, wobei jedoch die Zufahrt zum Wirtschaftsgebäude (wie bisher) frei bleiben musste. Als Entgelt sollte ihr von der beklagten Partei der jährliche Gräberzins für zwei vorhandene Gräber am dortigen Friedhof erlassen werden. Die Nutzungsvereinbarung sollte für 20 Jahre gelten und nach Ablauf dieses Zeitraumes, falls kein Widerspruch erfolgt, jeweils um ein weiteres Jahr verlängert werden. Peter Qu***** sagte als Vertreter der Finanzkammer des Bischöflichen Ordinariates Klagenfurt zu, dass er sich um die Genehmigung des Ordinariates sorgen werde. Tatsächlich wurde eine solche Genehmigung in der Folge nicht erteilt, sodass der Bestandvertrag mit Rücksicht auf das maßgebliche kanonische Recht niemals in Wirksamkeit erwuchs. Ein vom Kläger am 7. 8. 2002 unter Stützung auf diese Vereinbarung vom 19. 8. 1982 beim Bezirksgericht St. Veit/Glan zu 5 C 157/02f eingebrachter Auftrag zur Übergabe des Bestandgegenstandes gemäß § 567 ZPO wurde mit Urteil des genannten Gerichtes für wirksam erklärt und die beklagte Partei zur Übergabe binnen 14 Tagen verpflichtet; das Landesgericht Klagenfurt als Berufungsgericht änderte diese Entscheidung jedoch mit Urteil vom 19. 2. 2003, 3 R 3/03f, mangels Vorliegens eines gültigen Bestandvertrages im Sinne einer Klageabweisung ab. Eine außerordentliche Revision des Klägers wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 26. 8. 2003 zu 5 Ob 137/03p zurückgewiesen.Am 19. 8. 1982 fand anlässlich eines Bauverfahrens eine Ortsverhandlung der Stadtgemeinde St***** statt. Der Amtsleiter versuchte, zwischen den Parteien zu vermitteln und es kam zur Protokollierung einer Vereinbarung, wonach Herta O***** eine näher beschriebene Teilfläche der Parzelle ***** nördlich der Kirche für das Abstellen von Kraftfahrzeugen und Fahrzeugen aller Art für Friedhofs-und Kirchenbesucher der Kirche St. Jakob überließ, wobei jedoch die Zufahrt zum Wirtschaftsgebäude (wie bisher) frei bleiben musste. Als Entgelt sollte ihr von der beklagten Partei der jährliche Gräberzins für zwei vorhandene Gräber am dortigen Friedhof erlassen werden. Die Nutzungsvereinbarung sollte für 20 Jahre gelten und nach Ablauf dieses Zeitraumes, falls kein Widerspruch erfolgt, jeweils um ein weiteres Jahr verlängert werden. Peter Qu***** sagte als Vertreter der Finanzkammer des Bischöflichen Ordinariates Klagenfurt zu, dass er sich um die Genehmigung des Ordinariates sorgen werde. Tatsächlich wurde eine solche Genehmigung in der Folge nicht erteilt, sodass der Bestandvertrag mit Rücksicht auf das maßgebliche kanonische Recht niemals in Wirksamkeit erwuchs. Ein vom Kläger am 7. 8. 2002 unter Stützung auf diese Vereinbarung vom 19. 8. 1982 beim Bezirksgericht St. Veit/Glan zu 5 C 157/02f eingebrachter Auftrag zur Übergabe des Bestandgegenstandes gemäß Paragraph 567, ZPO wurde mit Urteil des genannten Gerichtes für wirksam erklärt und die beklagte Partei zur Übergabe binnen 14 Tagen verpflichtet; das Landesgericht Klagenfurt als Berufungsgericht änderte diese Entscheidung jedoch mit Urteil vom 19. 2. 2003, 3 R 3/03f, mangels Vorliegens eines gültigen Bestandvertrages im Sinne einer Klageabweisung ab. Eine außerordentliche Revision des Klägers wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 26. 8. 2003 zu 5 Ob 137/03p zurückgewiesen.
Tatsächlich waren die seinerzeitigen Vertragsparteien nach der Übereinkunft von 1982 davon ausgegangen, dass diese gültig sei. Es wurde daraufhin “im Wesentlichen” nördlich der Kirche geparkt, die südlich gelegene Fläche wurde nicht mehr als Parkplatz genützt. Als der Kläger die Liegenschaft im September 1990 kaufte, wurden die Fahrzeuge jeweils oberhalb der Kirche geparkt und waren auch Fahrspuren durch Abfahren der Grasnarbe ersichtlich. Seitens der Verkäuferin war der Kläger nicht über die Vereinbarung von 1982 informiert worden; er kam erst durch spätere Recherchen auf diese Niederschrift. Die “Mitglieder” der beklagten Partei glaubten, sie dürften im gegenständlichen Bereich parken.
Mit der am 2. 12. 2002 eingebrachten “Dienstbarkeitsklage” begehrte der Kläger gegenüber der beklagten Partei die Feststellung, dass zu Lasten seines Grundstückes ***** das von der beklagten Partei behauptete Recht des Fahrens und des Abstellens von Fahrzeugen aller Art nicht bestehe. Von einer entsprechenden Dienstbarkeit könne keine Rede sein. Durch die Benützung der Fläche als Parkplatz bzw durch das Befahren werde seine Liegenschaft im Bereich des Stall- und Wirtschaftsgebäudes “praktisch unbenutzbar”. Eine Ersitzung sei weder aus rechtlichen noch aus faktischen Gründen möglich, nämlich wegen Fehlens eines tauglichen Erwerbsgrundes, Gutgläubigkeit und Redlichkeit. Die nunmehr behauptete Berechtigung des Parkens mit Kraftfahrzeugen bedeute eine unzulässige Ausweitung der Dienstbarkeit gegenüber früher mit Pferden, Pferdefuhrwerken und Traktoren und müsse vom Kläger nicht geduldet werden.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die gegenständliche Fläche werde schon seit mehr als 200 Jahren zum Gehen und Fahren sowie zum Abstellen von Fahrzeugen jeder Art benützt, sodass die Beklagte, die Pfarrkirchenratsmitglieder und deren Rechtsvorgänger sowie die Besucher der Kirche und des Friedhofes sowie deren Rechtsvorgänger das Recht des Gehens und Fahrens sowie des Abstellens von Fahrzeugen aller Art durch Ersitzung erworben hätten. Der Kläger nutze schon seit Jahren weder den Stall noch das Wirtschaftsgebäude zu landwirtschaftlichen Zwecken. Im Falle der Offenkundigkeit könne eine Dienstbarkeit auch ohne bücherliche Eintragung erworben werden.
Beide Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab. Der eingangs wiedergegebene Sachverhalt wurde (zusammengefasst) dahin rechtlich beurteilt, dass eine Dienstbarkeit auch durch einen unbestimmten Personenkreis (hier: die Besucher der Pfarrkirche und des Friedhofes) beansprucht und durch diese für die juristische Person (hier: die Kirche) ersessen werden könne. Wenn allenfalls vor August 1982 die Voreigentümerin sich der Ausübung der Dienstbarkeit kurzfristig widersetzt habe, so hätten die Mitglieder der Pfarrkirche bzw Benützer des Grundstückes die der Benützung entgegenstehenden Hindernisse jeweils entfernt und sei es so zu einem ausreichenden Widersetzen im Sinne des § 1489 ABGB nicht gekommen.Beide Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab. Der eingangs wiedergegebene Sachverhalt wurde (zusammengefasst) dahin rechtlich beurteilt, dass eine Dienstbarkeit auch durch einen unbestimmten Personenkreis (hier: die Besucher der Pfarrkirche und des Friedhofes) beansprucht und durch diese für die juristische Person (hier: die Kirche) ersessen werden könne. Wenn allenfalls vor August 1982 die Voreigentümerin sich der Ausübung der Dienstbarkeit kurzfristig widersetzt habe, so hätten die Mitglieder der Pfarrkirche bzw Benützer des Grundstückes die der Benützung entgegenstehenden Hindernisse jeweils entfernt und sei es so zu einem ausreichenden Widersetzen im Sinne des Paragraph 1489, ABGB nicht gekommen.
Das Berufungsgericht sprach weiters aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 4.000,--, nicht jedoch EUR 20.000,-- übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei, weil oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, “ob das Vorliegen einer formungültigen und damit rechtsunwirksamen Bestandsvereinbarung über eine Grundstücksfläche, die dem Eigentümer des herrschenden Gutes allerdings bekannt ist und an welche sich die Parteien des Bestandvertrages in der Folge auch gehalten haben, unter Bedachtnahme auf § 1500 ABGB das Bestehen einer für den späteren Erwerber des Grundstückes offenkundigen Dienstbarkeit ausschließt.”Das Berufungsgericht sprach weiters aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 4.000,--, nicht jedoch EUR 20.000,-- übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei, weil oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, “ob das Vorliegen einer formungültigen und damit rechtsunwirksamen Bestandsvereinbarung über eine Grundstücksfläche, die dem Eigentümer des herrschenden Gutes allerdings bekannt ist und an welche sich die Parteien des Bestandvertrages in der Folge auch gehalten haben, unter Bedachtnahme auf Paragraph 1500, ABGB das Bestehen einer für den späteren Erwerber des Grundstückes offenkundigen Dienstbarkeit ausschließt.”
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision der klagenden Partei mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung im Sinne einer gänzlichen Klagestattgebung abzuändern; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in welcher primär die Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels als unzulässig, in eventu diesem keine Folge zu geben beantragt wird.
Die Revision ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO unzulässig.Die Revision ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO unzulässig.